21.01.2016 Drucksache 6/1653Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Februar 2016 Wahl eines Vorsitzenden des Gemeinderats - nachgefragt Die Kleine Anfrage 654 vom 9. November 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der Fragestunde der 31. Plenarsitzung am 5. November 2015 antwortete die Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Mühlbauer (SPD) in Drucksache 6/1214, dass eine Änderung der Hauptsatzung, wonach statt des Bürgermeisters als geborenem Vorsitzenden des Gemeinderats, ein Mitglied aus den Reihen des Gemeinderats durch Wahl zum Vorsitzenden bestimmt werden kann, nur inner halb eines Zeitraums von bis zu vier Monaten ab Beginn der Amtsperiode des Gemeinderats erfolgen kann. Aus einer Antwort der Landesregierung der letzten Legislaturperiode auf eine Kleine Anfrage in der Drucksa che 5/4853 vom 17. August 2012 geht hervor, dass 21 Gemeinden seit dem Jahr 2004 während der Amts zeit die Hauptsatzung geändert und einen Gemeinderatsvorsitzenden gewählt haben. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Gemeinden haben nach dem 1. Juli 2014 die Hauptsatzung wann geändert und den Gemein deratsvorsitz geschaffen (bitte Einzelaufstellung)? 2. Wie wird begründet, dass seit dem Jahr 2004 mindestens 21 Gemeinden während der Wahlperiode die Hauptsatzung geändert und einen Gemeinderatsvorsitzenden gewählt haben und trotzdem das zu ständige Ministerium diese Optionsregelung auf den Zeitraum der ersten vier Monate der Wahlperiode beschränkt sieht? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Angaben der Rechtsaufsichtsbehörden zu nach dem 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Änderungen der Hauptsatzung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sind der folgenden Tabel le zu entnehmen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1653 Landkreis Gemeinde/Stadt Datum des Inkrafttretens der geänderten der Hauptsatzung Hildburghausen Masserberg 5. August 2014 SaaleHolzland Kreis Bad Klosterlausnitz DornburgCamburg Hermsdorf St. Gangloff 14. August 2014 1. Januar 2015 1. August 2014 25. April 2015 SaaleOrlaKreis Neustadt a. d. Orla 23. August 2014 SaalfeldRudolstadt Meura Katzhütte 31. Oktober 2015 12. September 2015 Sömmerda Schloßvippach 19. September 2014 Wartburgkreis HörselbergHainich Marksuhl* 17. Juli 2014 16. Oktober 2014 *Beschluss durch den Bürgermeister noch nicht vollzogen. Zu 2.: Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 ThürKO kann die Hauptsatzung zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderates be stimmen, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied führt. Der Terminus "zu Beginn der Amtszeit" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. In den Kommentierungen zur Thürin ger Kommunalordnung werden zur Auslegung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Zeitangabe in § 23 Abs. 1 Satz 3 ThürKO führt dazu, für die Amtsperiode des Gemeinderats klare Verhältnisse über die Rolle des Bürgermeisters im Gemeinderat zu schaffen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt geht davon aus, dass das Merkmal "zu Beginn der Amtszeit" jedenfalls dann erfüllt ist, wenn eine entsprechende Re gelung in der Hauptsatzung innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Monaten ab Beginn der Amtsperio de des Gemeinderats in Kraft tritt. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az. 2 K 379/15 Me vom 15. Dezember 2015 zu einem Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Marksuhl zur Einführung des Gemeinderatsvorsitzes ausgeführt, die Regelung in der Hauptsatzung sei nicht zwingend zu Beginn der Amtsperiode für die neue Amtsperiode zu treffen; die zeitliche Vorgabe in § 23 Abs. 1 Satz 3 ThürKO habe nur Ordnungsfunktion, so dass eine Nichtbeachtung keine Auswirkungen auf die Satzungsregelung habe (Seite 11 des Urteils). Das Urteil bestätigt insoweit die Auffassung des Thüringer Landesverwaltungsamtes, dass auch Satzungs regelungen, die nach Beginn der Amtsperiode, also verspätet in Kraft treten, wirksam sind. Je nach den Umständen des Einzelfalles wird eine Änderung der Hauptsatzung zur Einführung des Gemeinderatsvor sitzes auch später als vier Monate nach Beginn der Amtsperiode noch Wirksamkeit für die laufende Amts periode entfalten können, z.B. wenn ein zeitnah nach Beginn der Amtsperiode gefasster Beschluss durch den Bürgermeister erst später vollzogen wird. Dr. Poppenhäger Minister