17.11.2015 Drucksache 6/1302Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. November 2015 Kontrolle der freiwilligen Ausreise von Asylbewerbern Die Kleine Anfrage 559 vom 23. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung misst der freiwilligen Ausreise von Ausländern - insbesondere vollziehbar Ausreisepflich‑ tigen, also rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern (nachfolgend: Ausländern) ‑ einen hohen Stellenwert bei. Gleichwohl ist es nach Informationen des Fragestellers nur schwer zu kontrollieren, ob eine freiwillige Ausreise auch wirklich erfolgt ist. Angeblich sei es so: Der Ausländer erhält vor der freiwilligen Ausreise ein Formular, das er beim Grenzübertritt beziehungsweise am Flughafen abgeben kann. Dieses Formular wür‑ de dann von den "Grenzbeamten" an die "Ausländerbehörde" gesandt. Falls jedoch der Ausländer keinen "Grenzbeamten" antrifft oder die Abgabe des Formulars vergisst, kann er das Formular bei der deutschen Botschaft oder beim Konsulat in seinem Herkunftsland abgeben. Allgemein stellt sich bei dem beschriebe‑ nen Vorgang die Frage, wie zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass eine freiwillige Ausreise erfolgt ist. Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurde im Zeitraum von 2010 bis 2015 die freiwillige Ausreise aus Thüringen durch das einer Ausländerbehörde, einer Botschaft oder einem Konsulat vorliegende Formular oder auf einem anderen Wege bestätigt (bitte auch nach Jahren aufschlüsseln)? Wie wurden die anderen Fälle geprüft beziehungsweise bestätigt? 2. Welche Kontrollmöglichkeiten gibt es, um eine freiwillige Ausreise zweifelsfrei festzustellen? 3. In wie vielen Fällen und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte im Zeitraum von 2010 von 2015 die För‑ derung freiwilliger Ausreisen aus Thüringen (zum Beispiel aus Mitteln von Rückkehrförder‑ oder anderen Programmen), ohne dass der Nachweis der Ausreise (zum Beispiel über ein der Ausländerbehörde beziehungsweise der Botschaft oder dem Konsulat vorliegendes Formular) erbracht wurde und welche Zahlungsbeträge wurden jeweils dafür aufgewandt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 4. Welche Folgen hat es für den Ausländer, wenn er - trotz finanzieller Unterstützung - nicht ausreist oder seine Ausreise nicht bei der Grenzbehörde, der Botschaft oder dem Konsulat meldet? Konnten Rück‑ zahlungen eingezogen werden? Wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1302 Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 16. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine statistische Erfassung sämtlicher freiwilliger Ausreisen aus Thüringen wird nicht durchgeführt. Statisti‑ ken liegen lediglich für die Ausreisen vor, die finanziell gefördert werden. Mit Mitteln der Rückkehrförderung aus dem REAG/GARP‑Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Ger‑ many/Government Assisted Repatriation Programme) fanden folgende Ausreisen statt: Jahr Anzahl der Rückkehrer 2010* ‑ 2011 222 2012 403 2013 455 2014 583 2015** 529 Zu 2.: Bei einer freiwilligen Ausreise in Eigeninitiative und entsprechender Kenntnis der Ausländerbehörden als auch bei einer freiwilligen Ausreise mit Mitteln der Rückkehrförderung sind die ausreisenden Personen grundsätzlich verpflichtet, eine Grenzübertrittsbescheinigung an der Grenzübergangsstelle oder der Deut‑ schen Auslandsvertretung im Heimatland, abzugeben. Zu 3.: Die Anzahl der Fälle der finanziellen Förderung einer freiwilligen Ausreise, ohne Nachweis der Ausreise, wird statistisch nicht erfasst. Darüber hinaus verweise ich auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2. Grundlage für die Förderung der freiwilligen Ausreise ist das REAG/GARP‑Programm, an welchem Thüringen beteiligt ist. Zu 4.: Reist ein vollziehbar ausreisepflichtigerer Ausländer nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, so ist er wei‑ terhin zur Ausreise verpflichtet und kann abgeschoben werden. Ist eine freiwillige Ausreise in Eigeninitiati‑ ve durchgeführt worden, von der die Ausländerbehörde keine Kenntnis erlangt, so erfolgt im Ausländerzen‑ tralregister der Eintrag "Fortzug nach Unbekannt". Ferner wird der Ausländer zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben. Zudem ist der Ausländer verpflichtet, geleistete Reisebeihilfen zurückzuzahlen. Statistische Angaben über die Höhe der Rückzahlungen für den fraglichen Personenkreis liegen nicht vor. Lauinger Minister Endnote * Entsprechende statistische Angaben über Rückkehrer mit Unterstützung durch das REAG/GSARP-Programm lie‑ gen erst seit 2011 vor. ** Angaben von Januar bis September 2015.