25.11.2014 Drucksache 6/16Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. Dezember 2014 Auftragsvergaben in der Stadt Schmölln ohne Einholung eines Stadtratsbeschlusses Die Kleine Anfrage 10 vom 15. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Nach meiner Kenntnis hat die Bürgermeisterin der Stadt Schmölln im Zusammenhang mit der Erstellung einer Friedhofsgebührenkalkulation sowie der Friedhofssatzung und für die Friedhofsentwicklungsplanung im Jahr 2013 insgesamt drei Aufträge in kurzen zeitlichen Abständen an ein und dasselbe Sachverständigenbüro in einem Gesamtbetrag von deutlich über 25.000 Euro ohne Einholung eines Stadtratsbeschlusses vergeben. In der Hauptsatzung der Stadt Schmölln hat der Stadtrat der Bürgermeisterin für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein nur bis zu einem Wert von 25.000 Euro im Einzelfall die Zuständigkeit übertragen. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen Vertrag 2 und 3 ein zeitlicher Abstand von zirka einer Woche liegt und zudem Vertrag 3 Grundlagen für die Erfüllung von Vertrag 2 geschaffen hat, ist davon auszugehen, dass ein letztlich einheitlicher Auftrag in mehrere Aufträge aufgeteilt worden ist. Die Stadt Schmölln unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es nach Auffassung der Landesregierung zutreffend, dass es sich bei den geschilderten Aufträgen, die in kurzen zeitlichen Abständen nacheinander vergeben wurden, letztlich um einen Auftrag handelt, welcher den Gesamtbetrag von 25.000 Euro überschreitet, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Ist in diesem Zusammenhang die Einholung eines Stadtratsbeschlusses zwingend erforderlich und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 3. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wurden gegebenenfalls im nachgefragten Fall mit welchem Ergebnis eingeleitet? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. November 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat den Sachverhalt bereits im Juni 2014 umfassend geprüft. Sie hat dabei auch Anhaltspunkte dafür gefunden, dass es sich bei den geschilderten drei Aufträgen um einen Auftrag handeln könnte. Daher hat sie die Empfehlung ausgesprochen, künftig in entsprechenden Zweifels- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lukasch (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Innenministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/16 fällen einen Stadtratsbeschluss einzuholen, um bereits den Anschein einer etwaigen Überschreitung der Bewirtschaftungsbefugnis zu vermeiden sowie wichtige richtungsweisende Entscheidungen möglichst frühzeitig einer Beratung und gegebenenfalls Entscheidung des Stadtrates zuzuführen. Zu 2.: Grundsätzlich beschließt nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) der Gemeinderat über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister nach § 29 Abs. 2 ThürKO zuständig ist. Die entsprechenden Regelungen sind in der Hauptsatzung der Gemeinde zu treffen (§ 20 Abs. 1 ThürKO). Ausweislich der Hauptsatzung der Stadt Schmölln ist die Einholung eines Beschlusses des Stadtrates erforderlich , wenn die Wertgrenze in Höhe von 25.000 Euro überschritten ist. Zu 3.: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat die Stadt Schmölln gemäß § 116 ThürKO beraten. Geibert Minister Auftragsvergaben in der Stadt Schmölln ohne Einholung eines Stadtratsbeschlusses Ich frage die Landesregierung: