08.01.2016 Drucksache 6/1604Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Janaur 2016 Bürgermeister von Dankmarshausen (Wartburgkreis) ist zeitgleich Beschäftigter seiner Gemeinde Die Kleine Anfrage 697 vom 27. November 2015 hat folgenden Wortlaut: Der ehrenamtliche Bürgermeister von Dankmarshausen ist zugleich Gemeindearbeiter seiner Gemeinde. Nach Informationen des Fragestellers soll der Bürgermeister mit einem weiteren Gemeindearbeiter im Bauhof der Gemeinde tätig sein und dabei die Verantwortung für den Bauhof tragen. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung kann ein ehrenamtlicher Bürgermeister sein Amt nicht antreten beziehungsweise verliert sein Amt, wenn er gleichzeitig Beamter oder Angestellter der Gemeinde ist. Im Umkehrschluss darf ein Bürgermeister Arbeiter seiner Gemeinde sein. Problematisch ist dabei jedoch, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst seit Jahren keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeiter mehr trifft. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst beinhaltet nur noch Beschäftigte. Insofern muss immer im Einzelfall entschieden werden, ob der Betroffene eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit ausübt. Angestellte sind alle Beschäftigten, die aufgrund ihrer Position auf die Gestaltung und Kontrolle ihres Verantwortungsbereichs maßgeblich Einfluss haben. Die Bezeichnung der Tätigkeit, zum Beispiel als Arbeiter beziehungsweise Vorarbeiter, ist unerheblich. Ebenfalls ist es unerheblich, für wie viele Bedienstete er verantwortlich ist. Die Gemeinde unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Tätigkeit übt der Bürgermeister von Dankmarshausen als Beschäftigter seiner Gemeinde aus? 2. Wann hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde mit welchem Ergebnis geprüft, ob im beschriebenen Fall ein Amtsantrittshindernis infolge der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung vorliegt? 3. Hält es die Landesregierung für geboten, in der Thüringer Kommunalordnung eine Klarstellung vorzunehmen , weil die im Gesetz noch enthaltene Unterscheidung zwischen "Angestellte" und "Arbeiter" sich im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst nicht mehr widerspiegelt? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1604 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 7. Januar 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Auskunft der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Wartburgkreis, ist der Bürgermeister der Gemeinde Dankmarshausen als Kommunalarbeiter im Bauhof der Gemeinde tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit führt er Grünpflegearbeiten aus, nimmt den Winterdienst wahr, führt Hausmeistertätigkeiten durch, wechselt Leuchtkörper bei defekten Straßenlampen, kauft Materialien und Kleinteile ein und führt anfallende Reparaturarbeiten an Maschinen und Geräten durch. Zu 2.: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat erstmalig im Zeitraum von August 2010 bis Februar 2011 geprüft , ob der Bürgermeister der Gemeinde Dankmarshausen gleichzeitig angestellter Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes sein darf. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die insoweit ausgeübten vergüteten Tätigkeiten nicht unter die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) fallen. Eine erneute Prüfung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 führte zum selben Ergebnis, da sich mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis des Bürgermeisters als Mitarbeiter des Bauhofes keine Änderungen ergeben hatten. Zu 3.: Änderungen der Thüringer Kommunalordnung aufgrund der Regelungen im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst hält die Landesregierung nicht für erforderlich. Grundlage der Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Nr. 1 ThürKO ist Artikel 137 Grundgesetz, der zur Einschränkung der Wählbarkeit von verschiedenen Personengruppen, u. a. Beamten und Angestellten, ermächtigt, nicht aber Arbeiter umfasst. Die Rechtslage zur Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmungen hat sich durch das Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005, der nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheidet, sondern nur noch die Begriffe "Beschäftigte" und "Arbeitnehmer" verwendet, nicht geändert. Soweit die Inkompatibilitätsregelungen der Thüringer Kommunalordnung und Artikel 137 Abs. 1 Grundgesetz den Begriff des "Angestellten " verwenden, handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht nur auf tarifvertragliche, sondern auch auf nicht tarifvertraglich geregelte Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden ist. Entscheidendes Kriterium ist, ob überwiegend geistige oder körperlich-mechanische Tätigkeiten ausgeübt werden. Somit wird derzeit kein Anpassungsbedarf gesehen. In Vertretung Götze Staatssekretär