10.11.2015 Drucksache 6/1283Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. November 2015 Anerkennung der beruflichen Ausbildung zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger in Thüringen Die Kleine Anfrage 574 vom 6. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: In der Bundesrepublik Deutschland liegt die konkrete Gestaltung des Bildungsganges der Kinderpflege in der Hoheit der Länder. Entsprechend vielfältig sind die Bezeichnungen der Schulform sowie die mit der er folgreich abgeschlossenen Ausbildung erworbenen Berufsbezeichnungen. Nach der Thüringer Schulord nung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss (Thür SOBFS 2 m. b. A. vom 14. November 1997) erhält der Prüfungsteilnehmer nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges gemäß § 35 ThürSOBFS 2 m. b. A. das Abschlusszeugnis mit der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Kinderpfleger". Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 1997 eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Kinderpflegerin und zum Staatlich geprüften Kinderpfleger in Thüringen abgeschlossen (bitte aufschlüsseln nach Jahren)? 2. Wie viele Personen arbeiten zum jetzigen Stand als Staatlich geprüfte Kinderpflegerin und als Staatlich geprüfter Kinderpfleger in Thüringen? 3. In welchen Bereichen und Einrichtungen sind Staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Staatlich geprüfte Kinderpfleger tätig? 4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der Unterscheidung zwischen dem Ab schluss "Staatlich geprüfter Kinderpfleger", beispielsweise in Thüringen, und dem Abschluss "Staatlich anerkannter Kinderpfleger", beispielsweise in Baden Württemberg? 5. Welche Konsequenzen ergeben sich durch diese unterschiedliche Berufsbezeichnung im Hinblick auf zukünftige Perspektiven in anderen Bundesländern (eventuelle Benachteiligung und fehlende Anerken nung der abgeschlossenen Ausbildung und der damit verbundenen Bewerbung)? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1283 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Anzahl der Schüler, die seit dem Jahr 1997 eine Ausbildung im Beruf "Kinderpflege" absolviert haben, stellt sich wie folgt dar: Schuljahr Beruf Anzahl der Schüler 2014/2015 Kinderpflege 1.213 2013/2014 Kinderpflege 1.289 2012/2013 Kinderpflege 1.282 2011/2012 Kinderpflege 1.298 2010/2011 Kinderpflege 1.248 2009/2010 Kinderpflege 1.313 2008/2009 Kinderpflege 1.351 2007/2008 Kinderpflege 1.454 2006/2007 Kinderpflege 1.456 2005/2006 Kinderpflege 1.398 2004/2005 Kinderpflege 1.362 2003/2004 Kinderpflege 1.208 2002/2003 Kinderpflege 1.027 2001/2002 Kinderpflege 866 2000/2001 Kinderpflege 732 1999/2000 Kinderpflege 741 1998/1999 Kinderpflege 714 1997/1998 Kinderpflege 651 Quelle: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport /Schulstatistik Zu 2.: Der Landesregierung liegen hierzu keinen statistischen Daten vor. Zu 3.: Grundsätzlich sind Kinderpfleger einsetzbar in Kinderkrippen und Kindergärten, Kinderheimen oder Wohn heimen für Menschen mit Behinderung, in Privathaushalten (mit Kleinkindern) sowie in Erholungs- und Fe rienheimen. Anzumerken ist dabei, dass Kinderpfleger (egal ob staatlich anerkannt oder nicht) keine Fachkräfte im Sin ne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) sind. Denk bar wäre lediglich, dass diese Berufsgruppe als Unterstützungskräfte im Sinne des § 14 Abs. 3 ThürKitaG in Kindertageseinrichtungen beschäftigt werden. Zu 4.: Der in Thüringen erworbene Abschluss zum "Staatlich geprüften Kinderpfleger" (Berufsfachschule, zweijäh rig, berufsqualifizierend) ist Bestandteil der "Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Oktober 2013) und wird damit deutschlandweit anerkannt. Kinderpfleger werden in zwei- oder dreijähriger Ausbildung an Berufsfachschulen in acht Ländern der Bun desrepublik ausgebildet. Die Bezeichnung "Staatlich geprüfter Kinderpfleger" wird ebenso in Bayern, Bre men, MecklenburgVorpommern, NordrheinWestfalen und SachsenAnhalt verwendet. Die Länder Baden Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und das Saarland verwenden (teilweise zusätzlich) die Bezeichnung "Staatlich anerkannter Kinderpfleger". Dieser wird in den betreffenden Ländern im Allgemeinen dann vergeben, wenn die Ausbildung in zwei Abschnitten erfolgt und die theoretische Prü fung vor der berufspraktischen Ausbildung abgelegt wird. Zu 5.: Die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten resultieren nicht aus der unterschiedlichen Berufsbezeichnung, sondern den jeweiligen länderrechtlichen Regelungen zur Anerkennung als Fach-, Ergänzungs- oder Un terstützungskräfte in den jeweiligen Einrichtungen. 3 Drucksache 6/1283Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Der Thüringer Gesetzgeber hat sich beispielsweise im Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz klar zum Fachkräftegebot bekannt und im Gesetz diese Fachkräfte erschöpfend aufgezählt. Damit ist für Kinderpfleger lediglich ein Einsatz als optionale Unterstützungskraft ohne Anrechnung auf den Fachkräfteschlüssel möglich. In anderen Ländern (z. B. Bayern) ist ein Einsatz als Ergänzungskraft im Bereich der Kindertagesstätten vorgesehen und möglich. Dr. Klaubert Ministerin