16.12.2015 Drucksache 6/1524Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Januar 2016 Kosten durch Alarmbereitschaft der Bereitschaftspolizei Die Kleine Anfrage 610 vom 27. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Medienberichten zufolge hatte Minister Dr. Holger Poppenhäger die Bereitschaftspolizei und die Spezialein heiten am 13. September 2015 in sogenannte Alarmbereitschaft versetzt. Außerdem seien die Einheiten in ihre Dienststellen beordert worden. Nach einem Tag sei die Alarmbereitschaft wieder aufgehoben worden.* Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Gründe für eine Versetzung in "Alarmbereitschaft" lagen vor? 2. Was ist unter "Alarmbereitschaft" zu verstehen? Ist hierzu die dauernde Anwesenheit am Einsatzort zwingend erforderlich? 3. Wurde auch die Möglichkeit einer Rufbereitschaft geprüft, welche Hinderungsgründe für eine solche sah die Landesregierung? 4. Wie viele Beamte wurden in "Alarmbereitschaft" gesetzt, wie lange dauerte die "Alarmbereitschaft" an und wie viele Einsatzstunden fielen dabei an? 5. Wurden vor, bei und nach dem genannten Einsatz die arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten? 6. Sollten Mehrarbeitsstunden angefallen sein, wann und wie erfolgt hier ein entsprechender Ausgleich? 7. Wo wurden die in Alarmbereitschaft gesetzten Beamten über Nacht untergebracht? 8. Welche Kosten hat die Unterbringung der Beamten verursacht? 9. Wie bewertet die Landesregierung den genannten Vorgang sowohl aus sicherheitspolitischer als auch aus haushälterischer Sicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1524 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Durch den Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière wurde am Nachmittag des 13. September 2015 die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den südlichen Landesgrenzen als Reaktion auf den Flücht lingszustrom ohne Registrierung in die Bundesrepublik verfügt. Vor dem Hintergrund dieser Maßnahme und zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde die Herstellung einer umgehenden Handlungsbereitschaft der Thüringer Bereitschaftspolizei und die Alarmierung der Spezialeinheiten angeordnet. Mit dieser notwendigen Sofortmaßnahme wurde angemes sen auf mögliche aufwachsende Demonstrationslagen von Befürwortern und Gegnern dieser Maßnahme der Bundesregierung sowie auf hochgradige emotionale und möglicherweise gewalttätige Unmutsbekun dungen bereits eingereister Flüchtlinge reagiert. Zu 2.: Im Sinne der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) han delt es sich hierbei um die Dienstform "Bereitschaftsdienst". Gemäß § 16 ThürPolAzVO liegt der Bereit schaftsdienst dann vor, "wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem dienstlich bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen wer den zu können." Die zeitlich andauernde Anwesenheit an einem dienstlich bestimmten Ort ist zwingend notwendig. Zu 3.: Die Rufbereitschaft im Sinne des § 15 ThürPolAzVO liegt vor, "wenn sich der Beamte aus zwingenden dienst lichen Gründen auf Anordnung außerhalb der Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereithalten muss." Zur Durchsetzung der in Antwort zu Frage 1 genannten Ziele musste die sofortige Verfügbarkeit der Kräf te der Bereitschaftspolizei auf ein unvorhersehbares und ad hoc eintretendes Ereignis und zum Schutz der bereits eingesetzten Polizeibeamtinnen und beamten garantiert werden. Eine sofortige Verfügbarkeit der Einsatzkräfte ist bei einer Rufbereitschaft nicht gegeben. Zu 4.: Mit Auslösung des Polizeialarms wurden 291 Beamte und zwei Tarifbeschäftigte in den Bereitschaftsdienst gemäß § 16 ThürPolAzVO versetzt. Nach vorangegangener und abgestimmter Lagebewertung wurde der Bereitschaftsdienst für die Kräfte am 14. September 2015 aufgehoben. Die Kräfte gingen in das bestehende oder geplante Dienstsystem über. Insgesamt fielen 5.782 Einsatzstunden an. Zu 5.: Vor dem Hintergrund dieser notwendigen Sofortmaßnahme konnten die arbeitszeitrechtlichen Ruhezeiten nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Zu 6.: Für die Thüringer Polizeivollzugsbeamtinnen und beamten wird ein Jahresarbeitszeitkonto geführt, wobei Mehrdienstleistungen an einem Tag oder in einer Woche grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahres aus zugleichen sind. Die entstandenen Mehrdienstleistungen werden grundsätzlich innerhalb des Kalenderjah res durch die Gewährung von Freizeit ausgeglichen. Zu 7.: Die Unterbringung der Einsatzkräfte der Bereitschaftspolizei erfolgte im Stadtgebiet von Erfurt und in Ru dolstadt. Die Teilkräfte der Spezialeinheiten verblieben in ihrer Liegenschaft in Erfurt. Zu 8.: Für die Unterbringung entstanden Kosten in Höhe von 11.924 Euro. 3 Drucksache 6/1524Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 9.: Gerade die Erfahrungen aus polizeilichen Einsätzen im Zusammenhang mit der Thematik Flucht und Asyl verdeutlichen die Notwendigkeit des konsequenten Einschreitens der Sicherheitskräfte und verlangen eine angemessene strategische Vorbereitung auf anlassbezogene Konflikte. Der hohen und flexiblen Einsatzbereitschaft der Angehörigen der Bereitschaftspolzei Thüringen sowie der Spezialeinheiten ist es zu verdanken, dass zur Gewährleistung der inneren Sicherheit unaufschiebbare und unerlässliche Maßnahmen realisiert werden können. Finanzielle Mittel für derartige Lagen stehen im Haushalt zur Verfügung. Dr. Poppenhäger Minister Endnote: * Vergleiche http://www.mdr.de/nachrichten/gewerkschaftgdpkritikalarmbereitschaftpolizei100_zce9a9d57e_zs 6c4417e7.html.