14.01.2015 Drucksache 6/118Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Januar 2015 Zwangsvollstreckung gegen Sozialleistungsbezieher trotz Pfändungsschutz? Die Kleine Anfrage 18 vom 20. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der Abgeordnetentätigkeit sind der Fragestellerin mehrere Fälle aus Thüringen bekannt geworden , in denen gegenüber Sozialleistungsbeziehern, deren Einkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen , ohne Berücksichtigung der entsprechenden pfändungsschutzrechtlichen Regelungen (vgl. §§ 850ff. Zivilprozessordnung , § 54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch), Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Nach Kenntnis der Fragestellerin handele es sich bei den Pfändungsgläubigern um Jobcenter und Sozialgerichte, die trotz vorliegender Informationen zur sozialen Situation an ihrem Pfändungsrecht festhalten würden. Entsprechende Anträge der Betroffenen auf Vollstreckungsschutz bei den zuständigen Gerichten oder gegenüber den zuständigen Gerichtsvollziehern wären erfolglos geblieben. Nach Informationen der Fragestellerin wurde den Betroffenen in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass trotz Pfändungsschutzregelungen die Zwangsvollstreckung, wenn auch in kleinen Raten, durchgeführt werde. Vor dem Hintergrund des Schutzes des Existenzminimums und der bestehenden Pfändungsschutzvorschriften erscheint dieses Vorgehen für die Betroffenen und die Fragestellerin als nicht nachvollziehbar. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Formen von Pfändungsschutz gibt es für Sozialleistungsbezieher? 2. Welche pfändungsschutzrechtlichen Regelungen in Bezug auf Sozialleistungsbezieher a) sind hierbei von Amts wegen zu berücksichtigen, b) werden nur auf Antrag in die Prüfung mit einbezogen, c) führen gegebenenfalls zu einer Unzulässigkeit von Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen und d) gibt es aus landesrechtlicher Sicht zusätzlich in Thüringen (z. B. Verwaltungsvorschriften)? 3. Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung im Bereich der pfändungsschutzrechtlichen Regelungen in Bezug auf Sozialleistungsbezieher sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene? 4. In welcher Art und Weise werden die mit Pfändungs- und Vollstreckungsfragen befassten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Thüringen zu diesem Themenfeld aus- und fortgebildet und inwiefern sollten nach Ansicht der Landesregierung diese Schulungen intensiviert werden? 5. Welche aufsichtsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten (Weisungs- und Beanstandungsrechte im Bereich der Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht) gibt es von welchen Stellen mit Blick auf das Behördenhandeln der für die Durchführung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden sowie die mit solchen Fällen befassten Gerichte und Gerichtsvollzieher a) für den Fall, dass entsprechende Verfahren wie oben beschrieben im Gange sind und b) für den Fall, dass Verstöße gegen Pfändungsschutzvorschriften bezogen auf die Bearbeitung von konkreten Fällen bekannt werden? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/118 6. Hat es seit dem Jahr 2009 in Thüringen Fälle gegeben, in denen gegen Sozialleistungsbezieher trotz Pfändungsschutz Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden (bitte nach Behörde, Rechtsgebiet , jeweiligem Landkreis/kreisfreier Stadt und Jahr aufschlüsseln)? 7. In wie vielen der sich gegebenenfalls aus Frage 6 ergebenen Fälle sind die betroffenen Sozialleistungsbezieher mit welchem Ergebnis dagegen vorgegangen? 8. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung bezüglich der Fälle aus Frage 6 und inwiefern sieht sie hier Änderungsbedarf und wurden gegebenenfalls Änderungen bereits durchgesetzt oder auf den Weg gebracht? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ein besonderer Pfändungsschutz für Sozialleistungen ist in § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) geregelt. § 54 ermöglicht es den Gläubigern von Sozialleistungsberechtigten, in gewissem Umfang deren Ansprüche auf Sozialleistungen gegen den jeweiligen Sozialleistungsträger zu pfänden. Die Regelung ist an die Vorschriften für die Pfändung von Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO) angelehnt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die Vorschrift das Ergebnis einer Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen in sozial- und rechtspolitisch vertretbarer Weise. Gemäß § 54 Abs. 1 SGB I können Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen nicht gepfändet werden. