20.04.2016 Drucksache 6/2066Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Mai 2016 Sanierungsmaßnahmen am "Röderschlösschen" der Gemeinde Liebenstein (Ilm- Kreis) Die Kleine Anfrage 911 vom 26. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Gemeinde Liebenstein (Ilm-Kreis) ist Eigentümerin des Einzelbaudenkmals "Röderschlösschen". Die Immobilie ist sanierungsbedürftig. Die Gemeinde verfügt derzeit über keinen rechtskräftigen Haushalt. Andererseits sind investive Sanierungsmaßnahmen an der Immobilie "Röderschlösschen" dringend geboten. Hierfür stehen auch Drittmittel zur Verfügung. Die Gemeinde unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen kann die Gemeinde Liebenstein notwendige Investitionsmaßnahmen zum Erhalt des Einzelbaudenkmals "Röderschlösschen" auch in der sogenannten haushaltslosen Zeit realisieren und wie begründet die Landesregierung diese Auffassung? 2. Inwieweit ist die Gemeinde Liebenstein als Eigentümerin des "Röderschlösschens" verpflichtet, dieses Einzelbaudenkmal aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben zu sichern und zu erhalten und dies gegebenenfalls unabhängig von der aktuellen haushaltsrechtlichen Situation? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 18. April 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung (Thür- KO) ist die Investitionsmaßnahme nur dann zulässig, wenn die Gemeinde rechtlich zu der Ausgabe verpflichtet ist oder die Ausgabe für die Weiterführung einer notwendigen Aufgabe unaufschiebbar ist. Die Gemeinde konnte bisher nicht nachweisen, dass es sich hierbei um eine solche Ausgabe handelt. Zu 2.: Die Frage der Erhaltungspflicht eines Kulturdenkmals ist in § 7 Thüringer Denkmalschutzgesetz geregelt. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2008 (Az.: 1K0717 aus 06) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Erhaltung eines Kulturdenkmals einer Kommune wirtschaftlich unzumutbar ist. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/2066 Dabei ist zunächst festzustellen, wie hoch ein eventuelles Defizit bei der Erhaltung des Kulturdenkmals ist. Anschließend ist zu prüfen, ob es der Kommune zuzumuten ist, dieses Defizit zu tragen. Bei einem sehr hohen Defizit ist es nach der Rechtsprechung des OVG im Ausnahmefall möglich, dass die Erhaltung eines Denkmals nicht zumutbar ist und eine Abrisserlaubnis erteilt werden muss. Bei der Beurteilung dieser Frage sind folgende Punkte zu berücksichtigen: 1. Es ist festzustellen, ob für die Erhaltung des Kulturdenkmals Fördermittel in Anspruch genommen werden können. Diese können gegebenenfalls die Höhe des Defizits verringern. 2. Weiterhin ist einzubeziehen, ob ernsthafte Kaufinteressenten für das Denkmal vorhanden sind, da der Verkauf eines Kulturdenkmals die Kommune von der Kostentragungspflicht für die Erhaltung des Denkmals befreit. 3. Auch die Haushaltslage der Kommune spielt hierbei eine Rolle. Hier ist gegebenenfalls zu prüfen, wie sich die finanzielle Belastung auf den Gesamthaushalt auswirkt und ob dadurch die Handlungsfähigkeit beeinträchtigt wird. 4. Es ist zu berücksichtigen, inwiefern die Kommune finanzielle Belastungen durch andere Kulturdenkmale zu tragen hat. Es muss geprüft werden, ob sie einen großen Bestand an wirtschaftlich unrentablen Denkmalen in ihrem Eigentum hat und der Gesamthaushalt damit über Gebühr belastet wird. In die Entscheidung ist einzubeziehen, ob bei einer Versagung der Abrissgenehmigung die Planungshoheit der Kommune nach Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 91 Verfassung des Freistaats Thüringen beeinträchtigt wird. Das OVG hat in seiner Entscheidung zunächst festgestellt, dass es keinen prinzipiellen oder generellen Vorrang der gemeindlichen Planungshoheit vor den Belangen des Denkmalschutzes gibt. Es ist vielmehr notwendig, im Konfliktfall die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Belange der Kommune in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Dr. Poppenhäger Minister Sanierungsmaßnahmen am "Röderschlösschen" der Gemeinde Liebenstein (Ilm-Kreis) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: