26.02.2016 Drucksache 6/1813Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. März 2016 Verwendung der Mittel nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommu nalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes Die Kleine Anfrage 771 vom 12. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Auf Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogramm gesetzes haben kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte im Jahr 2015 eine investive Zuweisung in Höhe von 18,51 Euro je Einwohner erhalten. Diese Mittel durften ausnahmsweise auch im Verwaltungshaushalt verwendet werden. Die Schulträger haben im Jahr 2015 ergänzend zur Investitionspauschale nach § 22 Thü ringer Finanzausgleichsgesetz eine investive Zuweisung für Schulbauten und Schul sporthallen in Höhe von 36 Millionen Euro erhalten. Diese zusätzlichen finanziellen Mittel müssen in den jeweiligen kommunalen Haushalten ausgewiesen werden. Die Haushaltssat zungen unterliegen der Würdigung der jeweiligen Rechts aufsichtsbehörden. Die Gemeinden und Landkreise unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte haben nach Kenntnis der Landesregierung im Jahr 2015 die investive Zuweisung in Höhe von 18,51 Euro je Einwohner im Verwaltungshaushalt verwendet (bitte nach Höhe, Gemeinde, kreisfreier Stadt getrennt aufführen)? 2. Konnten die Schulträger nach Kenntnis der Landesregierung die investive Zuweisung für Schulbauten und Schulsporthallen als Haushaltsreste in das Jahr 2016 übertragen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Schulträger haben von dieser Möglichkeit nach Kenntnis der Landes regierung Gebrauch gemacht? 3. Welche Schulträger müssen möglicherweise finanzielle Mittel in welcher konkreten Höhe an das Land zurückerstatten? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 25. Februar 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Verwendung der investiven Zuweisung ergibt sich im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nach Feststellung der Jahresrechnungen 2015, die noch nicht vorliegen. Der Landesregierung liegen daher hie rüber derzeit noch keine Erkenntnisse vor. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag 6. WahlperiodeDrucksache 6/1813 Zu 2.: Soweit die Zweckbindung haushalterisch gesichert ist, ist eine Übertragung in das Folgejahr möglich. Der Landesregierung liegen noch keine Erkenntnisse vor, welche Schulträger von dieser Möglichkeit Ge brauch gemacht haben. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Hierzu liegen der Landesregierung bislang ebenfalls noch keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Fra ge 1 wird verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister