16.10.2015 Drucksache 6/1170Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Oktober 2015 Gemeinde Lichte mit Liquiditätsschwierigkeiten - angekündigte Bedarfszuweisungen stehen aus Die Kleine Anfrage 475 vom 25. August 2015 hat folgenden Wortlaut: Unter der Überschrift "Lichte wartet seit Monaten auf Landesgeld" berichtete die Ostthüringer Zeitung am 5. August 2015 über die Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinde Lichte. Bereits am 17. April 2015 hatte das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales in einer Medieninformation mitgeteilt, dass Minister Dr. Poppenhäger den Gemeinden Lichte und Reichmannsdorf Bedarfszuweisungen in Aussicht stellt. Zur Deckung der am 31. Dezember 2015 prognostizierten Soll-Fehlbeträge beabsichtige das Ministerium der Gemeinde Lichte Bedarfszuweisungen in Höhe von 1.320.832 Euro zu bescheiden. Dieser Schritt, so der Minister, sei dringend erforderlich, damit die Haushaltskonsolidierungskonzepte von den Gemeinderäten beschlossen und die im Mai eintretenden Liquiditäts schwierigkeiten abgewendet werden können. Wie die Ostthüringer Zeitung berichtete, könne mit einer Auszahlung der im April ange kündigten Bedarfszuweisung frühestens Ende August womöglich aber auch erst im Sep tember oder Oktober gerechnet werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher Grundlage wurde die laut Medieninformation des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 17. April 2015 von Innenminister Dr. Poppenhäger getroffene Aussage zur Bereitstellung einer Bedarfszuweisung an die Gemeinde Lichte getroffen? 2. Wurde das von der Gemeinde Lichte eingereichte Haushaltssicherungskonzept rechtsaufsichtlich genehmigt und wenn ja, wann und von welcher Stelle? 3. Warum erfolgte bis zum heutigen Tag keine Bedarfszuweisung an die Gemeinde Lichte? 4. Gibt es zwischenzeitlich Veränderungen bei den Kriterien, die für die Bewilligung von Bedarfszuweisungen vom Antragsteller erfüllt werden müssen und wenn ja, welche? 5. Wann kann die Gemeinde Lichte mit der Auszahlung der im April 2015 angekündigten Bedarfszuweisung rechnen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1170 6. Welche Gründe waren ausschlaggebend dafür, die Entscheidung über Anträge von Kommunen auf Bedarfszuweisung vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales auf das Thüringer Landesverwaltungsamt zu übertragen? 7. Wie ist die Bearbeitung der Anträge auf Bedarfszuweisung im Thüringer Landes verwaltungsamt personell abgesichert und wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen Antrag? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundlage für die Gewährung von Bedarfszuweisungen waren zum damaligen Zeitpunkt die Verwaltungsvorschriften des Thüringer Finanzministeriums über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und die Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (VV-Bedarfszuweisungen) vom 15. März 2013, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2013, S. 590-600. Zu 2.: Das durch die Gemeinde Lichte eingereichte Haushaltssicherungskonzept wurde mit Bescheid der unteren Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis Saalfeld-Rudolstadt vom 1. Juni 2015 genehmigt. Zu 3.: Bis zum 30. August 2015 erfolgte eine Bündelung der Aufträge auf Bedarfszuweisungen. Nachfolgend wurden die vordringlichsten Fälle entschieden. Darunter war auch die Gemeinde Lichte. Am 23. September 2015 ist der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes an die Gemeinde Lichte mit einer Bewilligungssumme von ca. 1,2 Millionen Euro versendet worden. Zu 4.: Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen erfolgt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und die Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach § 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (VV-Bedarfszuweisungen) vom 22. Juni 2015, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 28/2015, S. 1151-1160, abrufbar unter der Internetseite https://www.thueringen.de/th3/tmik/ kommunales/finanzwesen/index.aspx. Dort sind auch die Zuweisungsvoraussetzungen für die Bewilligung von Bedarfszuweisungen genannt. Zu 5.: Eine Bedarfszuweisung an die Gemeinde Lichte wurde am 29. September 2015 ausgezahlt. Zu 6.: Schon bisher war das Thüringer Landesverwaltungsamt für die Bewilligung von ergänzenden Bedarfszuweisungen nach § 4 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz zuständig. Die ergänzenden Bedarfszuweisungen umfassen im Jahr 2015 ein größeres Haushaltsvolumen, als der Landesausgleichsstock nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG). Aus verwaltungsökonomischer Sicht war es daher sinnvoll, beide Verfahren in einer Behörde zu bündeln und die Zuständigkeit für die Bewilligung nach § 24 ThürFAG auf das Thüringer Landesverwaltungsamt zu übertragen. Zu 7.: Für die Bearbeitung stehen drei Vollbeschäftigteneinheiten zur Verfügung. Die Zeit der Bearbeitung der Anträge ist insbesondere abhängig von der Komplexität des einzelnen Falles sowie von der Plausibilität und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen. Je nach Einzelfall variiert die Bearbeitungszeit . Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit könnte daher zwar benannt werden, dieser käme jedoch angesichts der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen keine allgemeine Aussagekraft zu. Dr. Poppenhäger Minister