17.11.2015 Drucksache 6/1308Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. November 2015 Unterstützung der Anliegergemeinden des Standortübungsplatzes Ohrdruf bei der Absicherung des Brandschutzes Die Kleine Anfrage 567 vom 1. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Mit Datum vom 1. Januar 2014 wurde der ehemalige Truppenübungsplatz Ohrdruf durch die Bundeswehr zum sogenannten Standortübungsplatz herabgestuft. Im Zuge der Abstu fung wurde mit Wirkung zum 31. Oktober 2014 auch der Abzug der vor Ort stationierten bundeswehreigenen Feuerwehr vollzogen. Seither sind die Anliegergemeinden für den Brandschutz auf dem Standortübungsplatz allein verantwortlich. Diese sind jedoch für die Erfüllung der Aufgabe technisch - insbesondere mit Blick auf die im Brandfall nötige Sicherstellung der Löschwasserversorgung - nicht hinreichend ausgerüstet. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche brandschutztechnische Ausstattung ist für die Absicherung des Brandschutzes auf dem Standortübungsplatz durch wen vorzuhalten? 2. Wie gestaltet sich der gegenwärtige Ausrüstungsstand der Anliegergemeinden des Standortübungsplatzes zur Absicherung des Brandschutzes? 3. Wie beabsichtigt die Landesregierung die Anliegergemeinden bei der notwendigen Absicherung des Brandschutzes auf dem Standortübungsplatz zu unterstützen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 16. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Truppenübungsplatz Ohrdruf ist seit dem 1. Januar 2014 zu einem Standortübungsplatz herabgestuft worden. Durch die Herabstufung des Übungsplatzes Ohrdruf ist die dortige Bundeswehrfeuerwehr aufgelöst worden mit der Folge, dass die Zuständigkeit für den örtlichen Brandschutz und die nichtpolizeiliche allgemeine Gefahrenabwehr gemäß §§ 2 und 9 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) auf die Anrainergemeinden übergangen ist. § 3 Abs. 3 bis 6 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) regelt die Ausstattungen mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen. Demnach sind Fahrzeuge und Sonderausrüstungen den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Die notwendige Mindestausstattung gemäß Anlage 1 zu § 3 ThürFwOrgVO wird von der jeweiligen Gebietskörperschaft auf Basis einer Risiko- und Gefährdungsanalyse eingestuft. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Reinholz (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1308 Es ist dabei zu unterscheiden in Brandgefahren/technische Gefahren (BT), sowie in Gefahrgut/ABC-Gefahren (Atomar, Biologisch, Chemisch). Die Gemeinde ist für die örtliche Gefahrenabwehr zuständig. In der Stufe 1 muss innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung ein entsprechender Mindestbedarf an Mannschaft und Gerät selbst in vollem Umfang vorgehalten werden. Der Landkreis ist im Einvernehmen mit den Gemeinden für die überörtliche Gefahrenabwehr zuständig. In der Stufe 2 müssen innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung Fahrzeuge und Gerätschaften vorgehalten werden, die über einen erweiterten Einsatzwert (z.B. Hubrettungsfahrzeuge) verfügen. Der Mindestbedarf der Stufe 2 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch andere Gemeinden vorgehalten werden. Die Stützpunktfeuerwehren müssen den Mindestbedarf der Stufe 2 vorhalten. In der Stufe 3 ist von jedem Landkreis oder kreisfreien Stadt der Einsatz eines Gerätewagens Logistik 2 mit dem Ausrüstungsmodul Wasserversorgung, einem Rüstwagen, einem Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz , sowie einem Tanklöschfahrzeug (alte Norm TLF 20/40 [mit Sonderlöschmittel]/neue Norm TLF 4000) innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung vorzuhalten. Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs für die Stufen 2 und 3 können gleichwertige Fahrzeuge der Einheiten des Katastrophenschutzes angerechnet werden. Für besondere Gefahren sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören. Zu 2.: Gemäß den Erläuterungen zu Frage 1 ergibt sich am 8. Oktober 2015 ein Soll-Ist-Vergleich der Stufen 1 und 2 auf Basis der jeweils festgelegten Risikoklassen BT 1 bis 4 (1= niedrig/4= hoch) und ABC 1 bis 3 (1=niedrig/3= hoch). Stufe 1 Standort Risikoklasse Soll Ist Bemerkung Arnstadt BT 4 HLF 20 HLF 20 --- TLF 3.000 TLF 24/50 --- DLAK 23/12 DLAK 23/12 --- RW fehlt Beschaffung läuft - Zuwendungsbescheid 2015 mit VE 2016 ELW 1 ELW 1 --- --- KLAF --- MTW --- ABC 3 GW-L1 fehlt Beschaffung läuft - Zuwendungsbescheid 2014 mit VE 2015 Crawinkel BT 2 (H)LF 10 LF 8/6 DLAK 18/12 entfällt Brüstungshöhe bis 8 m --- MTW --- ABC 1 --- --- --- Ohrdruf BT 3 HLF 10 LF 8/6 --- TLF 3.000 fehlt --- DLAK 18/12 DLAK 23/12 Stufe 1 und 2 ELW 1 fehlt --- --- KdoW --- ABC 2 Mindestausrüstung fehlt --- Wölfis BT 2 (H)LF 10 LF 