17.11.2015 Drucksache 6/1304Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. November 2015 Verwaltungsgericht Weimar "kippt" Straßenausbaubeitragssatzung von Stadtilm (Ilm-Kreis) Die Kleine Anfrage 565 vom 1. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen (Lokalausgabe Arnstadt) vom 26. September 2015 hat das Verwaltungsgericht die Stadtilmer Satzung über wiederkehrende Beiträge "gekippt". Das Gericht habe dem nach nicht nur formell rechtliche Fehler bemängelt, sondern auch andere Dinge moniert. So sei nicht eindeu tig zu erkennen, welche Grundstücke sich in wel chem Abrechnungsgebiet befinden. Unter diesen Umständen könne man deshalb keine Be scheide herausgeben. Der Stadtrat hob die Satzung der Stadt auf. Eine neue rechtssichere Satzung solle nunmehr erarbeitet werden. Stadtilm unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Begründung hat nach Kenntnis der Landesregierung das Verwaltungsge richt die Straßen ausbausatzungen von Stadtilm "verworfen"? 2. Welche Satzungsänderungen muss die Gemeinde nach dem Kenntnisstand der Landesregierung aus rechts aufsichtlicher Sicht in Folge des genannten Urteils vornehmen, um Straßenausbaubeiträge erhe ben zu können? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass nach 25 Jahren des Inkrafttretens der einschlägigen gesetzlichen Regelungen die betroffene Stadtverwaltung keine rechtsgültige Straßenausbaubeitrags satzung erstellen kann, zumal diese Satzung rechtsaufsichtlich gewürdigt beziehungsweise genehmigt wurde? 4. Wann wurde die strittige Straßenausbausatzung durch die zuständige Rechtsaufsicht mit welchen Hin weisen und Ergebnissen gewürdigt beziehungsweise genehmigt? 5. Welche Rückschlüsse zieht in diesem Zusammenhang die Landesregierung auf die Qualität der Arbeit der Kommunalaufsicht, welche diese Satzung gewürdigt und ge nehmigt hat? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1304 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 16. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Aussage der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde waren Straßenausbaubeitragsbescheide vom 3. Au gust 2010, in denen Beiträge für Investitionsmaßnahmen aus den Jahren 2007 und 2009 erhoben wurden, Streitgegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar (Az.: 3 K 1418/12 We). Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat das Verwaltungsgericht Weimar in seiner Ur teilsbegründung festgestellt, dass weder die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Stadtilm vom 21. November 2001, zuletzt geändert durch die 4. Än derungssatzung vom 17. April 2008, noch deren Nachfolgesatzung vom 19. Oktober 2012 als Rechtsgrund lage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge in Betracht komme. Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Stadtilm vom 21. November 2001, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 17. April 2008 ge nüge nicht den Anforderungen der Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen nach § 3 Abs. 1 Thü ringer Bekanntmachungsverordnung. Die Nachfolgesatzung vom 19. Oktober 2012 könne aufgrund einer fehlenden Rückwirkung ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage zum Tragen kommen. Zu 2.: Gemäß Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat der Gemeinderat eine Straßenausbaubei tragssatzung, welche rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt, erneut zu beschließen und diese ent sprechend öffentlich bekanntzumachen. Zu 3.: Die Gemeinden erlassen Abgabensatzungen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Da bei mussten sie in den vergangenen Jahren mehrere Novellierungen des Thüringer Kommunalabgaben gesetzes und die sich weiterentwickelnde umfangreiche Rechtsprechung im Bereich des Straßenausbau beitragsrechts beachten. Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung Anpassungsbedarf des Satzungsrechts ergibt. Zu 4.: Nach Aussage der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde liegen die entsprechenden Vermerke aus dem Jahr 2002 nicht mehr vor. Hinsichtlich der Nachfolgesatzung vom 19. Oktober 2012 wurde die Gemeinde bereits bei deren Erstellung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde begleitet. Nach Anzeige dieser Satzung erfolgten redaktionelle Hinweise. Zu 5.: Unter Bezugnahme auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 lassen sich keine negativen Rückschlüsse auf die Qualität der Arbeit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ziehen. Dr. Poppenhäger Minister