01.03.2016 Drucksache 6/1824Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. März 2016 Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters der Gemeinde Schlossvippach Die Kleine Anfrage 789 vom 18. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung durch Regelung in der Hauptsatzung auf Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit. Die betroffenen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit haben dabei einen Mindestan spruch von 50 Prozent der festlegten Höchstsätze der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädi gung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit. Eine Reduzierung der Aufwandsentschädigung während der Amtszeit ist nach Auffassung der Landesregierung der 4. Wahlperiode unzulässig (vergleiche Antwort auf die Kleine Anfrage 994 in Drucksache 4/2410 vom 15. September 2006). Der jetzige Bürgermeister der Gemeinde Schlossvippach wurde im Jahr 2010 gewählt. Er erhielt eine Auf wandsentschädigung von 1.335 Euro. Der Gemeinderat beschloss im Februar beziehungsweise März 2011 durch Änderung der Hauptsatzung, diese Aufwandsentschädigung auf 667,50 Euro zu reduzieren. Diese Änderung der Hauptsatzung trat durch Veröffentlichung der Hauptsatzung im März 2012 in Kraft. Den Widerspruch des Bürgermeisters gegen die Reduzierung der Aufwandsentschädigung lehnte die zustän dige Rechtsaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Bürgermeister Klage. Das Verwaltungsgericht Weimar entschied am 17. September 2014 (Az.: 3 K 1346/12 We), dass die Gemeinde verpflichtet ist, in der Hauptsatzung rückwirkend zum März 2012 eine höhere Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister festzusetzen. Die se Gerichtsentscheidung ist bisher nach Information des Fragestellers durch den Gemeinderat nicht umge setzt. Die Gemeinde unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit teilt die jetzige Landesregierung die in der Drucksache 4/2410 geäußerte Rechtsauffassung, wonach während der Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters die in der Hauptsatzung festgelegte Aufwandsentschädigung nicht reduziert werden darf und wie wird diese Auffassung begründet? 2. Welche objektiven Kriterien muss der Gemeinderat bei der Ermessensausübung zur Festsetzung der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters beachten und wie werden diese Kriterien begründet? 3. Unter welchen Voraussetzungen darf der Gemeinderat mit welchen Rechtsfolgen während der Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters dessen Aufwandsentschädigung reduzieren und wie wird dies begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1824 4. Mit welcher Begründung hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde den Widerspruch des betroffenen Bürgermeisters gegen die Absenkung der Aufwandsentschädigung auch unter Berücksichtigung der Auffassung der Landesregierung in Drucksache 4/2410 zurückgewiesen? 5. Weshalb wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. September 2014, wonach die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters höher als im Jahr 2011 durch den Gemeinderat beschlossen, festzulegen ist, durch die Gemeinde noch nicht umgesetzt? Welche Maß nahmen hat in diesem Zusammenhang die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet beziehungs weise umgesetzt? Weshalb hat möglicherweise die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auf derartige Maßnahmen verzichtet? 6. Welches Ermessen hat der Gemeinderat Schlossvippach in Umsetzung der Gerichtsentscheidung vom 17. September 2014 und unter Beachtung der geäußerten Rechtsauffassung in Drucksache 4/2410? 7. Mit welchem Zinssatz sind Nachzahlungen der Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeister zu verzinsen? Wie wird dieser Zinssatz seitens der Landesregierung begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. Februar 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Kleine Anfrage 994 vom 15. September 2006 (Drucksache 4/2410) befasste sich mit der Besoldung hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter. Die Landesregierung hält an der Rechtsauffassung fest, dass diese während der Amtszeit nicht verändert werden kann. Da die Besoldung im Gegensatz zur Aufwands entschädigung dem Lebensunterhalt dient, bedarf es wegen der Schwere des Eingriffs einer speziellen Rechtsgrundlage, um sie während der Amtszeit ändern zu können. Zu 2.: Bei der Ermessensausübung zur Festsetzung der Aufwandsentschädigung sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Thü ringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) als objektive Kriterien die Einwohnerzahl, die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse und der Umfang der Beanspruchung des ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten unter Berücksichtigung der vom VG Meiningen mit Urteil vom 17. September 2014 aufgestellten Grundsätze zu nennen. Zu 3.: Der Gemeinderat darf die Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters unter Beachtung der genannten Kriterien anpassen. Zu 4.: Das Landratsamt Sömmerda als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat den Widerspruchsbescheid im Wesentlichen damit begründet, dass ihr bezüglich der Änderungssatzung vom 16. März 2012 keine Norm verwerfungskompetenz zukam. Zu 5.: Gemeinderat und Bürgermeister können sich nicht auf die Höhe der Aufwandsentschädigung einigen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde versuchte vergeblich, in dieser Auseinandersetzung zu vermitteln. Sie hat angekündigt, ein Verfahren nach § 120 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zur Um setzung der Entscheidung des VG Meiningen gegen die Gemeinde einzuleiten. Zu 6.: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 7.: Zinsen können bei öffentlichrechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grund lage erstattet werden. Für die Nachzahlung von Aufwandsentschädigungen ist eine solche spezialgesetzli che Anspruchsgrundlage nicht vorhanden. Dr. Poppenhäger Minister _GoBack