26.10.2015 Drucksache 6/1208Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. November 2015 Förderung neuer Wohnformen in der Pflege in Thüringen Die Kleine Anfrage 521 vom 10. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Mit der steigenden Anzahl älter werdender Menschen gewinnen alternative Wohn- und Betreuungsformen an Bedeutung. Sie dienen dem Zweck, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsleistungen zu ermöglichen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge nach § 23 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes an das Landesverwaltungsamt gestellt? 2. Wie viele der unter Frage 1 erfragten Anträge wurden positiv beschieden? 3. Wie viele selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne von § 3 Abs. 3 ThürWTG existieren derzeit in Thüringen? 4. Wie viele ambulant betreute Wohngemeinschaften (selbstorganisiert und nicht selbstorganisiert) haben in Thüringen eine Anschubfinanzierung nach § 45e des Elften Buchs Sozialgesetzbuch beantragt? 5. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Landesregierung, alternative Wohnformen in der Pflege zu fördern? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Seit dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes über betreute Wohnformen und Teilhabe (ThürWTG) am 24. Juni 2014 wurde kein Antrag auf Befreiung von bestimmten Anforderungen nach § 23 ThürWTG an das Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt. Zu 3.: Ambulant betreute Wohngemeinschaften, die selbstorganisiert sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Thüringer Gesetzes über betreute Wohnformen und Teilhabe. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme auch nicht zur Anzeige an das Thüringer Landesverwaltungsamt verpflichtet. Das Thüringer Landesverwaltungsamt kann deswegen keine Angaben zur Anzahl solcher Wohngemeinschaften in Thüringen machen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1208 Zu 4.: Seit dem 30. Oktober 2012 kann die Neugründung ambulant betreuter Wohngruppen nach § 45e Elftes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Anschubfinanzierung gefördert werden. Seit diesem Zeitpunkt haben 15 ambulant betreute Wohngemeinschaften eine Anschubfinanzierung bei der AOK-PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen beantragt. Offizielle statistische Erhebungen dazu werden nicht erfasst und liegen nicht vor. Zu 5.: Die Förderung alternativer Wohnformen zum Wohle der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen kann nach Auffassung der Landesregierung nur im engen Zusammenwirken von Bund, Ländern, Kommunen, Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen erfolgreich gelingen. Zu den Inhalten der Förderung solcher Wohnformen schließt sich die Landesregierung den Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege, die am 29. September 2014 eingerichtet wurde, an. Danach umfasst eine bedarfsgerechte Versorgung pflegebedürftiger Menschen eine neutrale und wohnortnahe Beratung, ein breites Spektrum an Wohnformen sowie eine leistungsfähige, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung. Hinzu kommt die Gestaltung des Sozialraums, in dem Familie, bürgerschaftliches Engagement und Nachbarschaftshilfe von Fachkräften sinnvoll ergänzt werden. In Vertretung Feierabend Staatssekretärin