01.04.2016 Drucksache 6/1958Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. April 2016 Möglichkeiten der Angelfischerei für behinderte Menschen in Thüringen Die Kleine Anfrage 861 vom 5. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Andere Bundesländer haben im Rahmen ihrer Landesfischereigesetze und Fischereiverordnungen expli zit die Möglichkeit geschaffen, dass behinderte Menschen die Angelfischerei ausüben können. In Mecklen burg-Vorpommern wurde beispielsweise durch § 7 Abs.7 des Fischereigesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern folgende Regelung getroffen: "Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fi schereischeinprüfung gehindert sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie unter Aufsicht ei ner volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins ist. Der Nachweis der Schwerbehin derung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen." In Thüringen gibt es bislang keine solche Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsebene. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum sieht das Thüringer Fischereigesetz oder die Thüringer Fischereiverordnung eine solche Mög lichkeit nicht vor? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit der Angelfischerei für behinderte Menschen in Thü ringen im Hinblick auf die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern? 3. Welche Gremien und Verbände konsultiert die Landesregierung hinsichtlich der Fischereimöglichkeit für behinderte Menschen? 4. Wann plant die Landesregierung die nächste Änderung des Thüringer Fischereigesetzes oder der Thü ringer Fischereiverordnung? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. März 2016 wie folgt beantwortet: K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Helmerich (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1958 Zu 1.: Für behinderte Menschen besteht in Thüringen bereits seit dem Jahr 1997 die Möglichkeit zur Ausübung der Angelfischerei, ohne hierfür eine Fischerprüfung ablegen zu müssen. Entsprechende Regelungen wur den mit dem in der Anlage beigefügten Erlass des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 19. November 1997 getroffen ("Erlaß zum Heranführen von Kindern und Versehrten [geis tig/körperlich Behinderte] an die Angelfischerei"). Der Landesregierung sind bisher keine Probleme mit dieser Regelung bekannt geworden. Gleichwohl hat der Erlass aus heutiger Sicht einen zu engen Anwendungsbereich, da er sich allein auf geschäftsunfähi ge Menschen bezieht und somit die allermeisten Menschen mit Behinderung nicht erfasst. Es ist deshalb beabsichtigt, den Erlass in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderungen zu überarbeiten. Darüber hinaus besteht seit dem Jahr 2008 auch die Möglichkeit zum Erwerb eines Vierteljahres-Fischerei scheines, ohne vorher eine Fischerprüfung ablegen zu müssen (§§ 28 Nr. 5 und 29 Abs. 2 Nr. 3 ThürFischG). Zu 2.: Nach Einschätzung der Landesregierung entsprechen die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern den aktuellen nationalen und internationalen Vorgaben. Diese werden auch Grundlage für eine Überarbeitung des Thüringer Erlasses (vgl. Antwort zu Frage 1) sein. Zu 3.: In Zusammenarbeit mit dem Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderungen werden die Fachverbände des Fischereiwesens und die Gremien und Fachverbände, die sich mit Angelegenheiten der Menschen mit Behinderungen befassen, einbezogen. Zu 4.: Eine Änderung des Thüringer Fischereigesetzes ist in nächster Zeit nicht vorgesehen. Die Thüringer Fische reiverordnung befindet sich derzeit in Überarbeitung. Keller Ministerin Anlage* *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Land tagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachen nummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: