01.03.2016 Drucksache 6/1825Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. März 2016 Versagung und Widerruf der Immatrikulation Die Kleine Anfrage 796 vom 20. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) regelt in § 66 und § 67 die Versagung beziehungsweise den Widerruf der Immatrikulation von Studierenden an den Thüringer Hochschulen. Die Studierendenvertretungen haben nach Information des Fragestellers in den vergangenen Jahren die Praxis dieser gesetzlichen Regelung hinsichtlich ihrer Relevanz hinterfragt. Im Rahmen des anstehenden Hochschuldialogs zur Novellierung des Thüringer Hochschulgesetzes erscheint auch deshalb eine Bestandsaufnahme hierzu sinnvoll. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle auf Versagung der Immatrikulation gab es seit dem Jahr 2010 nach § 66 Abs. 1 ThürHG (bitte aufschlüsseln nach Winter- und Sommersemestern, Versagungsgründen nach Absatz 1 und Hochschulen)? 2. In wie vielen Fällen erfolgte eine Versagung der Immatrikulation nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 ThürHG aufgrund entsprechender Mitteilungen an Thüringer Hochschulen aus anderen Bundesländern? 3. Wie viele Fälle auf Versagung der Immatrikulation unter Anwendung des § 66 Abs. 2 ThürHG gab es seit dem Jahr 2010 (bitte aufschlüsseln nach Winter- und Sommersemestern, Versagungsgründen nach Absatz 2 und Hochschulen)? 4. In wie vielen Fällen wurden nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG amtliche Gesundheitszeugnisse angefordert, um eine Versagung der Immatrikulation zu prüfen (bitte aufschlüsseln nach Winter- und Sommersemestern und Hochschulen)? 5. Wie viele Fälle auf Widerruf der Immatrikulation gab es nach Anwendung des § 67 ThürHG seit dem Jahr 2010 (bitte aufschlüsseln nach Winter- und Sommersemestern, Widerrufsgründen nach Absatz 1 und Hochschulen)? 6. In wie vielen Fällen wurde ein Ordnungsverfahren nach § 67 Abs. 3 ThürHG eingeleitet, jedoch ohne Widerruf der Immatrikulation beendet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Schaft (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1825 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 1. März 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zulassungs- und Immatrikulationsanträge werden von den Hochschulen unverzüglich nach Eingang, oft in Rücksprache mit den Bewerbern, um deren Immatrikulation zu ermöglichen, beschieden. Sofern die gesetzlichen Immatrikulationsvoraussetzungen nicht gegeben sind, werden die Bewerbungen durch Verwaltungsakt abschlägig beschieden. Die Bewerber haben in diesem Fall die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren z.B. Immatrikulationsnachweise oder -hindernisse, sofern dies rechtlich nicht ausgeschlossen ist, rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn nachzureichen oder auszuräumen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen von den nichtimmatrikulierten Bewerbern die Datensätze nicht länger als max. zwei Jahre gespeichert bzw. die Papierform aufbewahrt werden. Angaben zu Semestern, die über diesen Zeitraum hinausgehen, sind daher in den nachfolgenden Antworten geschätzt. Zu 1.: Eine zahlenmäßige Statistik zu Versagungsfällen der Immatrikulation wird an der FSU Jena, an der Bauhaus -Universität Weimar, an der Hochschule für Musik "Franz Liszt" Weimar sowie an der Fachhochschule Erfurt nicht geführt. Eine solche Statistik ist auch gesetzlich nicht vorgegeben. Die Angaben der übrigen Hochschulen können der beigefügten Tabelle entnommen werden. Zu 2.: Eine Versagung der Immatrikulation aufgrund der in § 66 Abs. 1 Nr. 4 ThürHG genannten Voraussetzungen ist an keiner der Thüringer Hochschulen erfolgt. Zu 3.: Eine zahlenmäßige Statistik zu den Versagungsfällen einer Immatrikulation wird an den Thüringer Hochschulen nicht geführt. Während Versagungen nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 ThürHG (deutsche Sprachkenntnisse) und nach Nr. 4 (Nichtbeachtung von Form und Frist) durchaus erfolgen, sind Versagungen nach Nr. 1 (andere Studierende gefährdende Krankheiten) und Nr. 2 (Betreuung nach § 1896 BGB) nicht bekannt bzw. nicht erfolgt. Zu 4.: Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 3 wurden von keiner Hochschule amtliche Gesundheitszeugnisse angefordert. Zu 5.: An den Thüringer Hochschulen erfolgte bisher auf der Grundlage von § 67 ThürHG kein Widerruf einer Immatrikulation . Zu 6.: Ein Ordnungsverfahren nach § 67 Abs. 3 ThürHG wurde bislang an keiner Thüringer Hochschule eingeleitet. Tiefensee Minister Anlage*) *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek . Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Anlage: Frage 1: Technische Universität Ilmenau § 66 Versagung der Immatrikulation SoSe 2010 WS 2010/11 SoSe 2011 WS 2011/12 SoSe 2012 WS 2012/13 SoSe 2013 WS 2013/14 SoSe 2014 WS 2014/15 SoSe 2015 WS 2015/16 § 66 Abs. 1 Nr. 1 30 58 81 § 66 Abs. 1 Nr. 2 178 63 § 66 Abs. 1 Nr. 3 § 66 Abs. 1 Nr. 4 § 66 Abs. 1 Nr. 5 § 66 Abs. 1 Nr. 6 8 11 9 12 8 10 21 6 12 10 16 § 66 Abs. 1 Nr. 7 2 3 8 12 9 10 27 2 Universität Erfurt Zu weiteren Versagungsgründen liegen keine Angaben vor. § 66 Versagung der Immatrikulation SoSe 2010 WS 2010/11 SoSe 2011 WS 2011/12 SoSe 2012 WS 2012/13 SoSe 2013 WS 2013/14 SoSe 2014 WS 2014/15 SoSe 2015 WS 2015/16 § 66 Abs. 1 Nr. 1 610 § 66 Abs. 1 Nr. 2 1.143 § 66 Abs. 1 Nr. 3 § 66 Abs. 1 Nr. 4 § 66 Abs. 1 Nr. 5 § 66 Abs. 1 Nr. 6 § 66 Abs. 1 Nr. 7 20152010 2011 2012 2013 2014 2010 2011 Wie viele Fälle auf Versagung der Immatrikulation gab es seit 2010 nach § 66 Abs. 1 ThürHG? (Bitte aufschlüsseln nach Winter- und Sommersemestern, Versagungsgründen nach Abs.1 und Hochschulen) 201520142012 2013 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden von den nichtimmatrikulierten Bewerbern die Datensätze nicht länger als max. 2 Jahre gespeichert bzw. die Papierform aufbewahrt. Da die Gründe für Immatrikulationsversagungen nicht erhoben werden, liegen für das Wintersemester 2015/16 nur nachfolgend aufgeführte Gesamtzahlen vor. Ernst-Abbe-Hochschule Jena Die Angaben sind z.T. geschätzt, da sie nicht ausgewertet bzw. gespeichert werden. § 66 Versagung der Immatrikulation SoSe 2010 WS 2010/11 SoSe 2011 WS 2011/12 SoSe 2012 WS 2012/13 SoSe 2013 WS 2013/14 SoSe 2014 WS 2014/15 SoSe 2015 WS 2015/16 § 66 Abs. 1 Nr. 1 2 19 1 21 14 1 15 17 1 19 § 66 Abs. 1 Nr. 2 2.900 2.350 1.850 1.500 1.050 1.100 § 66 Abs. 1 Nr. 3 1 9 2 7 3 6 3 11 1 8 3 9 § 66 Abs. 1 Nr. 4 § 66 Abs. 1 Nr. 5 § 66 Abs. 1 Nr. 6 2 1 6 1 1 2 3 1 3 § 66 Abs. 1 Nr. 7 1 2 1 1 2 1 2 Hochschule Schmalkalden Insoweit sind die Angaben nur geschätzt möglich. § 66 Versagung der Immatrikulation SoSe 2010 WS 2010/11 SoSe 2011 WS 2011/12 SoSe 2012 WS 2012/13 SoSe 2013 WS 2013/14 SoSe 2014 WS 2014/15 SoSe 2015 WS 2015/16 § 66 Abs. 1 Nr. 1 § 66 Abs. 1 Nr. 2 § 66 Abs. 1 Nr. 3 § 66 Abs. 1 Nr. 4 § 66 Abs. 1 Nr. 5 § 66 Abs. 1 Nr. 6 § 66 Abs. 1 Nr. 7 Hochschule Nordhausen § 66 Versagung der Immatrikulation SoSe 2010 WS 2010/11 SoSe 2011 WS 2011/12 SoSe 2012 WS 2012/13 SoSe 2013 WS 2013/14 SoSe 2014 WS 2014/15 SoSe 2015 WS 2015/16 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden von den nichtimmatrikulierten Bewerbern die Datensätze nicht länger als max. 2 Jahre gespeichert bzw. die Papierform aufbewahrt. 2014 2015 ca. 5 - 10 ca. 5 2010 2011 2012 2013 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden von den nichtimmatrikulierten Bewerbern die Datensätze nicht länger als max. 2 Jahre gespeichert bzw. die Papierform aufbewahrt. § 66 Abs. 1 Nr. 1 § 66 Abs. 1 Nr. 2 § 66 Abs. 1 Nr. 3 1 2 § 66 Abs. 1 Nr. 4 § 66 Abs. 1 Nr. 5 § 66 Abs. 1 Nr. 6 § 66 Abs. 1 Nr. 7 Kleine Anfrage_796_Anlage zu Frage 1.pdf Tabelle1