20.04.2016 Drucksache 6/2065Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Mai 2016 Aus Landesmitteln bezahlte Taxifahrten für Asylbewerber in Thüringen? Die Kleine Anfrage 909 vom 25. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: In Sachsen kam es Berichten des MDR zufolge (Exakt vom 27. Januar 2016) zu durch Landesmittel bezahlten Taxifahrten für Asylbewerber (im Folgenden: Fahrten) zum Arzt und zu den Behörden. Dies wurde unter anderem von der dortigen Landesseniorenvertretung kritisiert: Für Senioren würden die Kosten der Fahrten zu Behörden gar nicht und bei längerem Anfahrtsweg zu Fachärzten nur selten übernommen. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen werden Fahrten für Asylbewerber in Thüringen bezahlt (Fahrten zu Behörden wie den Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Fahrten zu Ärzten et cetera , begrenzte Kilometeranzahl)? 2. Wer (welche Behörde[n]) genehmigt die Fahrten und führt die Kostenerstattung durch? 3. Aus welchem Haushaltstitel werden die Fahrten seit wann finanziert (bitte nach dem Haushaltstitel sowie Jahresscheiben aufgliedern; für die Jahre bis einschließlich dem Jahr 2014 bitte die IST-Ausgaben anführen; für das Jahr 2015 bitte die letztverfügbaren IST-Ausgaben anführen sowie den eingestellten Haushaltsansatz sowie für die Jahre 2016 und 2017 bitte den eingestellten Haushaltsansatz anführen)? 4. Welche Position vertritt die Landesregierung zur Ungleichbehandlung von Asylbewerbern und Senioren (siehe Begründung) und welche Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um diese Ungleichbehandlung abzustellen? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. April 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Taxifahrten können auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes nur unter besonderen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Sofern es sich um notwendige Fahrten im Falle einer akuten Erkrankung oder bei Schmerzzuständen handelt , richtet sich der Anspruch nach § 4 Abs. 1 AsylbLG. Dabei sind zunächst kostengünstigere Transportmöglichkeiten (z.B. öffentliche Verkehrsmittel) zu prüfen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2065 Bei notwendigen Fahrten zu anderen im Einzelfall unerlässlichen Behandlungen (keine akute Erkrankungen oder Schmerzzustände im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylbLG) kann sich ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 AsylbLG ergeben. Dies betrifft z.B. Therapien bei chronischen Erkrankungen oder Depressionen. Die Entscheidung steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Zu 2.: Die Taxifahrten werden vom Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigt und erstattet. Soweit die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis obliegt (§ 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes), werden die Fahrten durch diese genehmigt und erstattet. Zu 3.: Die Ausgaben wurden bis zum Jahr 2014 aus Kapitel 0304 Titel 683 72 und ab dem Jahr 2015 aus Kapitel 0502 Titel 681 72 auf der Grundlage der genannten Normen des Asylbewerberleistungsgesetzes geleistet . Es sind folgende Ausgaben zu verzeichnen: 2013: 2.434,09 Euro 2014: 13.032,64 Euro 2015: 31.129,82 Euro Die Angaben beschränken sich auf die in Erstaufnahmeeinrichtungen angefallenen Kosten mit Ausnahme der Außenstelle Mühlhausen, für die dem Landesverwaltungsamt nur Abrechnungen des Betreibers vorliegen , in denen Gesamtkosten der jeweiligen Kostenart angegeben sind. Über die durch kommunale Behörden erstatteten Taxikosten liegen der Landesregierung ebenso keine Angaben vor. Zu 4.: Die Frage unterstellt, dass in Thüringen zwischen Asylbewerbern und Senioren eine nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigte Ungleichbehandlung besteht. Hierfür liegen der Landesregierung jedoch keine Anhaltspunkte vor. Lauinger Minister Aus Landesmitteln bezahlte Taxifahrten für Asylbewerber in Thüringen? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: