10.03.2016 Drucksache 6/1874Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. März 2016 Zweckvereinbarungen zwischen der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" und der Mitgliedsgemeinde Schlossvippach Die Kleine Anfrage 788 vom 18. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach § 47 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) können die Mitgliedsgemeinden einer Verwal tungsgemeinschaft einzeln oder gemeinsam durch Zweckvereinbarung einzelne Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Die Gemeinde Schlossvippach ist Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke". Nach Kenntnis des Fragestellers hat die Gemeinde Schlossvippach durch Zweckvereinbarung Aufgaben des ei genen Wirkungskreises auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen. In Umsetzung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat die Gemeinde nach In formationen des Fragestellers im Rahmen von Markterkundungsverfahren kostengünstigere Modelle der Aufgabenwahrnehmung im Vergleich zu den bestehenden Zweckvereinbarungen recherchiert. Die Verwal tungsgemeinschaft vertritt die Auffassung, dass die bestehenden Zweckvereinbarungen nur mit ihrer Zu stimmung aufgelöst werden können. Diese Zustimmung wird derzeit nach Kenntnis des Fragestellers durch die Verwaltungsgemeinschaft verweigert. Die Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeinde Schlossvippach unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welches Gemeindeorgan ist für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Zweckvereinba rungen nach § 47 Abs. 3 ThürKO zuständig? 2. Welche Zweckvereinbarungen nach § 47 Abs. 3 ThürKO bestehen seit wann zwischen der Gemeinde Schlossvippach und der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" (bitte Einzelaufstellung)? Welche Kün digungsregelungen beinhalten diese nachgefragten Zweckvereinbarungen? 3. Unter welchen Bedingungen sind die nachgefragten Zweckvereinbarungen durch die Vertragspartner mit welchen Fristen und Rechtsfolgen ordentlich beziehungsweise außerordentlich kündbar? Wie wird begründet, dass möglicherweise eine solche Kündigung nur bei Zustimmung des anderen Vertragspart ners statthaft ist? 4. Inwieweit ist die Gemeinde in Anwendung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam keit verpflichtet, bestehende Zweckvereinbarungen mit der Verwaltungsgemeinschaft zu prüfen, anzu passen beziehungsweise zu kündigen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1874 5. Inwieweit ist die Gemeinde in Anwendung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam keit verpflichtet, bestehende Zweckvereinbarungen mit der Verwaltungsgemeinschaft, die kostenrech nende Einrichtungen (wie beispielsweise die Wasserversorgung) beinhalten, zu prüfen, anzupassen be ziehungsweise zu kündigen? 6. Bei welchen gemeindlichen Leistungen, die Gegenstand der nachgefragten Zweckvereinbarungen sind, ist die Gemeinde verpflichtet, regelmäßig einen Wettbewerb zuzulassen, und wie wird diese Auffassung begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 9. März 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die nachfolgenden Antworten gehen direkt auf die Fragestellungen ein und beziehen sich daher auf Zweck vereinbarungen nach §§ 7 ff. ThürKGG (i. V. m. § 47 Abs. 3 ThürKO) zwischen der VG "An der Marke" und der Gemeinde Schloßvippach. Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde liegen jedoch drei vertragliche Vereinbarungen zwischen der VG "An der Marke" und der genannten Gemeinde Schloßvippach vor, bei denen es sich nicht um Zweckverein barungen i. S. d. §§ 7 ff. ThürKGG handelt: a) Vereinbarung über die Geschäftsführung für den Wasserregiebetrieb (ursprüngliche Vereinbarung aus dem Jahr 1999 mit zwischenzeitlichen Änderungen), b) Vereinbarung zur Geschäftsbesorgung zur Verpachtung des Ratskellers (Vereinbarung aus dem Jahr 2009), c) Hausverwaltervertrag (ursprüngliche Vereinbarung aus dem Jahr 1994 mit zwischenzeitlichen Änderungen). Diese Vereinbarungen enthalten u. a. Vorschriften zur Kündigung bzw. sonstigen Auflösung, die entspre chend von den Vertragspartnern angewendet werden können. Eine Kündigung der o. g. Vereinbarungen durch die Gemeinde Schloßvippach wurde nach den vorliegenden Informationen bisher nicht erklärt. Zu 1.: Bei dem Abschluss, der Änderung und der Kündigung einer Zweckvereinbarung handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO. Von daher bedarf es eines Gemeinderatsbeschlusses, der durch den Bürgermeister zu vollziehen wäre. Zu 2.: Zweckvereinbarungen nach §§ 7 ff. ThürKGG (i.V.m. § 47 Abs. 3 ThürKO) zwischen der VG "An der Marke" und der Gemeinde Schloßvippach sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nicht bekannt. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 53 Abs. 2 ThürKO sind Dauer regelungen und gelten für jede einzelne haushaltswirtschaftliche Maßnahme. Grundsätzlich gilt, dass eine Gemeinde in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens auch mit Blick auf den Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit selbst entscheiden muss, ob und wann sie eine Zweckvereinbarung oder einen sonstigen längerfristigen Vertrag kündigt oder entsprechende Verhand lungen zur Anpassung aufnimmt. Dabei sind u.a. auch die rechtlichen Rahmenbedingungen aus dem Ver tragsverhältnis zu bewerten. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister