04.03.2016 Drucksache 6/1836Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 18. März 2016 Kommunale Aufgabenträger der Wasserversorgung fordern Gewerbesteuer zurück Die Kleine Anfrage 792 vom 20. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: In der Vergangenheit haben Finanzämter gegenüber kommunalen Aufgabenträgern der Was serversorgung Gewerbesteuerzahlungen festgesetzt. Nach Information des Fragestellers fordern gegenwärtig Aufgabenträger der Wasserversorgung getätigte Gewerbesteuerzahlungen von Gemeinden zurück. Die Gemeinden und die Aufgabenträger der Wasserversorgung unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen unterliegen nach Auffassung der Landesregierung die kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung der Gewerbesteuerpflicht? 2. Welche kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung haben seit dem Jahr 2009 von den Finanzämtern Gewerbesteuerbescheide in welcher Höhe erhalten (bitte Einzelaufstellung nach Haushaltsjahren)? 3. Welche der nachgefragten Aufgabenträger haben wann, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage Gewerbesteuerrückerstattungen gegenüber von Gemeinden geltend gemacht? 4. Inwieweit ist aus den nachgefragten Gewerbesteuerrückforderungen abzuleiten, dass die kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung grundsätzlich nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, und wie wird diese Auffassung begründet? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. März 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerpflicht sind im Gewerbesteuergesetz (GewStG) bundeseinheitlich geregelt. Nach § 2 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig , wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV). Als Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1836 die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, anzusehen. Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser dienen, sind in § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStDV ausdrücklich benannt. Mithin kommt es auf die Gewinnerzielungsabsicht an, die im Einzelfall zu beurteilen ist. Zu 2. und 3.: Der Beantwortung dieser Fragen stehen die Vorschriften über den Schutz des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) entgegen. Auf Artikel 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. Zu 4.: Ein Grundsatz ist aus Gewerbesteuerrückforderungen nicht abzuleiten. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen . Taubert Ministerin