03.02.2015 Drucksache 6/198Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. Februar 2015 Personalveränderung im Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Die Kleine Anfrage 71 vom 18. Dezember 2014 hat folgenden Wortlaut: Im Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde am 3. Dezember 2014 der Leiter des Leitungsstabs von seinen Aufgaben entbunden und mit der Leitung des Referats 5 2 - Forschungsförderung sowie der stellvertretenden Leitung der Abteilung 5 beauftragt. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat eine Ausschreibung für die Leitung des Referats 5 2 - Forschungsförderung bzw. für die stellvertretende Abteilungsleitung stattgefunden, falls nein, wie wird das Fehlen einer Ausschreibung für die Leitung des Referats 5 2 - Forschungsförderung bzw. für die stellvertretende Abteilungsleitung begründet? 2. Wurde der Personalrat beteiligt, falls nein, wie wird das Fehlen der Beteiligung des Personalrats begründet ? 3. Über welche fachliche Qualifikation verfügt der neue Leiter des Referats 5 2 - Forschungsförderung und stellvertretende Abteilungsleiter, und wie wird die Eignung begründet? 4. Wie wurde der Leiter des Referats 5 2 - Forschungsförderung und stellvertretende Abteilungsleiter tariflich eingruppiert? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 29. Januar 2015 (Eingang: 3. Februar 2015) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nein; eine Ausschreibung war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Ausschreibungen sind in der Regel erforderlich, wenn Neueinstellungen vorgenommen oder Beförderungsdienstposten vergeben werden. Keine Ausschreibung erfolgt jedoch, wenn der für den Dienstposten vorgesehene Bedienstete bereits eine Besoldungs- oder Entgeltgruppe erreicht hat, die der Wertigkeit des zu vergebenden Dienstpostens entspricht . Dies war hier der Fall. Zu 2.: Nein, da eine solche im Zusammenhang mit der Besetzung des Dienstpostens nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) nicht vorgesehen ist. Hier fehlt es bereits an einem Beteiligungstatbe- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Emde (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/198 stand, weil weder die Eingruppierung verändert noch eine Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens vorgenommen wurde. Die in der Maßnahme enthaltene Umsetzung ohne Dienstortwechsel ist nicht beteiligungspflichtig. Darüber hinaus sind nach § 76 Abs. 1 ThürPersVG solche Maßnahmen, die Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie Arbeitnehmer in entsprechenden Entgeltgruppen betreffen, generell von der Personalratsbeteiligung ausgenommen. Zu 3.: Die einschlägigen Tarifbestimmungen sehen für die Übertragung von Tätigkeiten, die dem höheren Verwaltungsdienst zugeordnet sind, den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums vor. Über ein solches verfügt der Beschäftigte, dem der Dienstposten übertragen wurde. Hinzutretende Leitungserfahrung hat der Dienstposteninhaber in seiner vorherigen Verwendung erworben. Zu 4.: Der Beschäftigte wurde bereits in seiner vorherigen Verwendung außertariflich entsprechend der Besoldungsgruppe B 3 eingruppiert. Diese Eingruppierung blieb bei der Übertragung des aktuellen Dienstpostens unverändert, weil der Dienstposten des stellvertretenden Abteilungsleiters in einer obersten Dienstbehörde mit B 3 bewertet ist. Dr. Klaubert Ministerin