10.03.2016 Drucksache 6/1876Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. März 2016 Kein Beamter für den gehobenen Dienst in der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" Die Kleine Anfrage 802 vom 21. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Landesrechnungshof hat nach Kenntnis des Fragestellers in der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" (Ilm-Kreis) eine überörtliche Kommunalprüfung durchgeführt. Der Bericht der Prüfung ist nach Information des Fragestellers vom 26. Januar 2015 datiert. Der Prüfungsbericht wurde nach Kenntnis des Fragestellers der Gemeinschaftsversammlung erst am 26. November 2015 übergeben. Die überörtliche Kommunalprüfung hat unter anderem festgestellt, dass die Verwaltungsgemeinschaft entgegen den gesetzli chen Anforderungen (vergleiche § 33 Thüringer Kommunalordnung [ThürKO]) über keinen Beamten für den gehobenen Dienst verfügt. Der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft wurde im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung im Jahr 2015 von der Gemeinschaftsversammlung neu gewählt. Nach Kenntnis des Fragestellers wurde die Ausschreibung der Stelle des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt. Gewählt wurde der bisherige Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft, der nach Feststellung des Landesrechnungshofs kein Beamter des gehobenen Dienstes ist. Weitere Veränderungen in der Beschäftigungsstruktur der Verwaltungsgemeinschaft wurden nicht vollzogen. Somit ist trotz der Neubesetzung der Stelle des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft die Prüfungsfeststellung des Landesrechnungshofs nicht umgesetzt worden. Die Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht ist verpflichtet , rechtswidrige Entscheidungen der Kommunen (die Verwaltungsgemeinschaft eingeschlossen) zu beanstanden und deren Aufhebung zu verlangen. Dabei haben die Rechtsaufsichtsbehörden ein Ermessen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann wurde der Bericht der überörtlichen Kommunalprüfung der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde übergeben? 2. Aus welchen Gründen wurde nach dem Kenntnisstand der Landesregierung der Be richt der überörtlichen Kommunalprüfung der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" erst am 26. November 2015 übergeben? 3. Seit wann verfügt die Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" entgegen den gesetzlichen Anforderungen (vergleiche § 33 ThürKO) über keinen Beamten für den gehobenen Dienst? Welche rechtsaufsicht lichen Maßnahmen wurden wann mit welchen Ergebnissen eingeleitet und vollzogen? Aus welchen Gründen wurde möglicherweise auf derartige rechtsaufsichtliche Maß nahmen verzichtet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1876 4. Inwieweit enthielt die öffentliche Ausschreibung der Stelle des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Anforderungen eines Beamten für den gehobenen Dienst? Weshalb enthielt die nachge fragte Ausschreibung möglicherweise keine Anforderungen eines Beamten für den gehobenen Dienst, obwohl die Prüfungsfeststellung des Landesrechnungshofs vorlag und die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Verfahren beteiligt war? 5. Welche Rechtsfolgen treten dadurch ein, dass die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" einen Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft wählte, der kein Beamter für den gehobenen Dienst ist und zugleich in der Verwaltung auch kein solcher Beamter tätig ist? 6. Unter welchen Voraussetzungen ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde verpflichtet, die Wahl eines Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft zu beanstanden, und wie wird diese Auffassung begründet? Inwieweit stellt die beschriebene Situation in der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" einen rechtsaufsichtlichen Beanstandungsgrund dar und wie wird dies begründet? 7. Welche Maßnahmen hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" zur Um setzung der Prüfungsfeststellungen der überörtlichen Kommunalprüfung eingeleitet und wie werden diese Maßnahmen kommunalaufsichtlich bewertet? 8. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen der überörtlichen Kommunalprüfung der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" für ge boten und wie werden diese begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 10. März 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es ist nicht bekannt, wann der Bericht der überörtlichen Kommunalprüfung der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" übergeben wurde. Bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist er am 9. Februar 2015 eingegangen . Zu 2.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zu 3.: Nach den Feststellungen des Rechnungshofes wurde seit dem Jahr 2009 im Stellenplan der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" keine Planstelle für einen Beamten im gehobenen Dienst ausgewiesen. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind nach Auffassung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nicht angezeigt , da die Verwaltungsgemeinschaft über eine Tarifbeschäftigte verfügt, die die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst und damit das notwendige Fachwissen besitze. Die Verwaltungsgemeinschaft hätte zwar die Möglichkeit, diese Tarifbeschäftigte in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, doch sei der Verzicht auf eine solche Personalmaßnahme wegen der im Rahmen der bevorstehenden Gebietsreform zu erwartenden Strukturveränderungen vertretbar. Zu 4.: Die öffentliche Stellenausschreibung zur Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" enthielt keine Anforderungen, wie sie an einen Beamten für den gehobenen Verwaltungsdienst zu stellen sind. Weshalb die Stellenausschreibung solche Anforderungen nicht enthielt, ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu den erforderlichen Voraussetzungen für das Amt als Gemeinschaftsvorsitzenden wird auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 35 vom2. August 2004 (Drucksache 4/96) verwiesen. Zu 5.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 6. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten ein rechtsaufsichtlichen Einschreiten zu prüfen, wenn sie feststellt, dass die Wahl eines Gemeinschaftsvorsitzenden ent- 3 Drucksache 6/1876Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode gegen den einschlägigen Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung, insbesondere §§ 34 ff. ThürKO, durchgeführt wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 7.: Die überörtliche Kommunalprüfung hat die Verbeamtung eines Tarifbeschäftigten angeregt, dies jedoch nicht als Prüfungsfeststellung aufgenommen. Alle noch offenen Prüfungsfeststellungen wurden zwischen der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" und der überörtlichen Kommunalprüfung im Abschlussgespräch ausgeräumt. Zu 8.: Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister