13.10.2015 Drucksache 6/1168Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. Oktober 2015 Erkennungsdienstliche Behandlung bei abgelehnten und rückzuführenden Asylbewerbern ; Auswirkungen auf das Asylverfahren bei Straffälligkeit Die Kleine Anfrage 452 vom 12. August 2015 hat folgenden Wortlaut: Die moderne, erkennungsdienstliche Behandlung sieht vielfältige Möglichkeiten zur Identitätserfassung vor. Beispielsweise stehen neben Lichtbildern und Tonaufnahmen unter anderem auch die Fingerabdrücke aller zehn Finger sowie Abdrücke der Handflächen oder ein DNA-Abstrich (Mundhöhlenabstrich) zur Verfügung. Diese Möglichkeiten haben sich bei der Verbrechensbekämpfung in den letzten Jahrzehnten bewährt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie werden im Asylverfahren abgelehnte und damit rückzuführende Asylbewerber erfasst bzw. welche Erfassung findet bei der Aufnahme statt, um gegebenenfalls spätere Wiedereinreiseversuche möglichst effektiv aufzudecken und verhindern zu können (bitte in Bezug auf die in der Einleitung genannten Möglichkeiten aufschlüsseln)? 2. Welche Auswirkungen ergeben sich für den Asylsuchenden bei dessen Straffälligkeit in Bezug auf die Bewertung seines Asylgesuchs (beispielsweise, wenn festgestellt wurde, dass ein Asylsuchender versucht hat, bundesweit mehrfach Asylanträge zu stellen)? 3. In welcher Form wird eine Identitätserfassung des Asylsuchenden bei einer Straftat wie Körperverletzung durchgeführt? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Rahmen des Asylverfahrens werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkennungsdienstliche Maßnahmen bei den Asylbewerbern durchgeführt. Darüber hinausgehende eigene, vom Bundesamt unabhängige erkennungsdienstliche Maßnahmen, werden bei der Aufnahme der Asylbewerber in der Landesaufnahmestelle für Asylbewerber in Eisenberg und in ihren Außenstellen nicht vorgenommen. Bei abgelehnten Asylbewerbern wird durch die Ausländerbehörden im Regelfall keine nochmalige Identitätsfeststellung durchgeführt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1168 Zu 2.: Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz ). Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 3.: Die Identitätserfassung bei einem Asylsuchenden, welcher einer Straftat verdächtig ist, unterscheidet sich nicht von der eines deutschen Staatsangehörigen. Sie richtet sich nach § 163b Abs. 1 Strafprozessordnung. In Vertretung Dr. Albin Staatssekretärin