28.12.2015 Drucksache 6/1559Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 18. Januar 2016 Unterschriftensammlung in einer Kindertagesstätte im Saale-Holzland-Kreis Die Kleine Anfrage 653 vom 9. November 2015 hat folgenden Wortlaut: Nach Informationen des Fragestellers sammelt die sogenannte Arbeitsgemeinschaft "Selbstverwaltung", die sich im Rahmen der laufenden Debatte zum Leitbild "Verwaltungs- und Gebietsreform" für den Erhalt der Verwaltungsgemeinschaften einsetzt, für ihr Anliegen Unterschriften in Kindertagesstätten. Unter anderem wurde dafür in der Kindertagesstätte "Wichtelparadies" in der Gemeinde Gumperda (Saale-Holzland- Kreis), welche zur Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal gehört, eine Unterschriftenliste an einer Informationstafel in der Kindertagesstätte nach Kenntnis des Fragestellers ausgehängt. Derartige Unterschriftensammlungen wurden beim Volksbegehren zur Kindertagesstättenfinanzierung von der dortigen Verwaltungs gemeinschaft untersagt. Diese Versagung wurde mit der Neutralitätsfunktion kommunaler Behörden begründet. Diese Funktion erstreckt sich auch auf kommunale Einrichtungen. Die Gemeinde Gumperda und die Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung den geschilderten Vorgang aus rechtsaufsichtlicher Sicht, insbesondere mit Blick auf die Neutralitätsfunktion kommunaler Behörden? 2. Unter welchen Bedingungen beziehungsweise Voraussetzungen können Initiativen für ihre Ziele in kommunalen Einrichtungen werben und wie wird dies begründet? Liegen diese Voraussetzungen im nachgefragten Fall vor? 3. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung im Zusammenhang mit dem Fragegegenstand für geboten? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (Eingang: 28. Dezember 2015) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat die Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal " den in Rede stehenden Aushang nicht veranlasst und nach dessen Bekanntwerden die Entfernung des K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1559 Aushangs angeordnet. Der Aushang wurde am 20. November 2015 entfernt. Es wird sowohl seitens der Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal" als auch seitens der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Ansicht vertreten, dass eine Kindertagesstätte keinen Raum für politische Aktivitäten biete. Zu 2.: Über die Nutzung kommunaler Einrichtungen entscheiden die Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung . Unter welchen Voraussetzungen kommunale Einrichtungen durch Initiativen genutzt werden können, richtet sich nach den im konkreten Einzelfall vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Nach Auskunft der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde waren keine rechtsaufsichtlichen Maßnahmen angezeigt . Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister