04.03.2016 Drucksache 6/1838Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. März 2016 Sparkassenschließungen in Thüringen Die Kleine Anfrage 835 vom 29. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut Berichten, unter anderem in der Thüringer Allgemeine vom 30. Oktober 2015, stehen die Thüringer Banken und Sparkassen vor radikalen Umstrukturierungen. Damit einhergehen soll die Schließung von zahlreichen Filialen. Allein bei den 16 Thüringer Sparkassen soll jede dritte der 339 Geschäftsstellen in ihrem Bestand gefährdet sein. Damit verbunden kann ein Wegfall einer Reihe von Arbeitsplätzen sein. Am 23. Januar 2016 berichtete die Thüringer Allgemeine, dass die Sparkassen an den Plänen zur Schließung festhielten. § 2 Abs. 1 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpKG) regelt, dass die Sparkassen dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit Finanzdienstleistungen sicherzustellen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben , sind. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand. Sie fördern den Sparsinn, die allgemeine Vermögensbildung und die Wirtschaftserziehung der Jugend. Eine Reduzierung der Öffnungszeiten oder des Personals zur Abmilderung der Auswirkungen wurden von Seiten der Sparkassen ausgeschlossen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Sparkassen sind von der Schließung bis zum Jahr 2017 bedroht (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? 2. Wie viele Arbeitsplätze werden voraussichtlich durch die Schließungen verloren gehen? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Schließungen vor dem Hintergrund des öffentlichen Auftrags aus § 2 ThürSpKG und wie begründet sie ihre Auffassung? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Schließungen im Hinblick auf die Attraktivität des ländlichen Raums in Thüringen und wie begründet sie ihre Auffassung? 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um die Auswirkungen der Schließung von Sparkassen abzumildern? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1838 Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. März 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Thüringer Sparkassen sind kommunale rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Ihre Träger sind Landkreise, kreisfreie Städte bzw. deren Zweckverbände. Für die Sparkassen gilt grundsätzlich das Prinzip der Selbstverwaltung. Die Sparkassen unterliegen daher nur der Rechtsaufsicht (nicht der Fachaufsicht) des Freistaats Thüringen. Diese erstreckt sich darauf, dass Geschäftsführung und Verwaltung der Sparkassen den Gesetzen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen. Zu 1.: Der Vorstand leitet die Sparkasse und führt ihre Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung sowie den aufsichtsrechtlichen Anordnungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung (§ 15 Abs. 1 Thüringer Sparkassengesetz - ThürSpkG -, § 9 Abs. 1 Thüringer Sparkassenverordnung - ThürSpkVO -). Der Verwaltungsrat ist oberstes Organ und Aufsichtsorgan. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Richtlinien der Geschäftspolitik zu bestimmen und die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Entscheidungen im Hinblick auf (Sparkassen-)Filialschließungen beschließt der Verwaltungsrat (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 ThürSpkVO). Die Schließung einzelner Filialen ist grundsätzlich eine geschäftspolitische, nicht der Sparkassenaufsicht und damit auch nicht dem parlamentarischen Auskunftsanspruch unterliegende Entscheidung . Zu 2.: Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1. Zu 3.: Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1. Im Rahmen des Unternehmenszwecks und öffentlichen Auftrags gemäß § 2 ThürSpkG ist zu berücksichtigen , dass die Sparkassen diesen Auftrag unter Berücksichtigung der Markterfordernisse zu erfüllen haben. Welche konkreten Maßnahmen unter Beachtung der Markterfordernisse und kaufmännischen Grundsätze erforderlich sind, ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Rechtsaufsicht, sondern stellt eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Sparkasse dar, soweit der Unternehmenszweck und öffentliche Auftrag insgesamt noch erfüllt werden. Die nun schon seit mehreren Jahren andauernde Niedrigzinsphase sowie die immer anspruchsvolleren Regulierungsanforderungen bringen die Ertragslage der Kreditinstitute und damit auch der Thüringer Sparkassen zunehmend unter Druck. Daher sind parallel Maßnahmen zur Kostensenkung unausweichlich. Nach den Erfahrungen der Sparkassenaufsicht erfolgen Beschlüsse zu Filialschließungen keinesfalls leichtfertig, sondern in der Regel nach intensiver Diskussion zum öffentlichen Auftrag. Nach Angaben des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) erproben die Sparkassen neue Wege in periphere Räume, um die flächendeckende Versorgung mit Finanzdienstleistungen aufrechtzuerhalten. Beispielsweise führt der DSGV eine intelligente Ergänzung des Sparkassen-Geschäftsstellennetzes durch schnelle und sichere Online- und Mobile-Angebote an. Bereits heute sei das Online-Portal für viele Institute die größte "Zweigstelle". Darüber hinaus kann es für Sparkassen - insbesondere in bevölkerungsschwachen ländlichen Regionen - betriebswirtschaftlich unvermeidbar sein, Veränderungen im Kundenverhalten und in der Bevölkerungsstruktur mit einer Anpassung der Geschäftsstellendichte zu begleiten. Flankierend würden darum punktuell neue, flexible Serviceleistungen angeboten, wie beispielsweise mobile Beratung (Besuche von Sparkassenberatern beim Kunden zu Hause) oder zusätzlicher Telefon(banking)service für den Kunden . Dem Ziel, Serviceangebote in der Fläche aufrechtzuerhalten, dienen beispielsweise auch in Einzelfällen fahrbare Geschäftsstellen. Teilweise verbleiben "geschlossene" Zweigstellen auch als SB-Stellen (unbesetzte Geschäftsstellen) mit Geldautomat, Kontoauszugsdrucker und Überweisungsterminal. 3 Drucksache 6/1838Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 4.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Von einer darüber hinausgehenden Bewertung wird auch vor dem Hintergrund der Selbstverwaltung der Thüringer Sparkassen abgesehen. Zu 5.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Von einer darüber hinausgehenden Bewertung wird auch vor dem Hintergrund der Selbstverwaltung der Thüringer Sparkassen abgesehen. Taubert Ministerin