8-TS 8 DLAK 18/12 entfällt Brüstungshöhe bis 8 m --- KLF-Th --- ABC 1 --- --- --- 3 Drucksache 6/1308Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Stufe 2 Standort Risikoklasse Soll Ist Bemerkung Arnstadt BT 3 HLF 20 fehlt --- TLF 3.000 fehlt --- DLAK 23/12 DLAK 23/12 Standort Ichtershausen ELW 1 ELW 1 --- ABC 3 GW-Mess GW-Mess Standort Plaue GW-Dekon Dekon P Standort Amt Wachsenburg GW-AS GW-AS Standort Ilmenau GW-G GW-G 3 --- Ohrdruf BT 3 HLF 20 TLF 16/25 Ersatzbeschaffung - Zuwendungsbescheid 2014 mit VE 2015 TLF 3.000 TLF 16/25 Standort Tambach-Dietharz DLAK 23/12 DLAK 23/12 Stufe 1 und 2 ELW 1 ELW 1 --- ABC 2 GW-L1 fehlt --- Ergänzend zur Vorhaltung der Stufen 1 und 2 werden in Ohrdruf ein Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz "GW AS" und ein Gerätewagen Dekontamination "Dekon P" als Fahrzeuge der Stufe 3 vorgehalten. Für die Feuerwehr Arnstadt ist im Rahmen eines Wechsellader-Fahrzeug-Konzeptes außerdem ein Abrollbehälter "Sonderlöschmittel" geplant, welcher durch einen Abrollbehälter "Schlauch" bei der Feuerwehr lchtershausen ergänzt werden soll. Der Abrollbehälter Schlauch soll im Jahr 2016 beschafft werden, der Zuwendungsbescheid wurde durch Herrn Staatssekretär Götze bereits übergeben. Zu 3.: Aus Sicht der Landesregierung ergeben sich durch die Umwidmung des Standortübungsplatzes Ohrdruf keine Änderungen bezüglich der Risikoklasseneinstufung und der daraus abgeleiteten nötigen Fahrzeugvorhaltung in den einzelnen Kommunen. Auch im Vergleich zu ähnlich gearteten Standortübungsplätzen in Thüringen ergeben sich hier keine signifikanten Besonderheiten. Bei tatsächlicher Vorhaltung der nach Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung eigentlich schon jetzt in den Gemeinden vorzusehenden Fahrzeuge für den örtlichen und überörtlichen Einsatz bei den Stützpunktfeuerwehren Arnstadt (Ilm-Kreis) und Ohrdruf (Landkreis Gotha) wird die Sicherstellung der Gefahrenabwehr auf dem Standortübungsplatz als ausreichend angesehen. Die Gemeinden sind hier zunächst gehalten ihren Pflichtaufgaben nachzukommen. Die Aufgabenträger haben zudem die Möglichkeit gemäß § 41 Abs. 2 ThürBKG, den Eigentümer, Besitzer und Betreiber von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Anzahl von Menschen oder Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, zu verpflichten, zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden auf eigene Kosten die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereit zu stellen und für die Bereitstellung von ausreichend Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialen zu sorgen. Zusätzlich kann das Land die Gemeinden bei der Sicherstellung der Löschwasserversorgung, z. B. bei Waldund Flächenbränden auf schwer zugänglichem Gelände, durch die im Katastrophenschutzlager Ostthüringen an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (LFKS) vorgehaltenen Löschwasseraußenlastbehälter unterstützen. An der LFKS befinden sich insgesamt sieben Löschwasseraußenbehälter (3 x 5.000 Liter und 4 x 900 Liter Fassungsvermögen), welche im Ereignisfall abgerufen und mittels Hubschrauber (kostenpflichtiger Einsatz) zur jeweiligen Einsatzstelle transportiert werden können. Die Aufgabenträger sollten hier die Bundeswehr in die Pflicht nehmen, den Transport für den Einsatz auf dem von ihr genutzten Gelände kostenfrei zu übernehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist seitens des Landes eine Förderung für ein TLF 4000 anstatt eines bisher fehlenden TLF 3000 für Ohrdruf in Aussicht gestellt worden. Hierbei sind allerdings die Regeln der Förderrichtlinie einzuhalten. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1308 Weiterhin unterstützt die Bundeswehr wie folgt: • Festlegung von zwölf Rettungspunkten mit Information an die zuständigen Feuerwehren sowie deren Leitstellen. • Verteilung "Satz Schrankenschlüssel" für jede Anrainerfeuerwehr, um die Zufahrt auf den Standortübungsplatz Ohrdruf bzw. auf den festgelegten Rettungswegen zu gewährleisten. • Erstellung und Verteilung von Feuerwehreinsatzplänen nach DIN 14095 durch eine beauftragte Fachfirma . • Kennzeichnung von Munition belasteten Flächen mit roten, deutlich sichtbaren Warnschildern. So gekennzeichnete Flächen dürfen, ohne die Anwesenheit eines ortskundigen sachkundigen Feuerwerkers, nicht betreten werden. • Ausschluss einer weiteren Gefährdung von Einsatzkräften bei Schieß- und Übungsbetrieb. In einem Notfall wird jeglicher Schieß- und Übungsbetrieb eingestellt. • Bereitstellung von Lotsen der Leit- und Kontrollstelle des Standortübungsplatzes Ohrdruf, zur Begleitung der Einsatzkräfte. Ergänzend dazu wird seitens der Bundeswehr bei bestimmten Schießübungen auf dem Truppenübungsplatz noch eine Brandschutzkomponente (personell und materiell) gestellt. Dr. Poppenhäger Minister