10.02.2015 Drucksache 6/204Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 17. Februar 2015 Streufahrzeuge zur Nachtzeit nicht verfügbar? Die Kleine Anfrage 74 vom 17. Dezember 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Ostthüringer Zeitung berichtete in ihrer Lokalausgabe Rudolstadt am Samstag, dem 13. Dezember 2014 von zwei sich in kurzer Abfolge ereigneten Verkehrsunfällen im selben Bereich bei Schwarzburg im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt. Der erste Unfall sei gegen 23:15 Uhr geschehen, der zweite etwa eine Stunde später. Auf Grund der Eisglätte auf der Straße hätten die Beamten laut Bericht bereits nach dem ersten Unfall die Rettungsleitstelle Saalfeld und den Bereitschaftsdienst des Straßenbauamtes in Erfurt informiert und mehrfach auf die Notwendigkeit des Einsatzes von Streumitteln hingewiesen. "Auf Anfrage habe es geheißen , dass erst ab 2.30 Uhr wieder gefahren wird. Weil aber auch danach kein Streufahrzeug eingetroffen war, habe die Streifenwagenbesatzung die kritische Stelle bis 3.38 Uhr abgesichert", so der Bericht weiter. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es richtig, dass für die Landesstraße zwischen Bad Blankenburg und Schwarzburg zwischen 23:15 Uhr und 03:38 Uhr vom 11. Dezember auf den 12. Dezember 2014 ein Bereitschaftsdienst der Straßenbauverwaltung nicht zur Verfügung stand und auf Anforderung der Landespolizeiinspektion Saalfeld für zirka fünf Stunden zur Nachtzeit kein Streufahrzeug zum Einsatz kam? 2. Wie viele Streifenwagenbesatzungen hatte die Landespolizeiinspektion Saalfeld in der oben genannten Nacht im Einsatz und wurde die Einsatzfähigkeit der Landespolizeiinspektion durch das notwendige Verweilen am oben genannten Unfallort eingeschränkt? 3. Wo liegen die Ursachen für die oben genannte Organisation des Bereitschaftsdienstes der Thüringer Straßenbauverwaltung , sodass zur Nachtzeit kein Streufahrzeug am oben genannten Ort zum Einsatz kam? 4. Welche Dienststelle der Landesverwaltung ist für die Gewährleistung des Bereitschaftsdienstes im Winterdienst für die Landesstraßen zur Nachtzeit zuständig? 5. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um zukünftig solche Leben und Gesundheit der Mitbürgerinnen und Mitbürger gefährdenden Vorfälle zu vermeiden? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Rosin (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/204 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 9. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Auf dem betroffenen Abschnitt der Landesstraße 1112 kam in dem besagten Zeitraum kein Streufahrzeug zum Einsatz, weil er zu den Strecken zählt, die nur in der Zeit zwischen 05:00 und 22:00 Uhr betreut werden. Nach den Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes und des Thüringer Straßengesetzes sollen die Baulastträger die Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nach besten Kräften von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen (verkehrsmäßige Reinigung). Es besteht somit keine allgemeine Räumund Streupflicht und damit kein Rechtsanspruch auf Durchführung des Winterdienstes. Nach gefestigter Rechtsprechung ergeben sich Winterdienstpflichten jedoch aus der Verkehrssicherungspflicht . Diese Pflichten beschränken sich jedoch auf die Gefahren, die die Verkehrsteilnehmer auch bei großer Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können. Nur an diesen besonders gefährlichen Stellen muss geräumt bzw. gestreut oder gegebenenfalls gewarnt werden. Grundsätzlich müssen sich die Verkehrsteilnehmer auch im Winter den gegebenen Verhältnissen anpassen. Sie können nicht erwarten, dass sie die Straßen zu jeder Zeit in einem verkehrstauglichen Zustand vorfinden. Soweit in der Praxis von den Ländern tatsächlich ein sehr weit über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehender Winterdienst angeboten wird, handelt es sich rechtlich betrachtet um eine freiwillige Leistung im Interesse der Mobilität der einzelnen Verkehrsteilnehmer sowie der Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht während der Nachtstunden regelmäßig keine Räum- und Streupflicht . Die Straßen sind nur für den normalen Tagverkehr zu sichern. Die Einsatzzeiten der Streufahrzeuge werden an dem Anforderungsniveau Winterdienst ausgerichtet, welches das für Verkehr zuständige Bundesministerium gemeinsam mit den Straßenbauverwaltungen der Länder für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen festgelegt hat. Dieses Anforderungsniveau Winterdienst sieht mehrere Betreuungsstufen vor. Die höchste Stufe umfasst die Bundesautobahnen sowie andere Streckenabschnitte, die im Zusammenhang mit dem Autobahnnetz eine herausragende Verkehrsbedeutung erfüllen. Nur die Bundes- und Landesstraßen, auf die das zutrifft, werden 24 Stunden täglich im Winterdienst betreut. Alle anderen für den überörtlichen Verkehr wichtigen Straßen werden nur im Zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr betreut. Angesichts der ländlichen Struktur wurde dieser Zeitraum in Thüringen um eine Stunde auf die Zeit von 05:00 bis 22:00 Uhr erweitert. Damit die Straßen tatsächlich bereits ab 05:00 Uhr befahrbar sind, beginnt der Winterdienst selbstverständlich bei Bedarf rechtzeitig früher. Die Einordnung der Strecken erfolgt über die jeweilige Verkehrsbedeutung. In Thüringen werden neben den Autobahnen insgesamt ca. 480 Kilometer der Bundes- und Landesstraßen 24 Stunden täglich betreut. In der Zeit zwischen 05:00 und 22:00 Uhr werden rund 3.800 Kilometer betreut. Zu 2.: In der Nachtschicht vom 11. zum 12. Dezember 2014 waren im Schutzbereich der Landespolizeiinspektion Saalfeld insgesamt fünf Besatzungen mit Funkstreifenwagen im Einsatz. Die Einsatzfähigkeit der Landespolizeiinspektion Saalfeld war im konkreten Fall nicht gefährdet. Zu 3.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 4.: Die Durchführung des Winterdienstes auf dem betreuten Streckennetz von Bundes- und Landesstraßen erfolgt nicht durch die Straßenbauverwaltung selbst, sondern durch beauftragte Unternehmen. Die Vergabe dieser Aufgabe erfolgt durch Ausschreibung im Wettbewerb. Nur auf den Autobahnen führt die Thüringer Straßenbauverwaltung den Winterdienst selbst durch. Davon ausgenommen sind die Konzessionsstrecken auf der A 4 und A 9, auf denen die Konzessionsnehmer den Winterdienst wahrnehmen. Zu 5.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Keller Ministerin