13.04.2016 Drucksache 6/2020Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. April 2016 Verwendung der Infrastrukturpauschale für Investitionen in Kindertageseinrichtungen Die Kleine Anfrage 932 vom 9. März 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Infrastrukturpauschale nach § 21 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) dient zur Finanzierung von Investitionen in Kindertageseinrichtungen, zu Ausstattungs- und Werterhaltungsmaßnahmen sowie zur Errichtung neuer Spielplätze und deren Werterhaltung oder zu anderen Maßnahmen im Interesse der Kinder und Familien. Doch aufgrund der angespannten Haushaltssituation in vielen Thüringer Gemeinden scheint die Pauschale oft nicht dem eigentlichen Zweck zugutezukommen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie werden die Mittel der Infrastrukturpauschale nach § 21 ThürKitaG in den Thüringer Kommunen nach Erkenntnissen der Landesregierung tatsächlich eingesetzt? 2. Welche Maßnahmen wurden im zurückliegenden Haushaltsjahr mit den Mitteln der Infrastrukturpauschale in den Kommunen umgesetzt? 3. Wie überprüft die Landesregierung die zweckgemäße Verwendung dieser ausgereichten Mittel? 4. Wie überprüfen die gemäß § 118 Thüringer Kommunalordnung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden die zweckgemäße Verwendung der Mittel? 5. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, die Kommunalaufsichtsbehörden zu einer genaueren Prüfung der zweckgemäßen Verwendung von Mitteln der Infrastrukturpauschale anzuweisen? Wenn nein, weshalb nicht? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 12. April 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Wie die finanziellen Mittel tatsächlich eingesetzt werden, ergibt sich aus den jeweiligen Haushaltsplänen und den Jahresrechnungen der Kommunen (§§ 56, 80 ThürKO i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 2. HS und Satz 4, § 77 ThürGemHV bzw. §§ 7, 19, 25 ThürKDG i.V.m. § 9 Abs. 4, § 44 ff. ThürGemHV-Doppik). K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2020 Zu 3. und 4.: Bei der Infrastrukturpauschale nach § 21 Abs. 1 ThürKitaG handelt es sich um eine antragsungebundene Zuweisung des Landes im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs, welche sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach gesetzlich bestimmt ist. Gemäß Ziffer 1.22 der Verwaltungsvorschrift zu § 23 LHO handelt es sich bei der Infrastrukturpauschale nach § 21 Abs. 1 ThürKitaG daher nicht um eine Zuwendung im Sinne des § 23 LHO. Insoweit unterliegt die Infrastrukturpauschale nach § 21 Abs. 1 ThürKitaG auch nicht der Verwendungsnachweisführung nach § 44 LHO, da sich diese Vorschrift auf Zuwendungen nach § 23 LHO beschränkt. Zu 5.: Handlungsbedarf sieht die Landesregierung nicht. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Verwendung der Infrastrukturpauschale für Investitionen in Kindertageseinrichtun-gen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: