23.10.2015 Drucksache 6/1205Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. November 2015 Finanzierung von Lehr- und Lernmitteln in Thüringen Die Kleine Anfrage 526 vom 10. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Bei der Schulbuchbeschaffung ist zwischen der staatlichen und der privaten Schulbuchbeschaffung zu unterscheiden . Schulleihbücher werden aus Mitteln des Landeshaushalts des Freistaats erworben (staatlicher Kauf). Der private Kauf erfolgt in der Verantwortung der Eltern und wird zum Teil über die Schulfördervereine organisiert. Für die staatliche Beschaffung von Schulbüchern werden seitens des Landes für jeden Schüler der ersten Klasse ein Betrag von 31,50 Euro für die Fibel sowie das Mathematikbuch zur Verfügung gestellt . Die tatsächlichen Kosten belaufen sich jedoch nach meiner Kenntnis auf 35,45 Euro. Für die Schüler der zweiten bis vierten Klassen erhalten die Schulen einen Betrag von 19,00 Euro pro Schüler. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie kommen die seitens des Landes zur Verfügung gestellten Beträge für den Kauf von Schulleihbüchern zustande? 2. Warum bilden die seitens des Landes zur Verfügung gestellten Beträge nicht die tatsächlichen Kosten für die Anschaffung von Schulleihbüchern ab? 3. Wie hoch schätzt die Landesregierung die durchschnittliche finanzielle Belastung der Eltern durch die Beschaffung weiterer, nicht unter die Lehr- und Lernmittelfreiheit fallender Unterrichtsmaterialien in den einzelnen Schularten ein (bitte nach Schularten aufschlüsseln)? 4. Werden in Thüringen auch für Lehrkräfte Leihexemplare zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wer finanziert deren Beschaffung? 5. Welche Möglichkeiten gibt es für Schulen zusätzliche Bedarfe, zum Beispiel für die inklusive Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderdarf, zu decken? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 12 Abs. 3 der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung (ThürLLVO) bemisst sich die Höhe des zur Verfügung stehenden Etats für die Anschaffung von Lernmitteln nach § 12 Abs. 1 nach der am Tag der Lernmittelbestellung für das kommende Schuljahr zu erwartenden Schülerzahl. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1205 Zu 2.: Grundlage für die Berechnung sind die für jedes Schuljahr von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium nach Maßnahme des Haushalts festgelegten Pauschalbeträge je Schüler (§ 12 Abs. 3 ThürLLVO). Zu 3.: Gemäß der Durchführungsbestimmungen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 2. März 2015 (ABl. Nr. 3/2015) soll die Finanzierung von Unterrichtsmaterialien/Verbrauchsmaterialien (inklusive Kopierkosten) im Bildungsgang Grundschule 30 Euro und im Bildungsgang weiterführende Schulen (Regelschule, Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, berufsbildende Schule) 40 Euro nicht überschreiten. Zu 4.: Ja; in Thüringen sind diese durch den Schulträger bereitzustellen (vgl. § 3 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen), der auch die Kosten zu tragen hat. Zu 5.: Die staatlichen Schulen haben in begründeten Fällen die Möglichkeit, beim zuständigen Staatlichen Schulamt einen Antrag auf zusätzliche Mittel zu stellen. Das Staatliche Schulamt hat während des Zeitraums der Bewirtschaftung der Schuletats die Möglichkeit einer Umverteilung innerhalb des Schulamtsbereiches. Darüber hinausgehende zusätzliche Haushaltmittel stehen im Haushaltsjahr 2015 nicht zur Verfügung. Dr. Klaubert Ministerin