16.12.2015 Drucksache 6/1525Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Januar 2016 Bedarfszuweisungen für die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts für die Stadt Arnstadt Die Kleine Anfrage 618 vom 3. November 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Stadt Arnstadt lässt derzeit durch einen externen Beauftragten ein Haushaltssicherungskonzept erstellen . Die Konzepterstellung soll durch das Land über Bedarfszuweisungen zu 100 Prozent mit 34.000 Euro gefördert worden sein. Die Auswahl des externen Beauftragten soll im Rahmen einer Ausschreibung in Verantwortung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Ilm-Kreis erfolgt sein. Die Jahresrechnung der Stadt Arnstadt weist für das Haushaltsjahr 2014 einen Überschuss von nahezu einer Million Euro aus. Kassenkredite mussten zum 31. Dezember 2014 nicht aufgenommen werden. Die Rücklagen liegen deutlich über den gesetzlich geforderten Sockelbetrag. Die Erstellung des Haushaltssicherungskonzepts wurde durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Genehmigung des Nachtragshaushalts 2014 beauflagt. Ursächlich war eine deutliche Anhebung des Kassenkreditrahmens. Bisher (Stichtag: 30. Oktober 2015) musste nach Information des Fragestellers der erweiterte Kassenkreditrahmen nicht einmal ansatzweise wie beantragt in Anspruch genommen werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Begründung im Rahmen welcher Verwaltungsaktentscheidung hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Stadt Arnstadt beauflagt, ein Haushaltssicherungskonzept erstellen zu lassen? 2. Wer hat wann mit welcher Begründung entschieden, dass das beauflagte Haushaltssicherungskonzept durch einen externen Gutachter zu erstellen ist? 3. Mit welchen Verfahren hat wer nach welchen Kriterien den externen Gutachter ausgewählt? Wie viele Bewerbungen gab es? In welcher Art und Weise war die Stadt Arnstadt bei der Auswahl des Gutachters beteiligt? 4. Wie wird die Höhe der Förderung von 34.000 Euro begründet, zumal der Erstellungszeit raum offenbar auf höchstens acht Wochen begrenzt ist? 5. Inwieweit unterliegt der Gutachter einer Neutralitätsverpflichtung und wie wird dies begründet? Wie wird bewertet, dass der Gutachter, bevor er die städtischen Gremien informiert, in der Öffentlichkeit die Ergebnisse seiner Arbeit vorstellt und dabei auch Bewertungen abgibt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1525 6. Mit welcher Begründung wird die Erstellung des Haushaltssicherungskonzepts für die Stadt Arnstadt durch das Land zu 100 Prozent gefördert, zumal wichtige Kennziffern der finanziellen Leistungsfähigkeit (Überschuss Verwaltungshaushalt, Kassenkreditinanspruchnahme, Höhe der Rücklage) nicht auf eine Finanzlage verweisen, die die Stadt völlig finanziell hand lungsunfähig erscheinen lässt? 7. Unter welchen Voraussetzungen wäre die Landesförderung für das nachgefragte Haushaltssicherungskonzept zu widerrufen? Welche Erfolgsvorgaben sind möglicherweise mit der Landesförderung verbunden? Weshalb wurde eventuell auf derartige Erfolgsvorgaben verzichtet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Stadtrat der Stadt Arnstadt hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit einem genehmigungspflichtigen Höchstbetrag der Kassenkredite beschlossen. Mit Bescheid vom 27. November 2014 hat das Landratsamt Ilm-Kreis als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den Höchstbetrag der Kassenkredite befristet bis zum 31. Dezember 2015 unter der Auflage genehmigt, dass die Stadt Arnstadt bis zur Erarbeitung des nächsten Haushaltsplans, spätestens bis zum 30. November 2015 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, zu beschließen und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen habe. Die Auflage wurde damit begründet, dass bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Stadt in Zukunft nicht mehr gegeben sein würde. Zu 2.: Die Stadt Arnstadt entschied sich zur Beauftragung eines externen Beraters zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes auf Anregung durch die Rechtsaufsichtsbehörde am 9. Juli 2015, um ein konsensfähiges Konzept zu erhalten. Der Stadtrat der Stadt Arnstadt hat bereits in der Vergangenheit die von der Stadtverwaltung ermittelten Zahlen und Fakten mehrfach angezweifelt. Zu 3.: Die Stadtverwaltung hat ein Leistungsverzeichnis erarbeitet, welches den Mitgliedern des Finanzausschusses vorgelegen hat. Anhand dieses Leistungsverzeichnisses wurden fünf Firmen zu einer Angebotsabgabe aufgefordert. Das Leistungsverzeichnis einschließlich der eingegangenen Angebote liegt dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde für Bedarfszuweisungen vor. Von den vier abgegebenen Angeboten wurden drei in die engere Wahl genommen. Der Finanzausschuss hat diese geprüft und eine Empfehlung zur Entscheidung abgegeben. Der Beschluss zur Bestellung des Gutachtens wurde im nichtöffentlichen Teil der Stadtratssitzung am 9. Juli 2015 getroffen. Zu 4.: Entsprechend des erarbeiteten Leistungsverzeichnisses haben die angeschriebenen Firmen ihre Angebote abgegeben. Die ermittelten Preise haben sich an der Aufgabe orientiert und nicht an dem Erstellungszeitraum . Die Begrenzung der Beratertätigkeit auf den genannten Zeitraum resultiert aus der Vorlagefrist des Haushaltssicherungskonzeptes bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Diese Frist wurde später bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Zu 5.: Der Landesregierung ist hierzu keine Auskunft möglich, weil es Angelegenheit der Vertragsparteien ist, über die nachgefragten Sachverhalte Regelungen zu treffen. Zu 6.: Die Bewilligung einer Bedarfszuweisung für die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts durch einen Dritten bestimmt sich nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit Ziffer 8.1 der VV-Bedarfszuweisungen in Verbindung mit dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zum Verfahren zur Umsetzung des § 4 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz vom 23. Juni 2015. Die Voraussetzungen wurden vor der Bewilligung geprüft. 3 Drucksache 6/1525Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Bereits die Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts gemäß § 53a Thüringer Kommunalordnung beinhaltet eine Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt. Ein geringerer Förderumfang als 100 Prozent würde unter Berücksichtigung dessen dem Sinn und Zweck einer solchen Bedarfszuweisung widersprechen. Zu 7.: Ein Widerruf des Bewilligungsbescheides richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des § 49 Abs. 2 und 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz. Die dem Bewilligungsbescheid immanente Erfolgsvorgabe entspricht der Voraussetzung der Ziffer 8.1 der VV-Bedarfszuweisungen und besteht in der Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts. Das wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung überprüft. Dr. Poppenhäger Minister