17.11.2015 Drucksache 6/1305Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. November 2015 Kosten von Polizeieinsätzen in Thüringen Die Kleine Anfrage 514 vom 9. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Regelmäßig finden öffentliche Diskussionen zur Beteiligung an den Kosten für Polizeieinsätze bei beispielsweise kommerziellen Großveranstaltungen statt. Das Land Bremen hat kürzlich einen Kostenbescheid für ein sogenanntes Risikofußballspiel erlassen (vgl. Die Welt online vom 19. August 2015). Auch andere Bundesländer haben Gebührenverzeichnisse für das aktive Handeln der Polizeibehörden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist in der Thüringer Polizei die Kostenerhebung von Kostendelikten bei öffentlichen Leistungen sichergestellt? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Kostenerhebung von öffentlichen Leistungen eine wichtige haushälterische Einnahmemöglichkeit darstellt, die künftig noch ausgebaut werden soll? 3. Wie viele Polizeibeamte bzw. Tarifangestellte sind hierfür laut Organisations- und Dienstpostenplan vorgesehen und wie viele Dienstposten sind tatsächlich besetzt? 4. Wie viele Kostendelikte öffentlicher Leistungen sind 2014 in der Thüringer Polizei angefallen, für die eine Kostenerhebung gesetzlich vorgesehen ist (bitte nach Art der Leistungen einzeln aufgliedern)? 5. Wie viele dieser Kostendelikte wurden bearbeitet und endeten mit einem Kostenbescheid? Wie viele dieser Kostenbescheide wurden beglichen? 6. Sind 2014 und 2015 auch Kostenbescheide für Fußballeinsätze erlassen worden bzw. ist dies künftig geplant und wie begründet die Landesregierung ihre Planungen? 7. Wie viele Schwerlasttransporte wurden 2014 und 2015 durch die Thüringer Polizei begleitet und wie viele Kostenbescheide wurden dafür erlassen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1305 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 16. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Soweit für öffentliche Leistungen der Thüringer Polizei eine Kostenpflicht nach dem Polizeiaufgabengesetz oder nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz besteht, werden die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) auf der Grundlage einer Kostenmitteilung des an der Maßnahme beteiligten Beamten nach der jeweiligen Kostenverordnung (Thüringer Polizeikostenverordnung bzw. Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung ) zentral durch die Landespolizeidirektion (LPD) per Kostenbescheid erhoben. Die Kostentatbestände werden in der Thüringer Polizeikostenrichtlinie (ThürPolKR) vom 16. Dezember 2014, Az. 48-2961-2/2014 (ThürStAnz S. 3) in der jeweils geltenden Fassung abschließend aufgeführt, um die typischerweise anfallenden kostenrelevanten Tatbestände polizeilichen Handelns zusammenfassend unter Anfügung von Erläuterungen darzustellen. Technisch unterstützt wird die Bearbeitung durch ein polizeiliches Vorgangsbearbeitungssystem. Zu 2.: Die Verpflichtung zur Kostenerhebung für öffentliche Leistungen ergibt sich aus den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO). Einnahmen sind unabhängig von ihrer Art rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 ThürLHO). Abweichend von diesem in der Verwaltung geltenden Grundsatz, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen bis auf wenige Ausnahmen Verwaltungskosten zu erheben sind, wird für den Bereich der Vollzugspolizei grundsätzlich davon ausgegangen , dass öffentliche Leistungen der Polizei, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) erbracht werden, im überwiegend öffentlichen Interesse stehen und als solche kostenfrei sind. Nur in wenigen begründeten und vom Gesetzgeber genau definierten Ausnahmefällen wird von diesem Grundsatz des Polizeikostenrechts abgewichen. Dem trägt auch die Regelung zur Verwaltungskostenfreiheit für polizeiliche Maßnahmen im Thüringer Verwaltungskostengesetz Rechnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 ThürvwKostG). Zu 3.: In der für die Kostenerhebung der Thüringer Polizei zuständigen LPD sind laut Organisations- und Dienstpostenplan insgesamt acht Dienstposten zugewiesen, davon sieben für Verwaltungsbeamte und ein Tarifdienstposten . Von den acht Dienstposten sind sieben besetzt. Im ODP des Landeskriminalamtes und des Bildungszentrums der Thüringer Polizei ist kein gesonderter Dienstposten für die Kostensachbearbeitung ausgewiesen. Diese im Zusammenhang mit der Erhebung von Kosten stehenden Aufgaben werden wie im übrigen Bereich der Thüringer Polizei auch zugleich mit anderen Aufgaben wahrgenommen, so dass die Benennung einer konkreten Dienstpostenzahl nicht möglich ist. Zu 4.: Im Jahr 2014 wurde die LPD durch die nachgeordneten Dienststellen über 4.623 kostenpflichtigen Maßnahmen informiert (vgl. Anlage 1). Zu 5.: Eine Kostenfestsetzung durch Bescheid wurde im Jahr 2014 in 4.249 Fällen vorgenommen. Davon wurden 4.224 Forderungen beglichen (vgl. Anlage 2). Zu 6.: In Thüringen wurden für die Jahre 2014 und 2015 keine Kosten für polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Fußballspielen erhoben. Ob Thüringen in Zukunft Kosten für Polizeieinsätze anlässlich kommerzieller Großveranstaltungen erhebt, ist rechtsoffen. Derzeit ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen anhängig, dessen rechtskräftigen Ausgang es abzuwarten gilt. Kosten können immer nur dann erhoben werden, wenn die im überwiegend individuellen Interesse erfolgte polizeiliche Maßnahmen auf das Verhalten eines konkreten Störers zurückzuführen ist. 3 Drucksache 6/1305Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 7.: Für die im Jahr 2014 durch die Polizei begleiteten 2.386 Schwerlasttransporte wurden bisher 2.222 Kostenbescheide erhoben. Im Jahr 2015 wurden zum Stand 7. Oktober 2015 1.259 Schwerlasttransporte begleitet und für 1.183 Transportbegleitungen bereits Kosten erhoben. Dr. Poppenhäger Minister Anlagen*) *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Kleine Anfrage Nr. 514 des Abgeordneter Walk (CDU) Anlage 1 LPD 2014 Anzahl der Maßnahmen § 9 Abs. 2 unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 118 § 27 - 30 Sicherstellung der Herausgabe 36 § 53 Ersatzvornahme 0 § 54 - 55 Zwangsgeld/ Ersatzzwangshaft 0 § 56 Abs. 3 Unmittelbarer Zwang 6 § 57 Abs. 7 Androhung Zwangsmittel 2 LPD 2014 Anzahl der Maßnahmen § 2 Abs. 1 Nr. 15b Fehlalarme 1.769 § 2 Abs. 1 Nr. 15a Schwerlasttransporte 2.386 § 2 Abs. 1 Nr. 15a Gewahrsam 162 § 2 Abs. 1 Nr. 15 Akteneinsichten 0 § 4 Abs. 7 Missbrauch 17 § 2 Abs. 1 Nr. 15c Verwahrung 0 § 2 Abs. 1 Nr. 15 Wildunfall 9 § 2 Abs. 1 Nr. 15 a Verwiegung 3 LPD 2014 Anzahl der § 48 Abs. 1 PAG i. V. m. § 8 Abs. 1 u. 2 ThürVwVfG Maßnahmen Handeln auf Ersuchen der Behörde 115 Gesamt 4.623 Rechtsgrundlagen PAG ThürVwKostG Rechtsgrundlagen Maßnahme Rechtsgrundlagen Maßnahme Amtshilfen (ThürVwZVG- ThürVwVfG Kleine Anfrage Nr. 514 des Abgeordneten Walk (CDU) Anlage 2 LPD Anzahl der Bescheide § 9 Abs. 2 unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 99 § 27 - 30 Sicherstellung der Herausgabe 12 § 53 Ersatzvornahme 0 § 54 - 55 Zwangsgeld/ Ersatzzwangshaft 0 § 56 Abs. 3 Unmittelbarer Zwang 5 § 57 Abs. 7 Androhung Zwangsmittel 0 LPD Anzahl der Bescheide § 2 Abs. 1 Nr. 15b Fehlalarme 1.720 § 2 Abs. 1 Nr. 15a Schwerlasttransporte 2.222 § 2 Abs. 1 Nr. 15a Gewahrsam 128 § 2 Abs. 1 Nr. 15 Akteneinsichten 0 § 4 Abs.7 Missbrauch 6 § 2 Abs. 1 Nr. 15c Verwahrung 0 § 2 Abs. 1 Nr. 15 Wildunfall 9 § 2 Abs. 1 Nr. 15a Verwiegung 2 LPD Anzahl der Bescheide § 48 Abs. 1 PAG i. V. m. § § 8 Abs. 1 u. 2 ThürVwVfG Handeln auf Ersuchen der Behörde 46 Gesamt 4.249 Rechtsgrundlagen PAG ThürVwKostG Rechtsgrundlagen Maßnahme Rechtsgrundlagen Maßnahme Amtshilfen (ThürVwZVG- ThürVwVfG 514 Anlage 1.pdf Tabelle1 514 Anlage 2.pdf Tabelle1