26.01.2016 Drucksache 6/1686Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. Februar 2016 Einsatz von V-Leuten Die Kleine Anfrage 589 vom 16. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Wie aus Presseberichten (taz vom 8. April 2015) und der Antwort der Landesregierung (Drucksache 6/734) auf die Kleine Anfrage 252 hervorgeht, werden V-Leute des Amtes für Verfassungsschutz nach wie vor zur Observation in der Terrorismusbekämpfung eingesetzt. Dies betrifft die Beobachtung der Kurdischen Arbeiterpartei PKK (Ausländerkriminalität) und von salafistischen Strukturen (Islamismus). Ich frage die Landesregierung: 1. Wurden in diesem Jahr bereits V-Leute zur Observation der PKK eingesetzt? 2. Wurden in diesem Jahr bereits V-Leute zur Observation von salafistischen Strukturen eingesetzt? Wenn ja, betraf der Einsatz ausschließlich salafistisch- dschihadistische ("gewaltbereiter Salafismus") oder auch salafistisch-legalistische ("politischer Salafismus") Gruppierungen? 3. Geht die Landesregierung davon aus, dass zukünftig verstärkt V-Leute zur Observation von salafistischen Gruppierungen eingesetzt werden müssen, weil sich das Rekrutierungspotential von Salafisten durch die verstärkte Migration aus dem Nahen Osten (Syrien/Irak) erhöht? 4. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass V-Leute, die in salafistischen Strukturen eingesetzt werden, nicht an der Planung, Vorbereitung und Begehung von Anschlägen partizipieren? 5. Wie bewertet die Landesregierung den zukünftigen Einsatz von V-Leuten in rechtsextremistischen Gruppierungen und Parteien vor dem Hintergrund der stark ausgeprägten Gewaltbereitschaft, z.B. des "III. Weges" und der rechtsextremistischen Ausschreitungen vom 1. bis 3. Mai 2015 in Thüringen? 6. Wie bewertet die Landesregierung die Effektivität des Einsatzes von V-Leuten vor dem Hintergrund des Berichtes der NSU-Expertenkommission in Hessen, der den Einsatz von V-Leuten für die Bekämpfung des Rechtsextremismus für unverzichtbar hält? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1686 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 25. Januar 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen (vgl. Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Zudem erstreckt sich der parlamentarische Informationsanspruch nur auf Gegenstände, in der Zuständigkeit der Landesregierung. Der Einsatz von V-Leuten durch das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales unterliegt generell der Geheimhaltung. Eine Offenlegung dieser Informationen würde Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge ermöglichen und somit die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz gefährden. Deshalb ist es (auch im Rahmen einer als "Verschlusssache" eingestuften Antwort) angesichts der mit einer möglichen Enttarnung etwaig verdeckt eingesetzter Personen verbundenen Risiken nicht möglich, die Frage im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Sinne einer Positiv- oder Negativauskunft zu beantworten. Zu 1.: Der Begriff "Observation" ist im fachlichen Sprachgebrauch bei Quellen unüblich. Vielmehr werden diese zur Beobachtung von Gruppierungen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG) eingesetzt. Die "Observation" hingegen ist als eigenständiges nachrichtendienstliches Mittel gemäß § 10 ThürVerfSchG zu sehen. Insoweit wird die Anfrage dahingehend verstanden, dass hier der Quelleneinsatz zur Beobachtung der benannten Gruppierungen abgefragt werden soll. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Dabei ist zu ergänzen, dass die Übergänge zwischen gewaltbereitem Salafismus und politischem Salafismus in der Praxis fließend sind. Zu 3.: Die Zahl der Anhänger extremistischer salafistischer Bestrebungen ist zunehmend. Der Konflikt in Syrien und Irak sowie die islamistisch/jihadistische Propaganda einschließlich deren Aktivitäten in Europa, insbesondere der Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS), wirkt sich auf die Sicherheitslage in Thüringen aus. Diese Tatsachen fordern eine intensive Beobachtung des Phänomenbereichs durch den Verfassungsschutz. Dazu werden alle geeigneten nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt. Zu 4.: Aus Gründen der Rechtsklarheit wurden in § 12 ThürVerfSchG Regelungen betreffend den Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung getroffen. Absatz 3 normiert ausdrücklich, wann eine Zusammenarbeit erfolgen darf. Gemäß § 12 Abs. 4 ThürVerfSchG ist beim Einsatz "menschlicher Quellen" die Begehung von Straftaten der Verfassungsschutzbehörde untersagt. Zu 5.: Der Einsatz von V-Leuten stellt eine Ermessensentscheidung dar. Darüber hinausgehende Aussagen zum Einsatz von V-Leuten erfolgen durch die Landesregierung nicht. Bei der Partei "Der III. Weg" liegen derzeit noch keine Anhaltspunkte für terroristische Strukturen vor. Zu 6.: Es wird auf den Absatz 1 der Antwort zu Frage 5 verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister