29.10.2015 Drucksache 6/1249Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. November 2015 Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Thüringen Die Kleine Anfrage 536 vom 15. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Aus einem Artikel der Thüringer Allgemeinen vom 7. September 2015 geht hervor, dass der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer von fünf Prozent auf 6,5 Prozent erhöht werden soll. Hierdurch werden Privatpersonen und Unternehmen höher belastet werden, wenn diese innerhalb Thüringens Grund oder Immobilien erwerben. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe erwartet die Landesregierung Steuermehreinnahmen durch die Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes ? Wie schätzt die Landesregierung die Entwicklung des Steueraufkommens innerhalb der nächsten fünf Jahre ein? 2. Welcher Einfluss wird durch den erhöhten Grunderwerbsteuersatz auf die Mietpreise beziehungsweise die Neubauraten erwartet (bitte ländliche und städtische Regionen getrennt auflisten)? 3. Welcher Einfluss wird durch den erhöhten Grunderwerbsteuersatz auf den Grunderwerb innerhalb Thüringens erwartet? 4. Wie hoch wird der Verwaltungsaufwand in der Steuerverwaltung prognostiziert? 5. Für welche Zwecke plant die Landesregierung die Mehreinnahmen durch die Steuererhöhung zu verwenden ? 6. Sind Ausnahmeregelungen für kommunale Unternehmen bzw. für Unternehmen, an denen der Freistaat Thüringen beteiligt ist, vorgesehen? 7. Sind Sonderregelungen für Unternehmen, die durch die Thüringer Aufbaubank beziehungsweise durch die KFW gefördert werden, vorgesehen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wirkner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1249 Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Unter Berücksichtigung der Steuerbemessungsgrundlagen im Jahr 2014 werden Steuermehreinnahmen in Höhe von 32 Millionen Euro jährlich erwartet. Im Jahr 2017 können gegebenenfalls die Mehreinnahmen aufgrund von möglichen Vorzieheffekten im Jahr 2016 zwischenzeitlich geringer ausfallen. Zu 2.: Der Einfluss eines erhöhten Grunderwerbsteuersatzes auf die Mietpreise bzw. die Neubaurate kann nicht abgeschätzt werden. Es ist vorstellbar, dass der Grundstücksverkehr mit gewerblichen Immobilien im ländlichen Raum bzw. mit unbebauten Grundstücken durch Unternehmen und Vermieter vorübergehend profitieren könnten. Zu 3.: Die moderate Anhebung des Grunderwerbsteuersatzes dürfte einen eher marginalen Einfluss auf die Investitionsentscheidungen auf dem Immobilienmarkt haben. Aufgrund der anhaltend guten wirtschaftlichen Lage sowie der günstigen Rahmenbedingungen auf dem Kapitalmarkt wird auch weiterhin von einer konstanten Anzahl an Eigentumsübergängen in Thüringen ausgegangen. Zu 4.: Zur verfahrenstechnischen Umsetzung der Steuersatzerhöhung ist lediglich die Anpassung des Steuersatzes im zugrundeliegenden Programm erforderlich. Darüber hinaus ist kein höherer Verwaltungsaufwand in der Steuerverwaltung zu erwarten. Zu 5.: Steuereinnahmen sind im Haushalt allgemeine Deckungsmittel und unterliegen grundsätzlich keiner direkten Zweckbindung. Zur langfristigen Konsolidierung des Landeshaushaltes müssen alle Einnahmemöglichkeiten des Landes genutzt werden, so dass eine Erhöhung des Steuersatzes erforderlich ist. Zu 6.: Die Länder haben lediglich die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer . Das Grunderwerbsteuergesetz regelt gegebenenfalls Ausnahmetatbestände. Das Gesetz unterliegt jedoch der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Daher sind genannte Ausnahmeregelungen nicht möglich. Zu 7.: Die Antwort entspricht der Antwort zu Frage 6. Taubert Ministerin