27.01.2015 Drucksache 6/112Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Februar 2015 Abschiebung und Abschiebungshindernisse II Die Kleine Anfrage 44 vom 10. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber wurde in der Vergangenheit zum Teil von Demonstrationen, Kundgebungen und/oder Mahnwachen begleitet. Beispielsweise war dies bei der verhinderten Abschiebung einer Roma-Familie in der Nacht vom 4. zum 5. August 2014 in Jena der Fall. Aufgerufen wird zu solchen Veranstaltungen zum Teil auch von Personen des öffentlichen Lebens und/oder Politikern. An solchen Aktionen nehmen möglicherweise auch radikale/extremistische Gruppen teil. Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurde die Polizei in den vergangenen fünf Jahren an der Durchführung der Abschiebung in Thüringen durch Dritte gehindert (bitte auflisten nach Zeitpunkt, Ort, Art der Behinderung, Auswirkungen für den Vollzug der Abschiebung)? 2. Welche Organisationen/Gruppierungen haben in den vergangenen fünf Jahren zu Demonstrationen/ Kundgebungen/Mahnwachen in Thüringen aufgerufen, deren Ziel es war, die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber zu verhindern? 3. Welche Organisationen/Gruppierungen nahmen in den vergangenen fünf Jahren an Demonstrationen/ Kundgebungen/Mahnwachen in Thüringen teil, die dazu führten, dass Abschiebungen verhindert wurden oder der Versuch hierzu unternommen wurde, z. B. indem die Polizei an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert wurde? 4. Welche von diesen Organisationen/Gruppierungen werden als radikal/extremistisch eingestuft? 5. Wo ist der politische Wirkungskreis dieser als radikal/extremistisch eingestuften Organisationen/Gruppierungen zu verorten? 6. Bestehen personelle oder sonstige Verflechtungen zwischen diesen als radikal/extremistisch eingestuften Organisationen/Gruppierungen und politischen Parteien? 7. Ist in den vergangenen fünf Jahren anlässlich solcher Demonstrationen, Kundgebungen und/oder Mahnwachen in Thüringen öffentlich zur Begehung von Straftaten aufgerufen worden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Möller (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/112 8. Wurden in den vergangenen fünf Jahren anlässlich solcher Demonstrationen, Kundgebungen und/oder Mahnwachen in Thüringen Straftaten verübt? Um welche Straftatbestände handelt es sich? 9. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in diesem Zusammenhang in den vergangenen fünf Jahren gegen an solchen Veranstaltungen teilnehmende Personen eingeleitet und wie wurden diese Ermittlungsverfahren abgeschlossen (Aufzählung der Einstellungen der Verfahren, Anklageerhebungen und Verurteilungen genügt)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 26. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Freistaat Thüringen wurde in den vergangenen fünf Jahren in zwei Fällen von Dritten die Abschiebung von Asylbewerbern verhindert. Detaillierte Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Nr. Zeitpunkt Ort Art der Behinderung Auswirkungen für den Vollzug der Abschiebung 1 20.12.2012 Jena 30 bis 40 Demonstranten versperrten den Einsatzkräften den Zugang zur Gemeinschaftsunterkunft . Die Verantwortliche der Ausländerbehörde Jena verfügte den Abbruch der Abschiebung. Am 2. April 2014 erfolgte die freiwillige Ausreise der Familie. 2 11.08.2014 Saalfeld Eine Verwandte der Abzuschiebenden versperrte den Weg und griff eine Sozialarbeiterin tätlich an, so dass die abzuschiebende Familie flüchten konnte. Das LRA Saalfeld-Rudolstadt erteilte eine Duldung bis 9. Dezember 2014. Zu 2.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Eine entsprechende Statistik wird nicht geführt. Zu 3.: Die Personen im Fall 1 werden dem linken Spektrum zugeordnet. Ein Organisations- bzw. Gruppierungsname ist nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 4.: Eine statistische Erfassung oder Verfolgung von Personen oder Personengruppen mit radikalem Hintergrund ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine extremistische Zuordnung liegen nicht vor. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Zu 7.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zu 8.: Im Zusammenhang mit dem Fall 1 wurde ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz festgestellt. 3 Drucksache 6/112Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 9.: Das in der Antwort auf Frage 8 genannte Delikt wurde gegen Unbekannt geführt und von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dr. Poppenhäger Minister