04.02.2015 Drucksache 6/202Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Februar 2015 Zustand und Bauförderung von Brücken im Ilm-Kreis Die Kleine Anfrage 75 vom 22. Dezember 2014 hat folgenden Wortlaut: Im südlichen Ilm-Kreis besteht bei vielen Brücken an kommunalen und an Landesstraßen ein erheblicher Sanierungsbedarf. Nur ein Beispiel hierfür sind die Brücken in Gräfinau-Angstedt. So ist die Erneuerung der Ilm-Brücke dort dringend geboten. Um diese verwirklichen zu können, ist vorher die Ertüchtigung der Tiegelbrücke nötig. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist der Zustand von Brückenbauwerken an kommunalen und an Landesstraßen im Ilm-Kreis einzuschätzen ? 2. Bei welchen Brücken im Ilm-Kreis sieht die Landesregierung in kommender Zeit Handlungsbedarf? 3. Müssen Gemeinden die Kosten einer Brückensanierung in Ausbaubeiträgen berücksichtigen? 4. Welche Fördermöglichkeiten sind für Gemeinden generell zur Sanierung von Brücken verfügbar? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 3. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Der Erhaltungsbedarf der Brücken in Gräfinau-Angstedt und die komplexe Gesamtsituation in der Ortslage veranlasste die Straßenbauverwaltung bereits im Jahr 2013 Abstimmungen mit der Gemeinde durchzuführen und die nötigen Planungen einzuleiten. Durch das Straßenbauamt Mittelthüringen wurden die technologischen und planerischen Voraussetzungen geschaffen, die bei einer bedarfsgerechten Bereitstellung der Haushaltsmittel die Umsetzung der Gesamtmaßnahme ermöglichen würden. So ist im Jahr 2015 die Errichtung der zur Erneuerung der Rottenbachbrücke erforderlichen örtlichen, einspurigen Behelfsbrücke und im Jahr 2016 die Erneuerung der Ilmbrücke und der Flutgrabenbrücke sowie einer Stützwand an der Landesstraße (L) 1047 (Gehrener Straße) vorgesehen. Die Gemeinde beabsichtigt im Rahmen dieser Komplexmaßnahme im Jahr 2015 die Ilmbrücke (Singerstraße) zu erneuern, welche als örtliche Behelfsumfahrung für die Erneuerung der Ilmbrücke und der Flutgrabenbrücke an der L 1047 erforderlich ist. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/202 Nach Abschluss der Arbeiten am Hauptsammler (Stadtilmer Straße) durch den Wasser- und Abwasserzweckverband Ilmenau im Jahr 2015 und der Erneuerung der Ilm- und Flutgrabenbrücke an der L 1047 wird die Straßenbauverwaltung mit der Erneuerung der Rottenbachbrücke voraussichtlich im Jahr 2017 die Gesamtmaßnahme abschließen können. Die genannten Termine gelten unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die als "Tiegelbrücke" bezeichnete Brücke ist der Straßenbauverwaltung nicht bekannt. Zu 1.: Das Erhaltungsniveau der Brücken im Zuge von Landesstraßen im Ilm-Kreis weist keine signifi kanten Unterschiede im Vergleich zum mittleren Erhaltungsniveau der Thüringer Landesstraßenbrücken auf. Vielmehr ist festzustellen, dass der Anteil der Brücken an den Landesstraßen im Ilm-Kreis mit mittelfristigem und kurzfristigem Instandsetzungs- und Erneuerungsbedarf mit 21 Brücken (ca. 24 Prozent Flächenanteil der Brücken an Landesstraßen im Ilm-Kreis) etwas geringer als im Thüringendurchschnitt ist (ca. 35 Prozent Flächenanteil der Brücken an Landesstraßen in Thüringen). Im Unterschied zu anderen Landkreisen Thüringens weisen die Landesstraßenbrücken im Ilm-Kreis keine Tragfähigkeitsbeschränkungen auf. Die Zustandsnotenverteilung für die insgesamt 68 Brücken im Zuge von Landesstraßen im Ilm-Kreis ist