25.11.2015 Drucksache 6/1363Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Dezember 2015 Krankenkosten für Flüchtlinge seit dem Jahr 2013 Die Kleine Anfrage 496 vom 1. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Asylbewerbern zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen zu gewähren. In Thüringen obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten die Durchführung dieser Vorschrift. Das Land erstattet gemäß den Vorgaben der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) den Landkreisen und kreisfreien Städten die entstehenden notwendigen Kosten für die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen. Neben einer monatlichen Pauschale gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürFlüKEVO zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Höhe von 314 Euro können sich die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO die notwendigen Kosten der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege zusätzlich zur Pauschale gegen Einzelnachweis erstatten lassen, soweit diese im Einzelfall über 1.000 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr liegen. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchen Bestandteilen setzt sich die Pauschale von 314 Euro gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Thür- FlüKEVO zusammen? 2. Wie hoch waren die Erstattungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO im Jahr 2013, im Jahr 2014 und bislang im Jahr 2015 (bis zum 30. Juni 2015; bitte die Antwort aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städte angeben)? 3. Für wie viele Flüchtlinge haben die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte (bitte aufschlüsseln) im Jahr 2013, im Jahr 2014 und bislang im Jahr 2015 (bis zum 30. Juni 2015) eine Erstattung gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO erhalten? Welcher Gesamtbetrag an Erstattungen gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO ergibt sich für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte (bitte aufschlüsseln) für die genannten Zeiträume? 4. Wie hoch waren die tatsächlichen monatlichen Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte für Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfen zur Pflege von Flüchtlingen (aufgeschlüsselt nach Landkreisen im Jahr 2013, im Jahr 2014 und für das Jahr 2015, bis zum 30. Juni 2015)? Für wie viele Flüchtlinge sind zwischen K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1363 a) 0,00 bis 100,00 Euro, b) 100,01 bis 200,00 Euro, c) 200,01 bis 300,00 Euro, d) 300,01 bis 400,00 Euro, e) 400,01 bis 500,00 Euro, f) 500,01 bis 600,00 Euro, g) 600,01 bis 700,00 Euro, h) 700,01 bis 800,00 Euro, i) 800,01 bis 900,00 Euro, j) 900,01 bis 1.000,00 Euro an Krankheitskosten angefallen (bitte in absoluten und in relativen Zahlen angeben)? 5. In wie vielen Fällen, d.h. für wie viele Flüchtlinge, haben die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte (bitte aufschlüsseln) im Jahr 2013, im Jahr 2014 und bislang im Jahr 2015 (bis zum 30. Juni 2015) eine Spitzabrechnung gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO vorgenommen? In welcher Gesamthöhe haben die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte (bitte aufschlüsseln) für diese Zeiträume Erstattungen gemäß § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO erhalten? 6. Welche Verbesserungen erwartet die Landesregierung von der Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge in Thüringen? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 25. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Pauschale nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung dient zur Abdeckung der Kosten der Durchführung der Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), die die Landkreise und kreisfreien Städte für Ernährung, Bekleidung oder den Bargeldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens aufwenden. Eine Aufteilung nach einzelnen Leistungsbestandteilen findet dabei nicht statt. Auch werden im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der Pauschalen keine einzelnen Leistungsbestandteile, sondern die Summe der Kosten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erhoben. Zudem sind aus dieser Pauschale Krankenkosten abzudecken, soweit sie unterhalb der in § 2 Abs. 5 ThürFlüKEVO enthaltenen Grenze von 1.000 Euro je Flüchtling und Kalenderjahr liegen. Zu 2., 3., 4. und 5.: Auf die Antwort der Landesregierung vom 24. März 2015 zur Kleinen Anfrage 94 (Drucksache 6/426) sowie auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 438 wird verwiesen. Über die genannten Angaben hinausgehende statistische Erhebungen liegen nicht vor. Zu 6.: Der Landesregierung ist es ein besonderes Anliegen, Asylbewerbern und Flüchtlingen mit der Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte einen unbürokratischen Zugang zu medizinischer Versorgung zu ermöglichen . Zudem dürfte die Einführung der Gesundheitskarte mit einer deutlichen Bürokratieentlastung für die Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen verbunden sein. Lauinger Minister