25.11.2015 Drucksache 6/1369Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. Dezember 2015 Verwaltungsgericht Weimar hebt Bescheid über die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags in Werningshausen (Landkreis Sömmerda) auf Die Kleine Anfrage 572 vom 6. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Mit Urteil vom 8. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht Weimar einen Bescheid über die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags in Werningshausen (Landkreis Sömmerda) vom 17. April 2013 in der Fassung des Klarstellungs- beziehungsweise Spezifizierungsbescheids vom 5. September 2013 sowie des Änderungsbescheids vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sömmerda vom 17. Dezember 2014 aufgehoben. Begründet wurde das Urteil mit der Rechtswidrigkeit der Bescheide, die den Kläger in seinen Rechten verletzte. Es fehle für die Bescheide die erforderliche Rechtsgrundlage nach § 2 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, wonach Abgaben aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden. Die Gemeinde Werningshausen unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über das oben benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar? 2. Welche Satzungsänderungen muss die Gemeinde nach dem Kenntnisstand der Landesregierung aus rechtsaufsichtlicher Sicht in Folge des genannten Urteils vornehmen, um Straßenausbaubeiträge erheben zu können? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass nach 25 Jahren des Inkrafttretens der einschlägigen gesetzlichen Regelungen die betroffene Verwaltung - in diesem Fall die Verwaltungsgemeinschaft "Straußfurt" - keine rechtsgültige Straßenausbaubeitragssatzung erstellen kann, zumal diese Satzung rechtsaufsichtlich gewürdigt beziehungsweise genehmigt wurde? 4. Wann wurde die strittige Straßenausbausatzung durch die zuständige Rechtsaufsicht mit welchen Hinweisen und Ergebnissen gewürdigt beziehungsweise genehmigt? 5. Welche Rückschlüsse zieht in diesem Zusammenhang die Landesregierung auf die Qualität der Arbeit der Kommunalaufsicht, welche diese Satzung gewürdigt und genehmigt hat? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1369 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 23. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde handelt es sich um zwei inhaltlich nahezu identische Urteile des Verwaltungsgerichts Weimar (Az.: 3 K 1060/14 We und 3 K 1061/14 We). Streitgegenstand waren jeweils Bescheide über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge vom 17. April 2013 in der Fassung der Klarstellungs- bzw. Spezifizierungsbescheide vom 5. September 2013 sowie der Änderungsbescheide vom 29. September 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Sömmerda vom 17. Dezember 2014. Das Verwaltungsgericht Weimar führte aus, dass es den angegriffenen Beitragsbescheiden bereits an der erforderlichen Rechtsgrundlage mangele. Die Festsetzung des Beitragssatzes in der Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Jahre 1991 bis 2013 leide an einem schweren Fehler, der zu seiner Nichtigkeit führe. Dies hat das Gericht mit einer unzulässigen Rundung des Beitragssatzes sowie Fehlern bei der Einbeziehung der Investitionen des Jahres 2013 begründet. Zu 2.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde durch die Gemeinde Werningshausen am 18. August 2015 eine Neufassung der "Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes für die Jahre 1991 bis 2013 für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Werningshausen (Beitragssatzsatzung 1991 bis 2013)" beschlossen. Zu 3.: Die Gemeinden erlassen Abgabensatzungen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Dabei mussten sie in den vergangenen Jahren mehrere Novellierungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und die sich weiterentwickelnde umfangreiche Rechtsprechung im Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts beachten. Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung Anpassungsbedarf des Satzungsrechts ergibt. Zu 4.: Nach Aussage der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde die strittige Straßenausbaubeitragssatzung mit Schreiben vom 12. August 2014 als positiv bewertet. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde wird zukünftig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar beachten. Zu 5.: Unter Bezugnahme auf die Antworten zu den Frage 1 bis 4 lassen sich keine negativen Rückschlüsse auf die Qualität der Arbeit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ziehen. Dr. Poppenhäger Minister