10.03.2016 Drucksache 6/1882Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. März 2016 Ernennungsverfahren bei ehrenamtlichen Beigeordneten zum Ehrenbeamten Die Kleine Anfrage 838 vom 28. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach § 32 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung sind die Beigeordneten Ehrenbeamte der Gemeinde. § 2 Abs. 2 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte regelt, dass wer zum Beigeordneten oder zum haupt amtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden gewählt ist und die Wahl angenommen hat, als ehrenamtlicher Bei geordneter zum Ehrenbeamten, ansonsten zum Beamten auf Zeit zu ernennen ist. Das Gesetz regelt aber nicht die Form der Ernennung. Ich frage die Landesregierung: 1. Zu welchem Zeitpunkt erlangen die vom Gemeinderat/Kreistag gewählten ehrenamtlichen Beigeordne ten den Status "Ehrenbeamte" und wie wird dieser Zeitpunkt begründet? 2. Inwieweit muss die Ernennung ehrenamtlicher Beigeordneter zum Ehrenbeamten rückwirkend zum Zeit punkt der Wahl im Gemeinderat/Kreistag erfolgen und wie wird dies begründet? 3. In welchem Zeitraum nach der Wahl muss zwingend die Ernennung ehrenamtlicher Beigeordneter zum Ehrenbeamten erfolgen und wie wird dieser Zeitraum begründet? 4. Wie ist das Verfahren der Ernennung ehrenamtlicher Beigeordneter zum Ehrenbeamten ausgestaltet und welches Ermessen hat dabei die Gemeinde beziehungsweise der Landkreis? 5. Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn das Verfahren der Ernennung ehrenamtlicher Beigeordneter zum Ehrenbeamten fehlerhaft durchgeführt wurde? Welche Heilungsmöglichkeiten bestehen in diesem Zu sammenhang? 6. In welchen Fällen wurden nach dem Kenntnisstand der Landesregierung seit 1. Juli 2014 Ernennungs verfahren ehrenamtlicher Beigeordneter zum Ehrenbeamten mit welchen Rechtsfolgen fehlerhaft durch geführt (bitte Einzelaufstellung)? In welchen dieser nachgefragten Fälle erfolgte in welcher Art und Wei se eine Heilung der Verfahrensfehler (bitte Einzelaufstellung)? 7. Was spricht aus Sicht der Landesregierung dagegen, das Ernennungsverfahren ehrenamtlicher Beige ordneter zum Ehrenbeamten abschließend gesetzlich zu regeln? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1882 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. März 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Wer zum ehrenamtlichen Beigeordneten gewählt ist und die Wahl angenommen hat, ist gemäß § 2 Abs. 2 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) zum Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernen nung erfolgt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Be amten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Ernennung wird gemäß § 5 Abs. 5 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Diese Regelungen gelten nach § 1 BeamtStG und § 113 ThürBG auch bei Ehrenbeamten. Zu 2.: Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist nach § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und wäre insoweit unwirksam. Diese Regelung gilt nach § 1 BeamtStG und § 113 ThürBG auch bei Ehrenbeamten. Zu 3.: Wer zum ehrenamtlichen Beigeordneten gewählt ist und die Wahl angenommen hat, ist gemäß § 2 Abs. 2 ThürKWBG zum Ehrenbeamten zu ernennen. Einen Zeitraum, innerhalb dem die Ernennung zu erfolgen hat, sieht das Gesetz nicht vor. Zu 4.: Ehrenamtlichen Beigeordneten ist nach Annahme ihrer Wahl eine Ernennungsurkunde auszuhändigen. Dabei haben die Gemeinde bzw. der Landkreis die Formvorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Be amtStG zu beachten. Insoweit besteht kein Ermessen. Zu 5.: Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Ernennung sind davon abhängig, ob der Fehler so gravierend war, dass er zur Nichtigkeit der Ernennung führt (§ 11 BeamtStG) oder ob die Ernennung zurückzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 BeamtStG) oder zurückgenommen werden soll (§ 12 Abs. 2 BeamtStG). Eine Heilungsmöglichkeit besteht bei einer nichtigen Ernennung nur im Rahmen des § 11 Abs. 2 BeamtStG. Zu 6.: Der Landesregierung sind keine Fälle fehlerhaft durchgeführter Ernennungen zum ehrenamtlichen Beige ordneten bekannt. Zu 7.: Weiterer gesetzlicher Regelungsbedarf zum Ernennungsverfahren ehrenamtlicher Beigeordneter zum Eh renbeamten wird auf Grund der den Rechtsgegenstand vollumfänglich ausgestaltenden bundes und lan desgesetzlichen Regelungen nicht gesehen. Dr. Poppenhäger Minister