10.11.2015 Drucksache 6/1278Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. November 2015 Verwaltungsgericht Weimar kippt Straßenausbaubeitragssatzung von Uder (Eichsfeld) Die Kleine Anfrage 544 vom 23. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Nach Medieninformationen erhalten in der Gemeinde Uder (Eichsfeld) 31 Mitglieder einer Prozessgemein schaft nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. August 2015 ihr Geld zurück. Mit dem Verfahren wandte sich die Prozessgemeinschaft gegen die rückwirkende Heranziehung für den Straßenaus bau seit 1991 in Form von wiederkehrenden Beiträgen. Das Verwaltungsgericht Weimar kippte die dafür zu grunde gelegten kommunalen Satzungen. Im Detail bemängelte das Gericht die Unbestimmtheit der aktuel len Satzung ebenso wie die der Vorgängersatzung. Die Gemeinde Uder ist bisher nach einer Vorlage ihrer Satzung beim Oberverwaltungsgericht 2013 von der höchstrichterlichen Bescheinigung ihrer Rechtssicherheit ausgegangen, da sie nicht beanstandet wurde. Das wurde auch von der Kommunalaufsicht bestätigt. Da das Verfahren in Uder schon wegen der formellen Fehler gewonnen war, hat sich das Gericht mit den verfassungsrechtlichen und inhaltlichen Fragen der rückwirkenden Erhebung wiederkehrender Beiträge nicht befasst. Die Gemeinde Uder unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Begründung hat nach Kenntnis der Landesregierung das Verwaltungsgericht Weimar die Straßenausbausatzungen der Gemeinde Uder "verworfen"? 2. Welche Satzungsänderungen muss die Gemeinde nach dem Kenntnisstand der Landesregierung aus rechtsaufsichtlicher Sicht in Folge des genannten Urteils vornehmen, um Straßenausbaubeiträge erhe ben zu können? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass 25 Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelungen (Thüringer Kommunalordnung, Thüringer Kommunalabgabengesetz) die betroffene Gemeindeverwaltung keine rechtsgültigen Straßenausbaubeitragssatzungen erstellen kann, zumal diese Satzungen rechtsaufsichtlich gewürdigt beziehungsweise genehmigt wurden? 4. Wann wurden die strittigen Straßenausbausatzungen durch die zuständige Rechtsaufsicht mit welchen Hinweisen und Ergebnissen gewürdigt beziehungsweise genehmigt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1278 5. Welche Rückschlüsse zieht in diesem Zusammenhang die Landesregierung auf die Qualität der Arbeit der Kommunalaufsicht, welche diese Satzungen gewürdigt und genehmigt hat? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinde Uder, dem Landratsamt Eichs feldkreis, war Streitgegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichtes Weimar vom 24. August 2015 (Az.: 3 K 353/13 We) ein Beitragsbescheid der Gemeinde Uder vom 12. November 2012 in der Fassung des Ände rungsbescheides vom 4. Februar 2013. Der Beitragserhebung lagen die Satzung der Gemeinde Uder vom 30. August 2012 und deren Neufassung vom 3. Dezember 2013 zugrunde. Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat das Verwaltungsgericht Weimar in seiner Be gründung hinsichtlich der Satzung vom 30. August 2012 ausgeführt, dass die zeichnerische Darstellung des Abrechnungsgebiets nicht den strengen Anforderungen entspricht, die das Thüringer Oberverwaltungsge richt in seinem grundlegenden Urteil vom 11. Juni 2007 (Az.: 4 N 1359/98) aufgestellt hat. Unter Anwendung dieser Anforderungen stellt das Verwaltungsgericht Weimar fest, dass der Maßstab der zeichnerischen Darstellung zu klein sei. Die Flurstücksnummern seien nicht zu lesen, der weiße umlaufen de Begrenzungsstrich des Abrechnungsgebietes lasse nicht sicher erkennen, ob er immer an Parzellen grenzen verläuft. Die Satzung vom 3. Dezember 2013 konnte ebenfalls nicht Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid sein, da sie erst zum 14. Dezember 2013 in Kraft gesetzt wurde. Zu 2.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wird die Gemeinde Uder rückwirkend eine Sat zung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge erlassen. Wenn die Gemeinde Uder da bei eine zeichnerische Darstellung der Ermittlungseinheiten wählt, sind die vom Verwaltungsgericht Weimar gegebenen Hinweise zu beachten. Die Kläger wurden darüber informiert, dass eine Korrektur der Satzun gen erfolgt und dass sie mit einer Neubescheidung rechnen müssen. Zu 3.: Die Gemeinden erlassen Abgabensatzungen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Da bei mussten sie in den vergangenen Jahren mehrere Novellierungen des Thüringer Kommunalabgaben gesetzes und die sich weiter entwickelnde umfangreiche Rechtsprechung im Bereich des Straßenausbau beitragsrechts beachten. Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung Anpassungsbedarf des Satzungsrechts ergibt. Zu 4.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erfolgten im Hinblick auf die Satzung der Gemein de Uder vom 30. August 2012 Hinweise zur Ersatzbekanntmachung des Planes, zur Verfahrensregelung bei der Bekanntmachung und zum Inkrafttreten. Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Urteil vom 24. Au gust 2015 hierzu fest, dass diese Verfahrensschritte und insbesondere die öffentliche Bekanntmachung vorbildlich der Vorschrift des § 3 Abs. 2, Satz 4 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung entsprachen. Bei der rechtsaufsichtlichen Prüfung des satzungsrechtlichen Regelwerkes wurde insbesondere auf die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen zur nachträglichen Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen geachtet. Hinsichtlich der Lesbarkeit der zeichnerischen Darstellung bestanden aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine durchgreifenden Bedenken. Auf diesen Gesichtspunkt wird die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde künftig unter Beachtung der vorstehenden Entscheidungen achten. Zu 5.: Unter Bezugnahme auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 lassen sich keine negativen Rückschlüsse auf die Qualität der Arbeit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ziehen. Dr. Poppenhäger Minister