01.10.2015 Drucksache 6/1150Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Oktober 2015 Fernwasserversorgung in Thüringen, insbesondere in Rudolstadt Die Kleine Anfrage 459 vom 19. August 2015 hat folgenden Wortlaut: Durch die Trinkwassertalsperre Leibis/Lichte wird seit ihrer Fertigstellung eine hohe Qualität an Trinkwasser bereitgestellt. Auch die Stadt Rudolstadt profitierte seit vielen Jahren und in vielen Bereichen des Stadtzentrums von dieser sehr guten Wasserqualität. Sehr stark verkalktes Wasser wurde durch das weiche Wasser der Fernwasserversorgung abgelöst, wodurch eine gute Wasserversorgung in den Einspeisegebieten einhergehend mit einer weitgehenden Beseitigung der Inkrustierung von Leitungssystemen erreicht wurde. Auf Grund einer Preiserhöhung für Fernwasser im Jahr 2012, die im Einzugsgebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (ZWA Saalfeld-Rudolstadt) von durchschnittlich 8 Cent (incl. Arbeitspreis) von 61 auf 69 Cent pro Kubikmeter bei einem Verbrauch von ca. 30 Kubikmeter pro Einwohner im Jahr zur Folge gehabt hätte, sah sich der Zweckverband veranlasst, die Abnahme von Fernwasser zu reduzieren, eigene alte Anlagen mit einem enormen finanziellen Aufwand zu revitalisieren und das qualitativ schlechtere Trinkwasser von dort einzuspeisen. Derartige Entscheidungen wirken sich nicht nur mittels rückläufiger Wasserabgabezahlen auf das System der Fernwasserversorgung , sondern auch auf die Qualität der Trinkwasserversorgung nachteilig aus. Zudem werden in der Folge die Investitionskosten der Zweckverbände für die eigenen Anlagen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Beiträge im jeweiligen Versorgungsgebiet ständig steigen. Eine Mehrabnahme von Fernwasser würde hingegen die Preise stabil halten und die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Wasser zukunftssicher gestalten. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um Entscheidungen wie die des Zweckverbands Saalfeld-Rudolstadt zu verhindern oder wieder rückgängig zu machen, damit die Bevölkerung mit der besten Qualität von Trinkwasser versorgt wird und Zweckverbände von unverhältnismäßigen Investitionen abgehalten werden? 2. Beabsichtigt die Landesregierung, Zweckverbände künftig zur Abnahme von Trinkwasser aus der Fernwasserversorgung , namentlich von Trinkwasser aus der Talsperre Leibis/Lichte, zu verpflichten? 3. Beabsichtigt die Landesregierung, im Bereich der Talsperre Leibis/Lichte durch weitere Investitionen auch Gemeinden an das Fernwassernetz anzuschließen, bei denen dies bislang noch nicht möglich war, um möglichst vielen Gemeinden dieses qualitativ hochwertige Wasser verfügbar zu machen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wirkner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1150 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. September 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Die Trinkwasserversorgung ist nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - einschließlich der fachspezifischen Vorgaben und Normen - obliegt den Gemeinden und den von ihnen gebildeten Zweckverbänden die Aufgabenerfüllung. Nach § 117 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung beschränkt sich die staatliche Aufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises auf die Rechtsaufsicht. Eine Fachaufsicht ist somit nicht gegeben. Die Gemeinden bzw. die von ihnen gebildeten Zweckverbände entscheiden folglich allein über das "Wie" der Aufgabenwahrnehmung. § 4 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt die Anforderungen an Trinkwasser. Diese gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 TrinkwV entspricht. Die Überwachung der Einhaltung der Trinkwasserverordnung erfolgt durch die Gesundheitsämter. Soweit die Trinkwasserversorgung in Rudolstadt aus örtlichen Vorkommen der Trinkwasserverordnung entspricht , ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf das bestmögliche Trinkwasser ist rechtlich weder herzuleiten noch durchsetzbar. Diese Bemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage 459 für die Landesregierung wie folgt: Zu 1.: Die Landesregierung kann keine Maßnahmen ergreifen, um derartige Entscheidungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Ungeachtet dessen bedauert die Landesregierung derartige kommunale Entscheidungen zulasten der Thüringer Fernwasserversorgung (TFW). Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Zu 2.: Der Landesregierung sind derartige Verpflichtungen nicht möglich. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen . Die TFW ist mit ihren Kunden ständig im Gespräch und wirbt dabei für eine möglichst hohe Fernwasserabnahme . Zu 3.: Der Träger von Investitionen zur Ausweitung des Fernwassernetzes wäre die TFW als Fernwasserversorger , nicht die Landesregierung. Sofern die TFW eine nachgefragte Fernwasserversorgung nicht mit vorhandenen Netzen erfüllen könnte, wäre die Wirtschaftlichkeit von Netzerweiterungsinvestitionen zu prüfen. Voraussetzung dafür ist eine vertraglich garantierte Abnahmemenge von Fernwasser, um die Finanzierung der Investitionen gewährleisten zu können. Eine Netzerweiterung zu Vorhaltezwecken ohne gesicherte Abnahme kann die TFW wirtschaftlich nicht darstellen. Siegesmund Ministerin