04.02.2016 Drucksache 6/1733Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Februar 2016 Auswirkungen von baulichen Gegebenheiten auf die Beitragspflicht nach §§ 7 beziehungsweise 7a Thüringer Kommunalabgabengesetz Die Kleine Anfrage 743 vom 18. Dezember 2015 hat folgenden Wortlaut: Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist ein Kriterium für die Entstehung der Bei tragspflicht, dass das beitragspflichtige Grundstück einen tatsächlichen oder zumindest möglichen Zugang zur grundhaft ausgebauten Verkehrsanlage hat. Im Einzelfall können aber bauliche Gegebenheiten vorliegen, die weder einen tatsächlichen noch einen möglichen Zugang zur Verkehrsanlage zulassen. Beispiele hierfür sind geschlossene Mauern und Einfriedungen ohne Öffnungen, die unter Denkmalschutz stehen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie wird begründet, dass bei nicht Vorhandensein eines tatsächlichen Zugangs die Möglichkeit des Zugangs zu einer grundhaft ausgebauten Verkehrsanlage eine Straßenausbaubeitragspflicht auslöst? 2. Inwieweit muss bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen das Entstehen der Beitragspflicht am Kriterium "möglicher Zugang zur Verkehrsanlage" durch die Gemeinde an den tatsächlichen Gegebenheiten geprüft werden und wie wird dies begründet? Wie ist dabei das Kriterium "möglicher Zugang zur Verkehrsanlage" zu definieren? 3. Welche baulichen Gegebenheiten können dazu führen, dass kein möglicher Zugang zur Verkehrsanlage gegeben ist? 4. Inwieweit schließen geschlossene Mauern und Einfriedungen ohne Öffnungen, die unter Denkmalschutz stehen, den möglichen Zugang zu einer grundhaft ausgebauten Verkehrsanlage aus, so dass hier eine Straßenausbaubeitragspflicht offenbar nicht entsteht? Wie wird diese Auffassung begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. Februar 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Einen Sondervorteil nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) kann eine ausgebaute Verkehrsanlage für ein Grundstück nur dann begründen, wenn sich eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit aus einer räumlich engen Beziehung des Grundstücks auswirkt. Eine entsprechende In- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1733 anspruchnahmemöglichkeit kann eine Verkehrsanlage für ein Grundstück nur dann vermitteln, wenn die erforderlichen Erreichbarkeitsanforderungen an das Grundstück erfüllt sind. Diese Anforderungen werden von der (zulässigen) Art der Grundstücksnutzung bestimmt. So reicht es für die vorteilsrelevante Erreichbarkeit des Grundstücks nach der Rechtsprechung grundsätzlich aus, wenn an diese mit einem Kraftfahrzeug herangefahren, dort gehalten und es von dort aus betreten werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Meiningen vom 6. Juni 2011, Az.: 1 K 477/09 Me m.w.N.). Für Grundstücke, die ausschließlich gewerblich oder industriell genutzt werden, können andere Voraussetzungen gelten. An einer solchen, die Erreichbarkeit gewährleistenden Zugangsmöglichkeit fehlt es indessen, wenn in Bezug auf das fragliche Grundstück ein Zugangshindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art besteht, dessen Vorliegen weder auf den Gegebenheiten des Grundstücks beruht noch vom Willen des Eigentümers, sondern nur von der Verkehrsanlage selbst abhängt. Dies ist denkbar, wenn bzw. solange der Inanspruchnahme der Straße ein einzig auf dem Straßengelände befindliches beachtliches tatsächliches Hindernis entgegensteht. Zu 3.: Dies ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht generell beantwortet werden kann. Zu 4.: Auch hier handelt es sich um eine Frage, die nicht generell beantwortet werden kann. Hier muss im Einzelfall geklärt werden, ob trotz denkmalgeschützter Mauern und Einfriedungen das Grundstück betreten werden kann oder ob diese als tatsächliches und/oder rechtliches Hindernis die Inanspruchnahme der Straße ausschließen. Dr. Poppenhäger Minister