08.03.2016 Drucksache 6/1845Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. März 2016 Clearingstellen für unbegleitete minderjährige Asylbewerber Die Kleine Anfrage 804 vom 21. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nimmt in Thüringen stetig zu. Derzeit erfüllt Thürin gen die zu erreichende Quote noch nicht. Aus anderen Bundesländern sind Probleme bei der Akquirierung von Fachpersonal bekannt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Plätze für unbegleitete minderjährige Asylbewerber gibt es aktuell in Thüringen? Wie viele Plätze sind besetzt (bitte einzeln nach Standort der Clearingstellen aufschlüsseln)? 2. Von welchen Trägern werden die Clearingstellen jeweils betrieben? 3. Wie viele Personen arbeiten jeweils in den Clearingstellen für minderjährige unbegleitete Asylbewerber (bitte die Clearingstellen einzeln benennen)? Wie viele von ihnen sind jeweils Fachkräfte? Welcher Betreuungsschlüssel liegt für die Betreuung in den Clearingstellen vor (Verhältnis der unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber zum Personal)? 4. Über welche Qualifikation verfügen die Fachkräfte jeweils (bitte einzeln auflisten)? 5. Über welche Qualifikation verfügen diejenigen Angestellten, die nicht Fachkräfte sind (bitte einzeln auflisten)? 6. Wie viele Stellen für Personal in den Clearingstellen sind derzeit noch nicht besetzt? 7. Nach welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Bezahlung des Personals der Clearingstellen? Falls die Ein gruppierung in die Lohngruppen des öffentlichen Dienstes erfolgt: Welche Eingruppierungen wurden jeweils gewählt? 8. Wie lange dauert das Clearingverfahren in Thüringen durchschnittlich? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1845 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 7. März 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Von derzeit 419 geplanten Plätzen in Clearingeinrichtungen stehen 272 Plätze bereits zur Verfügung, 147 Plätze sind in Planung und Vorbereitung. Belegt sind folgende Plätze (Stand: 17. Februar 2016): • Landkreis Nordhausen in Rothesütte 34 Plätze • SaaleHolzlandKreis in Schöngleina 30 Plätze • UnstrutHainichKreis in Mühlhausen 28 Plätze, in Eigenrode 24 Plätze • Wartburgkreis in Bad Salzungen 10 Plätze • kreisfreie Stadt Erfurt 59 Plätze • kreisfreie Stadt Suhl 68 Plätze • kreisfreie Stadt Jena 19 Plätze Zu 2.: • Landkreis Nordhausen: Jugendsozialwerk Nordhausen • SaaleHolzlandKreis: DRKKreisverband JenaEisenbergStadtroda e. V. • UnstrutHainichKreis: AWO Kreisverband Mühlhausen e. V. und Jugendwerkstatt Nova gGmbH • Wartburgkreis: "Charlottenhall" Rehabilitations und Vorsorgeklinik für Kinder und Jugendliche gGmbH • kreisfreie Stadt Erfurt: MitMenschen gGmbH • kreisfreie Stadt Suhl: Gemeinnützige Gesellschaft für Soziale Dienstleistungen Suhl mbH • kreisfreie Stadt Jena: Stadt Jena Zu 3.: Die Anzahl der Betreuungskräfte ist abhängig von der jeweiligen Platzzahl der Clearingeinrichtung. In den Betriebserlaubnissen wurde in der Regel ein Mindestpersonalbedarf von einer Betreuungskraft für 1,6 unbe gleitete minderjährige Ausländer (UMA) festgelegt. Es ist den Trägern gestattet, zugelassene Betreuungs kräfte gemäß § 23 Satz 2 Thüringer Kinder und JugendhilfeAusführungsgesetz (ThürKJHAG) im Umfang von bis zu 30 Prozent einzusetzen; im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden. Im Übrigen gilt das Fachkräftegebot entsprechend der Fachlichen Empfehlungen für den Betrieb erlaubnispflichtiger Ein richtungen gemäß § 45 SGB VIII (außer Kindertageseinrichtungen), Beschluss des Landesjugendhilfeaus schusses (LJHA) vom 3. Juni 2013 LJHA Thüringen. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in er laubnispflichtigen Einrichtungen ist grundsätzlich von Fachkräften nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 23 Satz 1 ThürKJHAG durchzuführen. Die Fachkräfte müssen als sogenannte "Grundqua lifikation" Handlungskompetenzen mitbringen, die es ihnen ermöglichen, in den verschiedenen Settings be triebserlaubnispflichtiger Einrichtungen tätig werden zu können. Das Fachkräftegebot ist insbesondere bei folgenden Abschlüssen erfüllt: • Diplom, Bachelor oder Masterabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit mit staatlicher An erkennung • Diplom, Bachelor, Magister oder Masterabschluss in einem Studiengang der Erziehungswissenschaften • Diplom, Bachelor, Magister oder Masterabschluss in einem Studiengang der Psychologie • staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher oder • staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 3. Zu 5.: Personen, die das Fachkräftegebot nicht erfüllen, kann das Landesjugendamt nach § 23 Satz 2 ThürKJHAG im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung ge eignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Möglichkeit der Zulassung von Betreuungskräften für Personen mit sonstigen Berufsqualifi kationen in sozialen, sozialpädagogischen bzw. pädagogischen Ausbildungsgängen eröffnet. 3 Drucksache 6/1845Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Abschlüsse, die hierbei in Frage kommen: • Heilerziehungspfleger/-in • Lehrer/in • Arbeitserzieher/in • Inhaber eines Zertifikatskurses sozialpädagogische Arbeit • Lehrausbilder/in • Menschen mit langjährigen Erfahrungen in einem einschlägigen Arbeitsfeld (z.B. Jugendklubarbeit) • Kinderpfleger/-in • Ausländische Abschlüsse Erzieher/in, der Pädagogik und Sozialpädagogik Personen, die in Frage kommen: • Personen mit besonderen Sprachkenntnissen • Personen mit besonderen Kenntnissen der Zielgruppen • Personen, die im Ehrenamt mehrjähriges Engagement für Kinder und Jugendliche ausgeübt haben und persönlich geeignet erscheinen (Trainer, Übungsleiter, Jugendgruppenleiter) • Personen die über langjährige Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügen, jedoch keinen anerkannten Abschluss nachweisen können (z.B. ehemalige Beschäftigte in Jugendklubs) Zu 6.: Eine angemessene Anzahl von Personal ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis. Somit haben die Träger von Clearingeinrichtungen das festgelegte Mindestpersonal vorzuhalten; Abweichun gen davon können nur temporärer Natur sein und werden mit Mehrarbeit der Beschäftigten ausgeglichen. Zu 7.: Die Bezahlung des Personals liegt ausschließlich in der Verantwortung des jeweiligen Trägers der Clearing einrichtung. Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Zu 8.: Das Clearingverfahren dauert durchschnittlich zwei bis drei Monate. Dr. Klaubert Ministerin