30.12.2015 Drucksache 6/1570Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Januar 2016 Bürgermeister der Stadt Arnstadt beteiligt sich an der Festlegung des Termins des Bürgerentscheids zu seiner eigenen Abwahl Die Kleine Anfrage 652 vom 9. November 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen, Lokalausgabe Arnstadt vom 6. November 2015, hat sich der Bürgermeister der Stadt Arnstadt mit organisatorischen Details zum Abwahlverfahren an die Öffentlichkeit gewandt. Da der Stadtrat bis Ende Dezember über die Details eines Haus haltssicherungskonzepts befin den müsse, habe der Bürgermeister bei der Kommunalaufsicht beantragt, den Bürgerentscheid zum Thema Abwahl erst im Januar stattfinden zu lassen. Dem habe die Aufsichtsbehörde entsprochen und den 24. Ja nuar 2016 als Termin festgelegt. Der geschilderte Vorgang beschreibt das Spannungsverhältnis, dass ein Bürgermeister, welcher sich einem Abwahlverfahren stellen muss, selbst an der Festlegung des Termins des Bürger entscheids zu seiner eigenen Abwahl beteiligt ist. Zum Ablauf des Verfahrens der Abwahl trifft die Thüringer Kommunalordnung keine eigene Regelung. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt der Ablauf des Verfahrens der Abwahl eines Bürgermeisters und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass die Gemeinde, welche an der Festlegung des Termins des Bürgerentscheids zur Abwahl beteiligt ist, in der Regel vom Bürgermeister vertreten wird, in diesem Fall der Bürgermeister jedoch selbst betroffen ist, da er im Mittelpunkt des Verfahrens steht? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Verfahren zur Abwahl eines Bürgermeisters richtet sich nach § 28 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 Thü ringer Kommunalordnung. Zu 2.: Nach § 28 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 Thüringer Kommunalordnung be stimmt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den Termin zur Abstimmung über die Abwahl des Bürger K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1570 meisters im Benehmen mit der Gemeinde. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Gemeinde vor der Festset zung des Abstimmungstermins anzuhören und ihre Belange zu würdigen. Ein subjektives Recht auf einen bestimmten Abstimmungstermin hat die betroffene Gemeinde nicht. Es obliegt somit allein der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde den Abstimmungstermin in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Dr. Poppenhäger Minister