25.01.2016 Drucksache 6/1681Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. Februar 2016 Überplanmäßige Ausgaben für Investitionen in der Gemeinde Geraberg - nachgefragt Die Kleine Anfrage 740 vom 17. Dezember 2015 hat folgenden Wortlaut: Die überplanmäßigen Ausgaben für zwei Investitionen in der Gemeinde Geraberg waren Gegenstand der Kleinen Anfrage 535, die durch die Landesregierung in Drucksache 6/1372 beantwortet wurde. In der Antwort verweist die Landesregierung darauf, dass die gemeindlichen Haushaltsmittel für das Vorha ben "Anbau Thermometermuseum" (einschließlich der Haushaltsreste) in Höhe von 93.306,65 Euro bereits im Juni 2015 aufgebraucht waren. Anschließend wurde nur noch die Schlussrechnung beglichen. Durch die se Schlussrechnung entstand eine Gesamtausgabe von 126.695,45 Euro. In der Folge entstand demnach eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 33.388,80 Euro, für die es offenbar bis zum Erlass der Nach tragshaushaltssatzung keine haushaltsrechtliche Ermächtigung gab. Beim Investitionsvorhaben "Generationentreff" standen haushaltsrechtlich nach Angaben der Landesregie rung 398.246,44 Euro zur Verfügung. Tatsächlich verauslagt wurden aber 434.313,46 Euro. Damit hat die Gemeinde vor Erlass der Nachtragshaushaltssatzung 36.067,02 Euro offensichtlich ohne haushaltsrecht liche Ermächtigung verauslagt. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde habe auf diese Fakten dahin gehend reagiert, dass die Gemeinde darauf hingewiesen wurde, zukünftig unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen. Weiteren Handlungsbedarf sehe die Rechtsaufsichtsbehörde nicht. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann hat die Gemeinde Geraberg konkret in welcher Höhe die Aufträge für die Investitionsvorhaben "Anbau Thermometermuseum" und "Generationentreff" vergeben und welche Haushaltsmittel in welcher Höhe standen zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe gegebenenfalls zur Verfügung (bitte Einzelaufstellung)? 2. Erfolgte in den nachgefragten Fällen eine Auftragsvergabe (Teilvergabe) möglicherweise ohne haushalts rechtliche Ermächtigung? Wenn ja, welche und in welcher Höhe (bitte Einzelaufstellung)? 3. Unter welchen Voraussetzungen wäre die Gemeinde berechtigt gewesen, Aufträge in den nachgefragten Fällen über die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel hinaus zu vergeben? Wie wird diese Auffas sung begründet? 4. Welche Rechtsfolgen entstehen, wenn eine Gemeinde Aufträge in einer Höhe vergibt, die oberhalb der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel liegen? Inwieweit ist in diesen Fällen die Rechtsaufsicht ver pflichtet, zu prüfen, ob ein Dienstvergehen vorliegt? Wie wird diese Auffassung begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1681 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Januar 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Die nachgefragten Informationen liegen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nicht vor. Für die Beantwor tung der Kleinen Anfrage 535 hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltsüberwachungslisten für die beiden Investitionsvorhaben für das Jahr 2015 geprüft. Hieraus lässt sich jedoch nicht erkennen, wann Aufträge vergeben wurden und welches Volumen in der betreffenden Haushaltsstelle zu diesem Zeitpunkt noch zur Verfügung stand. Wie bereits in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 535 dargestellt, hat es sich um mehr jährige Maßnahmen gehandelt. In den jeweiligen Haushaltsplänen waren Mittel dafür eingestellt. Die Leis tungsbeauftragung erfolgte fortwährend. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Vergabeent scheidungen nicht erkennbar war, dass die Ansätze der Haushaltsstelle überschritten werden. Aufgrund der rechtlichen Verpflichtung (Werkvertrag) musste die Gemeinde die Schlussrechnungen begleichen. Zu 3.: Soweit eine Gemeinde Aufträge in einer Höhe vergibt, für die eine haushaltsrechtliche Deckung nicht gege ben ist, müssen die §§ 58 und 60 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beachtet werden. Da der unteren Rechtsaufsichtsbehörde der Zeitpunkt der einzelnen Auftragsvergaben nicht bekannt ist, kann eine Aussa ge dazu nicht getroffen werden, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften vorlagen. Zu 4.: Sollten Aufträge ausgelöst werden, denen keine haushaltsrechtliche Ermächtigung zu Grunde liegt und es sich um Fälle der §§ 58 und 60 ThürKO handelt, dann hat der Bürgermeister diese gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Ob bei Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorgaben eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der unteren Rechtsaufsichtsbehörde solche möglichen Verstöße gegen haushaltsrechtliche Vorschriften regel mäßig erst im Rahmen der Rechnungsprüfung zur Kenntnis gelangen können. Im Rahmen der Prüfung der Nachtragshaushaltssatzungen kann dies nicht erkannt werden. Dr. Poppenhäger Minister