14.04.2016 Drucksache 6/2032Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. April 2016 Anerkennung der Berufsabschlüsse philippinischer Pflegekräfte Die Kleine Anfrage 926 vom 3. März 2016 hat folgenden Wortlaut: Rund 40.000 Personen auf den Philippinen schließen jedes Jahr eine Ausbildung zur Pflegefachkraft mit einem Bachelorexamen ab. Auf den Philippinen besteht ein Überangebot an qualifizierten Fachkräften im Pflegebereich. Der Arbeitsmarktzugang in Deutschland wird für philippinische Pflegekräfte jedoch durch hohe formale, sprachliche, finanzielle und fachliche Hürden erschwert. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" durch philippinische Pflegekräfte mit dem Abschluss "Bachelor of Science in Nursing" wurden in Thüringen in den vergangenen zehn Jahren gestellt? 2. In wie vielen Fällen wurde bei den in Frage 1 erwähnten Anträgen die Gleichwertigkeit der philippinischen und der deutschen Ausbildung festgestellt? 3. In wie vielen Fällen wurden wesentliche Unterschiede zwischen der philippinischen und der deutschen Ausbildung festgestellt? 4. In wie vielen Fällen wurde die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer dieser Anträge von drei Monaten überschritten? 5. In den Fällen, in denen wesentliche Unterschiede zwischen der philippinischen und der deutschen Ausbildung festgestellt wurden: Wie viele Antragsteller absolvierten einen Anpassungslehrgang, wie viele legten eine Eignungsprüfung ab? 6. Muss ein Anpassungslehrgang zwingend in einem Krankenhaus absolviert werden, auch wenn der Antragsteller in einem Altenpflegeheim arbeiten möchte, und falls ja, warum? 7. Welche Behörde ist in Thüringen für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung (philippinischer "Bachelor of Science in Nursing"/deutscher "Gesundheits- und Krankenpfleger") zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2032 8. Akzeptiert die in Thüringen für die Gleichwertigkeitsprüfung zuständige Behörde auf den Philippinen erstellte Übersetzungen beziehungsweise auf den Philippinen notariell beurkundete Kopien? 9. Hält die Landesregierung bundesweit einheitliche Gleichwertigkeitsprüfungen bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für sinnvoll? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. April 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In den letzten zehn Jahren wurden in Thüringen insgesamt 19 Anträge gestellt. Der erste im Jahr 2012 wurde jedoch vor Verbescheidung zurückgezogen. Ende 2015 gingen 18 Anträge im Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) ein, davon wurden in zwölf Fällen ablehnende Bescheide erlassen. Über sechs Anträge wurde noch nicht entschieden, darunter sind vier Anträge, zu denen noch Unterlagen nachgefordert werden mussten. Zu 2.: Bisher konnte in keinem Fall eine Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt werden. Zu 3.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 4.: Erst wenn die Unterlagen vollständig eingereicht werden, kann eine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen. Die vorgeschriebene Bearbeitungsdauer (§ 20 c Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV) wurde in keinem Fall überschritten. Zu 5.: Bisher hat noch kein/e Antragsteller/-in einen Anpassungslehrgang absolviert. Die oben genannten18 Antragsteller/-innen sind nach Kenntnis der Landesregierung derzeit nicht in Deutschland und sollen erst nach ihrer Einreise das erforderliche Sprachniveau B2 erlernen. Zu 6.: Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege können nur im Krankenhaus, Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Altenpflege können nur in einer Pflegeeinrichtung absolviert werden. Zu 7.: Die zuständige Behörde für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse im Bereich Gesundheitswesen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar. Zu 8.: Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind Übersetzungen von einem in Deutschland vereidigten und zugelassenen Übersetzer vorzulegen. Zu 9.: Die Kriterien zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für die Fachberufe in der Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflege sind bereits in der bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) geregelt. Werner Ministerin Anerkennung der Berufsabschlüsse philippinischer Pflegekräfte Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: