19.04.2016 Drucksache 6/2057Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Mai 2016 Folgen der Gebietsreform für die Gerichtsbezirke in Thüringen Die Kleine Anfrage 910 vom 26. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Zuge der von der Landesregierung geplanten Gebietsreform werden neue Landkreise gebildet. Vier der sechs kreisfreien Städte sollen ihre Kreisfreiheit verlieren. Dies wird direkte Auswirkungen auf die Gerichtsbezirke in Thüringen haben, da die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach dem Gebiet der Landkreise und kreisfreien Städte abgegrenzt ist. Auch im Bereich der ordentlichen-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit ist zu fragen, welche Auswirkungen die Gebietsreform haben wird. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Neuordnung der Gerichtsbezirke in der ordentlichen-, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit auf der Grundlage welcher Kriterien will die Landesregierung bis wann vorlegen? 2. Welche Kosten werden im Zuge der Neuordnung aus Frage 1 entstehen (bitte eine Prognose aufgeschlüsselt nach Kostenarten wie zum Beispiel Kosten für den Neu-/Um-/Ausbau von Gerichtsgebäuden, Umzugskosten und so weiter vorlegen)? 3. Welche Auswirkungen auf den Personalbestand an Thüringer Gerichten wird eine Neuordnung der Gerichtsbezirke gemäß Frage 1 nach sich ziehen (bitte nach prognostizierter Personaleinsparung und/oder Mehrbedarf [anzugeben in Vollzeitstellenäquivalenten und in Personalkosten in Euro] aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. April 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die von der Landesregierung geplante Gebietsreform hat keine unmittelbaren Folgen für die Bezirke der Thüringer Gerichte. Die Gerichtsstrukturen wurden und werden beständig optimiert. Die Struktur der Arbeitsgerichtsbarkeit wurde beispielsweise erst im Jahre 2011 grundlegend überprüft und durch Artikel 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) zum 1. Januar 2014 geändert. Neben dem Kriterium der Bürgernähe im Rahmen der Daseinsvorsorge wird die Gerichtsorganisation wesentlich durch den Geschäftsanfall beeinflusst. Die Gebietsreform hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die klar umrissenen Gerichtsbezirke. Veränderungen der Gerichtsstrukturen sind derzeit nicht geplant. Gegebenen- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2057 falls ist nach Umsetzung der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform neben redaktionellen Anpassungen in den Organisationsvorschriften auch über eine Neuordnung einzelner Gerichtsbezirke nachzudenken. Zu 2.: Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Aus der Gebietsreform entstehen aus derzeitiger Sicht keine Kosten für den Bereich der Gerichtsorganisation. Zu 3.: Eine Neuordnung der Gerichtsbezirke infolge der Gebietsreform ist nicht geplant. Infolgedessen hat die Gebietsreform keine personellen Auswirkungen auf die Thüringer Justiz. Der Personalbestand folgt dem aus dem Geschäftsaufkommen resultierenden Personalbedarf auf der Grundlage der geltenden Stellenpläne. Lauinger Minister Folgen der Gebietsreform für die Gerichtsbezirke in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: