02.02.2015 Drucksache 6/192Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. Februar 2015 Landesverwaltungsamt lehnt Zweckvereinbarung von Apolda und Weimar über Geschwindigkeitsmessungen ab Die Kleine Anfrage 65 vom 15. Dezember 2014 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen vom 9. Dezember 2014 hat das Thüringer Landesverwal tungsamt eine Zweckvereinbarung von Apolda und Weimar über Geschwindigkeitsmessungen abgelehnt. Begründung sei, dass Geschwindigkeitsmessungen Aufgaben im sogenannten übertragenen Wirkungskreis seien und nicht an einen Dritten weiterdelegiert werden könnten. Hintergrund ist die Tatsache, dass sich Apolda an kommunalen Geschwindigkeitskontrollen beteiligen möchte, allerdings keine finanziellen Mittel zur Anschaffung eines mobilen Blitzgerätes aufbringen will. Deshalb wurde eine Verwaltungsvereinbarung mit der Stadt Weimar geschlossen. Zweckvereinbarungen zur interkommunalen Zusammenarbeit bei Auf gaben im übertragenen Wirkungskreis gibt es nach Kenntnis des Fragestellers in Thüringen beispielswei se bei der Kooperation von Rettungsleitstellen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist eine nachgeord nete Behörde der Landesregierung. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen wurde die Zweckvereinbarung von Apolda und Weimar über Geschwindigkeits messungen vom Thüringer Landesverwaltungsamt abgelehnt? Wie bewertet die Landesregierung diese Ablehnung? 2. Unter welchen Voraussetzungen und auf welcher rechtlichen Grundlage kann eine Zweckvereinbarung von Apolda und Weimar über Geschwindigkeitsmessungen ge troffen werden? Wie begründet die Lan desregierung ihre Auffassung? 3. Welcher rechtliche Änderungsbedarf besteht, um eine solche Zweckvereinbarung über Geschwindig keitsmessungen zu ermöglichen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Entwurf der Zweckvereinbarung konnte aus rechts und fachaufsichtlichen Gründen nicht nach § 11 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt werden. Nach den hier vorliegenden Informationen wird seitens der Landesregierung ein Handlungsbedarf nicht ge sehen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/192 Zu 2.: Soweit Apolda und Weimar für die Geschwindigkeitsmessung aufgrund der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, obliegt ihnen die Aufgabe im Einvernehmen mit der Polizei als Ordnungsbehörden im übertragenen Wirkungskreis unter Beachtung der bestehenden Bestimmungen. Im Rahmen ihrer Kooperationshoheit ist dann auch eine kommunale Zusammenarbeit auf der Grundlage der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kom munale Gemeinschaftsarbeit grundsätzlich möglich. Die Genehmigungsfähigkeit bedarf im Einzelfall nach § 11 Abs. 2 ThürKGG der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde. Zu 3.: Unter Verweis auf die zuvor erteilten Antworten ist ein rechtlicher Änderungsbedarf seitens der Landesre gierung nicht erkennbar. Dr. Poppenhäger Minister