17.12.2015 Drucksache 6/1530Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Januar 2016 Extremismusklausel bei Förderung im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie , Toleranz und Weltoffenheit - nachgefragt Die Kleine Anfrage 598 vom 16. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut der Antwort der Landesregierung (Drucksache 6/1105) auf die Kleine Anfrage 445 des Abgeordneten Rudy geht die Landesregierung "zunächst bei allen geförderten Projekten des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit davon aus (...), dass sich kein Projektbeteiligter auf grundgesetzwidrige Weise betätigt, sondern dass sie sich vielmehr programmkonform für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit einsetzen." Daher sei eine Extremismusklausel beim Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit nicht nötig. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die vom Verfassungsschutz beobachtete, linksextremistische Rote Hilfe e.V. sich in Weimar in den Räumlichkeiten des Vereins Neue Linke Weimar e.V. trifft*, der im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit gefördert wurde (vgl. Antwort der Landesregierung - Drucksache 6/946 - auf die Kleine Anfrage 370 des Abgeordneten Henke S. 2 des Anhangs), vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Begründung der Landesregierung, wonach eine Extremismusklausel im besagten Landesprogramm nicht notwendig sei, da man davon ausgehen müsse, dass sich "kein Projektbeteiligter auf grundgesetzwidrige Weise betätigt"? 2. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus der Förderung einer Organisation im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit, welche offensichtlich mit einer linksextremistischen Organisation kooperiert, im Hinblick auf die Einführung einer Extremismusklausel im Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Kontakte von Projektbeteiligten mit Gruppierungen, die im Fokus von Sicherheitsbehörden stehen, können für die Förderungswürdigkeit von Bedeutung sein. Insbesondere auch das Einräumen von Nutzungsrechten an Gegenständen/Räumlichkeiten durch Projektbeteiligte (Geförderte) an o. g. Gruppierungen könnte die Zweckbindung der Förderung (§ 14 Haushaltsgrundsätzegesetz , § 23 Thüringer Landeshaushaltsordnung) entfallen lassen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1530 Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Hinweise der Sicherheitsbehörden zu dem geförderten Verein vor, noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Einbeziehung der Sicherheitsbehörden notwendig wäre. Eine weitergehende Bewertung erübrigt sich daher. Dr. Klaubert Ministerin Endnote: * Vgl. http://rhweimar.blogsport.de/kontakt/