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit dies der Billigkeit entspricht, § 54 Abs. 2 SGB I. Unpfändbar sind nach § 54 Abs. 3 SGB I Erziehungsgeld, unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld sowie Geldleistungen zum Ausgleich eines durch Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Diese Vorschrift enthält keine eigenständige Regelung über die Pfändbarkeit laufender Geldleistungen, sondern verweist auf die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen und damit auf die §§ 850 ff. ZPO. Dabei geht § 850c ZPO bei der Bestimmung des pfändbaren Teils einer laufenden Geldleistung von pauschalen Mindestbeträgen aus, die dem Leistungsberechtigten verbleiben müssen. Diese erhöhen sich, je nachdem, wie vielen Personen gegenüber der Leistungsberechtigte gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist. Für die Pfändung - im Auftrag des Unterhaltsberechtigten - wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche sieht § 850d ZPO eine Bestimmung des pfändbaren Teils einer laufenden Geldleistung ohne die in § 850c ZPO genannten pauschalen Mindestbeträge vor. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder unterliegen einem besonderen Pfändungsschutz nach § 54 Abs. 5 SGB I. Dem Pfändungsschutz dienen auch die Regelungen über das so genannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto ) gemäß § 850k ZPO. Hier finden Sozialleistungen in Absatz 2 Berücksichtigung, die allerdings nicht dem so genannten Sockelfreibetrag, sondern dem so genannten Aufstockungsbetrag unterfallen, bei dem die Voraussetzungen dem Kreditinstitut in der in § 850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO bezeichneten Weise nachzuweisen sind (z. B. Nachweis über gesetzliche Unterhaltspflichten). Pfändungsschutz gegen Gehalts- oder Sozialleistungspfändungen können auch folgende Anträge gewähren: - Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Teils der Vergütung nach § 850f Abs.1 ZPO, - Antrag auf Änderung des Pfändungsbeschlusses nach § 850g ZPO, - Antrag auf Belassung eines Teiles von nicht wiederkehrenden zahlbaren Vergütungen § 850i Abs. 1 ZPO, - Antrag nach § 850l ZPO, dass das Guthaben für bis zu 12 Monate nicht der Pfändung unterworfen ist, - Antrag nach § 765a Abs. 1 ZPO - Härtefallklausel. 3 Drucksache 6/118Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 2.: Die Pfändung wegen zivilrechtlicher Geldforderungen erfolgt in der Weise, dass die zu pfändende Forderung (hier Sozialleistungsanspruch) des Schuldners (hier Sozialleistungsberechtigter) gegen den Drittschuldner (hier Sozialleistungsträger) auf Antrag des Gläubigers durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Beschlag genommen und zur Verwertung an den Gläubiger überwiesen wird. Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO), wobei die Entscheidungen und Anordnungen dem Rechtspfleger übertragen sind (§ 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes - RPflG). Hierbei ist das Vollstreckungsgericht auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 54 SGB I zuständig. Auch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO sind von Amts wegen zu beachten. Der Pfändungsbeschluss muss die der Pfändung nicht unterworfenen Einkommensteile bezeichnen. Den an dem Pfändungsverfahren Beteiligten stehen die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Wenn ein fehlerhafter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wurde, hat der Sozialleistungsberechtigte die Möglichkeit einer Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO. Der Rechtspfleger kann ggf. der Erinnerung abhelfen, insbesondere den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufheben, wenn die Erinnerung begründet ist. Tut er dies nicht, entscheidet das Vollstreckungsgericht über die Erinnerung. Was das Pfändungsschutzkonto anbelangt, besteht für den sog. Sockelfreibetrag die Leistungspflicht des Kreditinstituts gegenüber dem Kontoinhaber (Sozialleistungsbezieher) ohne weiteren Nachweis. Für den oben bereits erwähnten Aufstockungsbetrag besteht sie, wenn die Voraussetzungen dem Kreditinstitut in der in § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO bezeichneten Weise nachgewiesen sind. Für den Fall, dass der Kontoinhaber den Nachweis nicht führen kann, ist vorgesehen, dass das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger § 20 Nr. 17 RPflG) auf Antrag die Beträge zu bestimmen hat. Es gibt keine zusätzlichen besonderen pfändungsschutzrechtlichen Regelungen in Bezug auf Sozialleistungsbezieher im Thüringer Landesrecht. Zu 3.: In dem Entwurf des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes hatte die Bundesregierung angekündigt , dass nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Neuregelung - dieses erfolgte zum 1. Juli 2010 - überprüft werden soll, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7615 S. 15f). Ziel der Reform war es insbesondere, im Ausgleich der berechtigten Belange von Schuldner und Gläubiger dem Kontoinhaber die zum Lebensunterhalt benötigten Geldmittel auch bei Überweisung auf sein Girokonto pfändungsfrei zu belassen. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde das Institut für Finanzdienstleistungen e. V. (iff) in Hamburg mit der Erforschung der Rechtstatsachen beauftragt. Im März 2015 soll das iff den Schlussbericht vorlegen. Die Landesregierung wird auf die Veröffentlichung des Schlussberichtes dringen und kritisch prüfen, ob sich hieraus möglicherweise Änderungsbedarf hinsichtlich der Rechtslage auf Bundesebene ergibt, der von der Landesregierung mit auf den Weg gebracht werden sollte. Auf Landesebene gibt es keine zusätzlichen besonderen pfändungsschutzrechtlichen Regelungen in Bezug auf Sozialleistungsbezieher. Änderungsbedarf besteht mithin nicht. Zu 4.: Mit der Pfändung und Vollstreckung von Sozialleistungen sind Gerichte, Kommunen und die Behörden im Aufgabenbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) befasst. Im Justizbereich sind Richter und Rechtspfleger mit dem Zwangsvollstreckungsrecht, und daher auch mit Fragen des Pfändungsschutzes befasst. Was die Ausbildung anbelangt, so zählen die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts in der Zivilprozessordnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 Thüringer Juristenausbildungs - und -prüfungsordnung (ThürJAPO) zu den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung. In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zählt das Zwangsvollstreckungsrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge zu den Pflichtfächern gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 b ThürJAPO. Dementsprechend ist dieses Rechtsgebiet Gegenstand der Ausbildung der Rechtsreferendare in Thüringen. Im Rahmen der Rechtspflegeausbildung zählt das Zwangsvollstreckungsrecht in Theorie und Praxis zu den Schwerpunkten. Dementsprechend wurde im Rahmen eines Fortbildungsverbundes u. a. für Thüringer Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/118 in der Einzelzwangsvollstreckung tätig sind, eine Fortbildungsveranstaltung vom 20. bis 24. Oktober 2014 in Leipzig angeboten, bei der es u.a. um Kontopfändung und Kontopfändungsschutz ging. Diese Veranstaltung soll im Oktober 2015 wiederholt werden. Darüber hinaus plant das Thüringer Oberlandesgericht für das Jahr 2015 eine landeseigene Zwangsvollstreckungstagung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Ein weitergehender Schulungsbedarf im Bereich der Justiz lässt sich derzeit nicht feststellen. Die Fort- und Weiterbildung der kommunalen Mitarbeiter erfolgt mehrheitlich durch Auswertung von Fachbüchern und Fachzeitschriften, aktueller Rechtsprechung, Seminarangeboten des Gemeinde- und Städtebundes , des Kommunales Bildungswerk e.V. sowie des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e.V. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden durch die Jobcenter in Form der gemeinsamen Einrichtungen (gE) und in Form der zugelassenen kommunalen Träger (zkT) erbracht . Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit (Regelleistungen etc.) sowie die Landkreise und kreisfreien Städte (Kosten der Unterkunft und Leistungen nach § 16a SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet im Rahmen des Service-Portfolios für die gemeinsamen Einrichtungen die Serviceleistung eines zentralen Forderungseinzugs an. Die BA führt den Forderungseinzug im Auftrag und im Namen der gE durch. Für den Bereich des Freistaats Thüringen wird diese Aufgabe durch den regionalen Inkasso-Service Ost mit Sitz in Berlin und einer Außenstelle in Halle wahrgenommen. Die dort Beschäftigten absolvieren vor ihrem Einsatz eine spezielle Grundeinweisung. Darüber hinaus werden optionale Schulungsangebote zur Ergänzung bzw. Vertiefung verschiedener Schwerpunktthemen des Inkasso angeboten. Durch die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger erfolgen selbst keine Vollstreckungsmaßnahmen . Diese werden zentral durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt durchgeführt. Zu 5.: Wird die Zwangsvollstreckungsmaßnahme von einem Vollstreckungsorgan der Justiz durchgeführt, greifen folgende Rechtsbehelfe: Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist Rechtsbehelf bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher nach dem Achten Buch der ZPO und gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts (des Richters oder Rechtspflegers). Zweck der Vorschrift ist der Rechtsschutz mit gerichtlicher Kontrolle (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz) des Zwangsvollstreckungsverfahrens, insbesondere der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der hoheitlich handelnden Vollstreckungsorgane. Über Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung und der Vollstreckungstätigkeit der Zwangsvollstreckungsorgane hat das Vollstreckungsgericht nach Anhörung der Beteiligten zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ggf. dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet. Die Rechts- und Fachaufsicht gestaltet sich bei der Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) wie folgt: Die Rechtsaufsicht für die Bereiche des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten, Achten und Neunten Kapitels des SGB Xll obliegt dem Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA). Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK). Die Fachaufsicht gegenüber den örtlichen Trägern der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB Xll wird vom TLVwA ausgeübt; das TLVwA wiederum untersteht insoweit gemäß § 1a Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XlI) der Fachaufsicht des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF). Dabei kann die aufsichtführende Behörde den örtlichen Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern (§ 1a Abs. 2 ThürAGSGB Xll). Die Prüfung im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung der entsprechenden Gesetze sowie unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) führt gemäß § 47 Abs. 1 SGB II die Rechts- und die Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit, soweit dieser nach § 44b Abs. 3 SGB II ein Weisungs- 5 Drucksache 6/118Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode recht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das BMAS im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde (Thüringen: TMASGFF) die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen. Die Landkreise und kreisfreien Städte als die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen gemäß § 1 ThürAGSGB II die Aufgaben nach dem SGB II im eigenen Wirkungskreis durch. Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger unterliegen nach § 2 Abs. 1 ThürAGSGB II der Rechtsaufsicht durch das TLVwA. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das TMASGFF. Zu 6.: Pfändungsschutzbestimmungen werden grundsätzlich eingehalten; sollte nicht sofort klar sein, dass es sich um Sozialleistungsempfänger handelt, werden die Modalitäten bei Bekanntwerden geändert. Haben betroffene Sozialleistungsempfänger ein Pfändungsschutzkonto, können sie über das jeweilige Kontoguthaben in Höhe des Freibetrages verfügen. Eventuelle Ratenzahlungen durch die Sozialleistungsempfänger erfolgen auf freiwilliger Basis. Konkrete Fallzahlen können nicht angegeben werden. Zu 7.: Hierzu gibt es keine Dokumentation und in der Mehrheit der Fälle keine Kenntnis von Pfändungen trotz Pfändungsschutz. Die Betroffenen gehen mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen vor oder erwirken Erleichterungen wie Aussetzung, Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung. Zu 8.: Hinsichtlich der derzeit gültigen Fassungen der entsprechenden Gesetze zur ZwangsvoIIstreckung bzw. zum Pfändungsschutz wird kein Änderungsbedarf gesehen. Werner Ministerin