10.12.2015 Drucksache 6/1433Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Dezember 2015 Vollzug der Energieeinsparverordnung in Thüringen Die Kleine Anfrage 607 vom 26. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Vollzug der Energieeinsparverordnung obliegt seit der Änderung vom 18. November 2013, in Kraft getreten am 1. Mai 2014 (im Folgenden "EnEV 2014"), den Landesbehörden. Teilweise wurden diese Vollzugspflichten an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin übertragen (§ 30 EnEV 2014). Dies betrifft die Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie die automatisierbare erste Stufe der Kontrolle von Energieausweisen (§ 26c bis e). Folgende Pflichten des Landes ergeben sich aus der EnEV 2014 bezüglich des Vollzugs: 1. Prüfung der Erfüllung von Anforderungen bei der Errichtung (§§ 3, 4), 2. Prüfung der Erfüllung von Anforderungen bei der Änderung (Modernisierung), Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (§ 9), Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten, 3. Überwachung der Nachrüstverpflichtungen aus § 10, 4. Kontrolle der Registrierung und der Berichte zur Energetischen Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 und § 26d), 5. Kontrolle der Registrierung und der Energieausweise für Gebäude (§ 16 und § 26d), 6. Kontrolle der Veröffentlichungspflichten in Immobilienanzeigen (§ 16a) 7. Entscheidung über Befreiungsanträge nach § 25, 8. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Punkte 1 bis 8 (§ 27) und 9. Erfahrungsberichte über die oben genannten Kontrollen an die Bundesregierung (§ 26f). Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Behörden befassen sich in Thüringen mit dem EnEV-Vollzug? 2. Welche der genannten Punkte werden derzeit in welchen Landesinstitutionen beziehungsweise nachgeordneten Behörden bearbeitet? 3. Wieviel Personal ist für diese Arbeit insgesamt abgestellt (bitte auflisten nach Zuständigkeiten und Vollzeitäquivalenten )? 4. Sind einzelne Aufgaben an andere staatliche oder kommunale öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kammern, Institute oder private Unternehmen übertragen worden oder ist dies geplant? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kobelt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1433 5. Gibt es aus Sicht der Landesregierung ein Defizit im Vollzug der Energieeinsparverordnung 2014 und wenn ja, wie kann diesem begegnet werden? 6. Wie schätzt die Landesregierung die Vollzugsquote (Erfüllung der Pflichten aus der EnEV 2014) im Bereich Vorlage/Übergabe von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung ein? 7. Wie schätzt die Landesregierung die Vollzugsquote (Erfüllung der Pflichten aus der EnEV 2014) im Bereich Nennung der vorgeschriebenen energetischen Parameter bei Immobilienanzeigen ein? 8. Wie schätzt die Landesregierung die Vollzugsquote (Erfüllung der Pflichten aus der EnEV 2014) im Bereich Energetische Inspektion von Klimaanlagen ein? 9. Wie schätzt die Landesregierung die Vollzugsquote (Erfüllung der Pflichten aus der EnEV 2014) im Bereich korrekte Nachweisführung von EnEV-Anforderungen bei Neubau und Modernisierung ein? 10. Wie schätzt die Landesregierung die Vollzugsquote (Erfüllung der Pflichten aus der EnEV 2014) im Bereich Beachtung der Zusatzanforderungen des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) und zum sommerlichen Wärmeschutz ein? 11. Wie viele Befreiungsanträge nach § 25 EnEV 2014 wurden seit Inkrafttreten gestellt? 12. Wie viele Energieausweise wurden bezogen auf Thüringen beim DIBt registriert? 13. Wie viele Inspektionsberichte wurden bezogen auf Thüringen beim DIBt registriert? 14. Erhält das Land vom Bund Geld für die Überwachung des EnEV-Vollzugs und in welcher Höhe liegen diese Zuwendungen? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zur Einhaltung der Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind der Bauherr sowie die von ihm beauftragten Fachleute verpflichtet. Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der EnEV-Vorschriften verfügen die zuständigen Landesbehörden über einen Ermessensspielraum dahin gehend, in welcher Weise und in welchem Umfang sie bestimmte Vollzugsmaßnahmen ergreifen und durchführen. Bei der Regelungsmaterie der EnEV handelt es sich nicht um präventive Verbote, die in jedem Einzelfall einem staatlichen Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Sie hat keinen "baupolizeilichen" Charakter wie Brandschutz oder Standsicherheit. Eine flächendeckende Überwachung ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis umsetzbar. Kontrollen erfolgen anlassbezogen . Bereits seit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung 2009 ist durch private Nachweispflichten eine Verstärkung der Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten vorgesehen. Alle Regelungen berücksichtigen den Grundsatz der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Ein effektiver Vollzug der Energieeinsparverordnung soll keine bürokratischen Verfahren aufbauen. Zu 1.: Nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Energieeinsparung und der Verbrauchskennzeichnung (Energieeinsparungs-Zuständigkeitsverordnung, vom 5. Dezember 2006, GVBl. S. 553, zuletzt geändert am 25. September 2013, GVBl. S. 310) ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) für den Vollzug der EnEV zuständig. Zu 2.: Siehe die allgemeinen Ausführungen zur EnEV in der Vorbemerkung. Für den Vollzug und damit auch für die in der Kleinen Anfrage unter 1. bis 9. benannten "Pflichten des Landes " ist das TLVwA zuständig (siehe Antwort zu Frage 1). 3 Drucksache 6/1433Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 3.: Die Aufgaben werden vom vorhandenen Personal im TLVwA erledigt. Aktuell stehen für diese Aufgaben 0,1 Vollbeschäftigteneinheiten im höheren Dienst und 0,5 Vollbeschäftigteneinheiten , im gehobenen Dienst zur Verfügung. Das Personal ist für den kompletten Vollzug der EnEV zuständig. Zu 4.: Es sind keine Aufgaben übertragen worden. Dies ist auch nicht geplant. Zu 5.: Defizite im Vollzug der EnEV 2014 sind nicht bekannt. Zu 6.: Die Landesregierung geht in diesem Bereich von einer hohen Vollzugsquote aus. Zahlen liegen hierzu nicht vor. Zu 7. bis 10.: Die Landesregierung geht in diesen Bereichen ebenfalls von einer hohen Vollzugsquote aus. Zahlen liegen hierzu nicht vor. Zu 11.: Seit Inkrafttreten der EnEV 2014 am 1. Mai 2014 sind bis Ende Oktober 2015 insgesamt 17 Befreiungsanträge gestellt worden. Dazu kommen 44 telefonische Anfragen zu möglichen Befreiungsanträgen. Zu 12.: Das Deutsche Institut für Bautechnik hat vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Mai 2015 für Thüringen insgesamt 8.889 Energieausweise registriert. Zu 13.: Für Thüringen wurden vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Mai 2015 insgesamt 60 Inspektionsberichte registriert. Zu 14.: Die Finanzierung dieser Aufgabe erfolgt auf der Grundlage der Artikel 83 und 104 a GG. Darüber hinaus erhält der Freistaat vom Bund keine Zuwendungen für den Vollzug der EnEV. Siegesmund Ministerin