dem nachfolgenden Diagramm zu entnehmen. Hinsichtlich der Vorgehensweise der Straßenbauverwaltung im Bereich Brückenbau, wie Brückenprüfung, Bedeutung der Zustandsnoten, Dringlichkeitsreihung, wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3448 - Notwendige Brückensanierungen im Freistaat Thüringen - vom 7. Oktober 2013 (Drucksache 5/6965) verwiesen. Zum Zustand der Brückenbauwerke an kommunalen Straßen liegen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde , dem Landratsamt Ilm-Kreis, keine Angaben vor. Zu 2.: Zur Absicherung der weiteren uneingeschränkten Nutzung des Straßennetzes wird unter Berücksichtigung der Priorisierungsparameter für nachfolgende Brücken Handlungsbedarf im Zeitraum von 2015 bis 2020 gesehen (Kosten ca. fünf Millionen Euro): L 1047 Ilmbrücke in Gräfi nau-Angstedt L 1047 Ankenbach/Rottenbachbrücke in Gräfi nau-Angstedt L 1047 Ilmfl utgrabenbrücke in Gräfi nau-Angstedt L 1047 Brücke über die Bahnstrecke bei Großbreitenbach L 1048 Brücke über die Bahnstrecke in Marlishausen L 1049 Brücke über einen Graben bei Erfurt-Egstedt L 1049 Honigbachbrücke bei Elxleben L 2149 Wilde Gerabrücke in Gräfenroda L 3004 Brücke über die Gera bei Plaue 3 Drucksache 6/202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zusätzlich zu den Erhaltungsmaßnahmen der in der Auflistung aufgeführten Bauwerke erfolgt die bedarfsgerechte Instandsetzung weiterer Bauwerke sowie die Instandsetzung der Brücken und Stützwände, bei denen im Rahmen künftiger Bauwerksprüfungen Schäden festgestellt werden. Hinsichtlich der Methodik zur Erstellung der Dringlichkeitsreihung wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3448 - Notwendige Brückensanierungen im Freistaat Thüringen - vom 7. Oktober 2013 (Drucksache 5/6965) verwiesen. Zum Handlungsbedarf an Brücken in kommunalen Straßen liegen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde , dem Landratsamt Ilm-Kreis, keine Angaben vor. Zu 3.: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) können Gemeinden und Landkreise , soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung , Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erheben , denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG sollen für die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Im Rahmen dieser Regelung können die Gemeinden die Kosten einer Brückensanierung grundsätzlich bei der Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigen. Zu 4.: Gemäß der "Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus" (ThürStAnz 46/2007, 1. Änderung 22/2010, 2. Änderung 21/2011, 3. Änderung 49/2013) sind der Neubau, die Erweiterung , der Um- und Ausbau sowie die bauliche Erhaltung kommunaler Ingenieurbauwerke im Zuge verkehrswichtiger kommunaler Straßen förderfähig. Darüber hinaus sind die Erweiterung und Erhaltung von kommunalen Ingenieurbauwerken im Zuge kommunaler Anliegerstraßen förderfähig. Mit der Förderrichtlinie "Integrierte ländliche Entwicklung - ILE-Richtlinie" verfügt der Freistaat Thüringen über ein Instrument, um im Rahmen einer Bezuschussung den Ausbau von Brückenbauwerken im ländlichen Bereich zu unterstützen. Diese Förderrichtlinie galt bis zum 31. Dezember 2014 und wird derzeit neu überarbeitet, um sie an den geänderten Rechtsrahmen anzupassen. Es ist vorgesehen, den Brückenbau im Rahmen der Fördermaßnahme "Ländlicher Wegebau außerhalb von Bodenordnungsverfahren" in den nächsten Jahren weiter zu bezuschussen. Keller Ministerin