08.01.2016 Drucksache 6/1598Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Januar 2016 Umwidmung der Landesstraße (L) 1048? Die Kleine Anfrage 661 vom 13. November 2015 hat folgenden Wortlaut: Nach jüngsten Medienberichten (siehe Ostthüringer Zeitung vom 14. Oktober 2015) wird die Fertigstellung der Bundesstraße (B) 90n für das Jahr 2018 erwartet. Damit wird die Region Saalfeld-Rudolstadt über die neue Autobahnauffahrt Traßdorf an die Autobahn (A) 71 angeschlossen sein. Die L 1048 dient bis zur Fertigstellung als Zubringer zur Auffahrt auf die A 71 bei Marlishausen. Ich frage die Landesregierung: 1. Plant die Landesregierung nach Fertigstellung der B 90n, den bisherigen Zubringer, die L 1048, in eine Kreisstraße oder Kommunalstraße umzuwidmen? 2. In welchem baulichen Zustand befindet sich die L 1048? Welche baulichen Instandhaltungsmaßnahmen sind in den kommenden fünf Jahren geplant? 3. Wie wird der Winterdienst der L 1048 zukünftig organisiert werden, sollte die Straße in eine Kreis- oder Kommunalstraße umgewidmet werden? 4. Auf welche Höhe belaufen sich die durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Unterhaltung der L 1048? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 (Eingang: 8. Januar 2016) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für den Neubau der B 90n zwischen der A 71 (Anschlussstelle bei Stadtilm) und Nahwinden (L 1048) wurde im Jahr 2010 ein Planfeststellungsbeschluss erlassen. Hiernach wird die L 1048 im Abschnitt von der Anbindung der Neubaustrecke der B 90n bis zur Anbindung an die B 87 in der Stadt Stadtilm zur Kreis-, Gemeindebzw . sonstigen öffentlichen Straße abgestuft. Die Abstufungen werden laut Planfeststellungsbeschluss zum Ende des Haushaltsjahres, in dem die Verkehrsübergabe der gesamten Neubaustrecken erfolgt, wirksam. Die Umstufung der L 1048 zwischen Stadtilm und Marlishausen ist nicht vorgesehen. Zu 2.: Die L 1048 wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung ordnungsgemäß unterhalten. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thamm (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1598 Entsprechend § 11 Abs. 4 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) steht der bisherige Straßenbaulastträger dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür ein, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat. Für die Abschnitte der L 1048, die abgestuft werden, ist mit dem neuen Straßenbaulastträger zu vereinbaren , welche rückständigen Unterhaltungsmaßnahmen durch den bisherigen Baulastträger noch zu erbringen sind. Da die abzustufenden Straßenabschnitte bis zur Verkehrsfreigabe der B 90n noch mehre-re Jahre der derzeitigen Verkehrsbelastung ausgesetzt sind, ist es sinnvoll, notwendige Maßnahmen der rückständigen Unterhaltung erst unmittelbar vor Wirksamwerden der Abstufung mit dem neuen Straßenbaulastträger abzustimmen. Zu 3.: Mit Wirksamwerden der Umstufung geht die Straßenbaulast und damit auch die Verkehrssicherungspflicht auf die neuen Baulastträger über. Den neuen Baulastträgern - bzw. in Ortsdurchfahrten den Gemeinden - obliegt dann auch Organisation und Durchführung des Winterdienstes auf Grundlage des Thüringer Straßengesetzes . Zu 4.: Eine straßenbezogene Erfassung der Höhe der jährlichen Unterhaltungskosten erfolgt nicht. Pro Kilometer Landesstraße in der Baulast des Landes entstanden im Jahr 2015 für Wartung und Unterhaltung durchschnittliche Kosten in Höhe von ca. 9.000 Euro/Kilometer. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Durchschnittswert, bei dem zu beachten ist, dass die Kosten für die Unterhaltung von Straßen stark variieren. Begründet ist dies unter anderem mit dem Zustand, der zugehörigen Ausstattung, der Verkehrsbelastung, der Lage und Topographie der Straßen. Weiterhin ist der Unterhaltungsaufwand für stark belastete Straßenabschnitte weitaus höher, als bei weniger belasteten Abschnitten. Keller Ministerin