08.01.2016 Drucksache 6/1601Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Januar 2016 Aktueller Verfahrensstand im Rechtsstreit lmmelborn Die Kleine Anfrage 682 vom 25. November 2015 hat folgenden Wortlaut: Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Februar 2015 wurde in dem Rechtsstreit zwischen dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Ich frage die Landesregierung: 1. Befindet sich der Rechtsstreit weiterhin in dem verfahrensrechtlichen Stadium des Ruhens oder wurde in der Zwischenzeit und gegebenenfalls von wem die Erledigung in der Hauptsache erklärt? 2. Wurde in dem Rechtsstreit zwischenzeitlich - und gegebenenfalls von wem - ein Kos tenfestsetzungsantrag gestellt und falls ja, wie hat das Verwaltungsgericht Weimar über den Antrag entschieden? 3. Hat der Prozessvertreter des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales für die Beauftragung in der Zwischenzeit eine Kostenrechnung gestellt und falls ja, wann und in welcher Höhe wurde ein Betrag angewiesen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 7. Januar 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Rechtsstreit befindet sich nicht mehr im verfahrensrechtlichen Stadium des Ruhens. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Kläger) hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 wieder aufgenommen und die Erledigung der Hauptsache erklärt. Gleichzeitig beantragte er, dem Freistaat Thüringen, vertreten durch den Präsidenten der Landespolizeidirektion (Beklagter), die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat sich auftragsgemäß mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zu 2.: Ein Kostenfestsetzungsantrag wurde bisher nicht gestellt, da das Verwaltungsgericht noch nicht über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung entschieden hat. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1601 Zu 3.: Der Prozessvertreter des Beklagten hat mit Schreiben vom 18. Juni 2015 eine Kostenrechnung in Höhe von 3.240,82 Euro gestellt. Der Rechnungsbetrag ist am 13. August 2015 zur Auszahlung angewiesen worden. In Vertretung Götze Staatssekretär