16.10.2015 Drucksache 6/1186Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. Oktober 2015 Steueraufkommen in der Stadt Gera Die Kleine Anfrage 501 vom 2. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Ein erheblicher Anteil der jeweils "vor Ort" in einer Kommune angefallenen und vom örtlichen Finanzamt vereinnahmten Steuern verbleibt nicht dort, sondern wird an "übergeordnete Ebenen" abgegeben. Damit sind die Kommunen von den Zuweisungen aus dem Land und dem Bund abhängig, von Ebenen, die außerhalb einer kommunalen Mitbestimmung liegen. Auch vor dem Hintergrund einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen erscheint dies fragwürdig. Ich frage daher die Landesregierung für die Jahre 2010 bis 2014: 1. Welche Steuerarten sieht der Gesetzgeber vor, die nicht vollständig bei kreisfreien Städten verbleiben? 2. Welche in der Antwort zu Frage 1 angegebenen Steuereinnahmen würde die Stadt Gera erhalten, wenn sämtliche auf dem Stadtgebiet erhobenen Steuern in voller Höhe bei der Stadt verbleiben würden (bitte aufschlüsseln nach Steuern und Jahren)? 3. In welcher Höhe fließen die Steuern aus Frage 2 jeweils anderen Verwaltungsebenen als der Stadt Gera zu (bitte aufschlüsseln nach Steuerart, Betrag, prozentualem Anteil an den Steuern, den Verwaltungsebenen EU/Bund/Land und Jahren)? 4. In welcher Höhe erhält die Stadt Gera Zuweisungen von der EU-, Landes- und Bundesebene (bitte nach Zuweisungstitel und Jahren aufschlüsseln)? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Ertragskompetenz, also die Verteilung der erhobenen Steuern zwischen Bund, Ländern und Gemeinden wird in Artikel 106 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Danach werden Bundessteuern (Artikel 106 Abs. 1 GG), Landessteuern (Artikel 106 Abs. 2 GG), Gemeindesteuern (Artikel 106 Abs. 6 GG) und sogenannte Gemeinschaftsteuern (Artikel 106 Abs. 3 GG) unterschieden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1186 1. Gemeinschaftsteuern, Artikel 106 Abs. 3 GG Die Gemeinschaftsteuern stehen Bund, Ländern und Gemeinden gemeinschaftlich zu und werden wie folgt verteilt: - Einkommensteuer (Bund 42,5 vom Hundert, Länder 42,5 vom Hundert, Gemeinden 15 vom Hundert), - Körperschaftsteuer (Bund 50 vom Hundert, Länder 50 vom Hundert) und - Umsatzsteuer (Bund 53,21 vom Hundert, Länder 44,56 vom Hundert, Gemeinden 2,23 vom Hundert). Dabei ist zu beachten, dass die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer durch einfaches Bundesgesetz geändert werden können. Näheres wird im sogenannten Finanzausgleichsgesetz geregelt. 2. Bundessteuern, Artikel 106 Abs. 1 GG Die Ertragskompetenz an den Bundessteuern steht ausschließlich dem Bund zu. Bundessteuern sind beispielsweise die Energiesteuer, die Stromsteuer, die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer, die Alkopopsteuer , die Kaffeesteuer, die Versicherungsteuer, die Schaumweinsteuer, der Solidaritätszuschlags, die Kraftfahrzeugsteuer und die Luftverkehrsteuer. 3. Landessteuern, Artikel 106 Abs. 2 GG Das Aufkommen an den Landessteuern steht den Ländern zu. Landessteuern sind beispielsweise die Erbschaftsteuer, die Biersteuer, die Grunderwerbsteuer und die Rennwett- und Lotteriesteuer. 4. Gemeindesteuern, Artikel 106 Abs. 6 GG Gemeindesteuern wie die Gewerbesteuer, die Grundsteuer, die Hundesteuer, die Getränkesteuer, die Vergnügungsteuer, die Zweitwohnsitzsteuer und die Jagd- und Fischereisteuer stehen vom Grundsatz den Gemeinden zu. An der Gewerbesteuer werden jedoch Bund und Länder durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt. Zu 2.: Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Eine Aussage zum Aufkommen der "auf dem Stadtgebiet erhobenen Steuern" ist nicht möglich, da eine Erfassung der Gemeinschaftsteuern nach Kreisund Gemeindegebieten nicht erfolgt. Zu 3.: Hierzu wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu 4.: Zur Beantwortung der Frage 4 wird auf die als Anlage beigefügte Tabelle verwiesen. In Vertretung Schubert Staatssekretär Anlage*) *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek . Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Anlage zur Frage 4 Kleine Anfrage 6/501 "Steueraufkommen in der Stadt Gera" Angaben in EUR Kapitel Titel Bezeichnung gemäß Haushaltstitel 2010 2011 2012 2013 2014 1720 613 01 Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben 29.850.058,81 30.176.639,62 1720 613 02 Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben 1 40.830.393,61 40.605.793,07 1720 613 07 Mehrbelastungsausgleich an Gemeinden und Landkreise 3 8.299.099,90 7.823.144,07 7.824.502,28 8.197.246,00 8.107.640,00 1716 613 08 Kommunale Finanzgarantie gemäß § 37 ThürFAG (Garantiefonds konsumtiv) / / / 3.656.874,12 3.333.870,62 1716 883 01 Kommunale Finanzgarantie für Investitionen (Garantiefonds investiv) / / / 406.319,35 370.430,07 1716 883 02 Investitionspauschale für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte gem. § 1 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz / / / / 2.457.091,84 1716 613 09 Stabilisierungspauschale für Landkreise und kreisfreie Städte gem. § 3 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz / / / / 588.519,28 1720 613 05 Familienleistungsausgleich 2 3.014.198,32 3.013.600,54 2.856.563,20 / / 1720 613 04 Bedarfszuweisungen aus dem Landesausgleichsstock 4.500.000,00 13.306.908,00 8.829.742,00 0318 663 02 Zuweisungen zur Unterstützung der Jugendfeuerwehren 980,00 1.080,00 1.220,00 1.180,00 1.200,00 0318 883 03 Zuweisungen für Investitionen für Feuerwehrhäuser, -fahrzeuge und -geräte - 195.000,00 140.000,00 - - Hinweis: 1 2 3 43.043.196,90 50.988.234,15 52.382.828,54 In den Jahren 2010 bis 2012 gab es für kreisfreie Städte bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen keine Unterteilung in kreisliche und gemeindliche Schlüsselzuweisung. In den Jahren 2010 und 2011 ist in den angegebenen Werten die Spitzabrechnung zum Familienleistungsausgleich des vorvergangenen Jahres enthalten. Ab dem Jahr 2012 wurde keine Spitzabrechnung mehr vorgenommen. Ab dem Jahr 2013 Bezeichung als Mehrbelastungsausgleich. Bis zum Jahr 2012 Bezeichnung als Auftragskostenpauschale. In diesen Beträgen ist die Erstattung für die Kommunalisierung der Umwelt- und Sozialverwaltung nicht enthalten.